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25.07.13
10:46 Uhr
Landtag

Bürgerbeauftragte: Jobcenter müssen auch bei Sanktionen die volle Miete einer Bedarfsgemeinschaft übernehmen

87/2013 Kiel, 25. Juli 2013
Bürgerbeauftragte: Jobcenter müssen auch bei Sanktionen die volle Miete einer Bedarfsgemeinschaft übernehmen
Kiel (SHL) – Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einem wegweisenden Urteil vom 23. Mai 2013 (Az. B 4 AS 67/12 R) klargestellt, dass die Jobcenter die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht in „Sippenhaft“ nehmen dürfen, wenn bei einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die Unterkunfts- und Heizkosten als Sank- tion entzogen werden. Dies teilte die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten Birgit Wille heute (25. Juli) in Kiel mit.
Verhandelt wurde der Fall einer Mutter, die mit ihrem volljährigen Sohn und einem weite- ren minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Nach mehreren Sanktionen wurden dem volljährigen Sohn die Leistungen – darunter auch die für Unterkunft und Hei- zung – vollständig entzogen. Problematisch war, dass das Jobcenter diese Kürzung ohne Rücksicht auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vollzog und diese wegen der entstandenen Mietschulden faktisch mithaften ließ.
Grundsätzlich sind die Kosten für Unterkunft und Heizung anteilig pro Kopf innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft aufzuteilen. Dies gilt nach Auffassung des BSG allerdings nicht, wenn Gründe eine Abweichung vom Kopfteilprinzip erforderlich machen. Durch die kom- plette Leistungskürzung beim volljährigen Sohn musste die Gesamtmiete von den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum der Sanktion aufgebracht werden. Die Jobcenter müssen daher auch während des Sanktionszeitraumes die volle Miete übernehmen. Die Bürgerbeauftragte begrüßt dieses Urteil außerordentlich, da die Entste- hung von Mietschulden während einer Sanktion eines Mitglieds einer Bedarfsgemein- schaft nun ausgeschlossen ist.
Die Bürgerbeauftragte rät allen Betroffenen in entsprechenden Situationen, einen Wider- spruch gegen den aktuellen Bescheid bzw. einen Überprüfungsantrag mit dem Hinweis auf das genannte BSG-Urteil beim zuständigen Jobcenter einzulegen bzw. zu stellen.
Das Büro der Bürgerbeauftragten im Karolinenweg 1 in Kiel steht den Ratsuchenden werktags von 9 bis 15 Uhr offen, mittwochs zudem bis 18.30 Uhr. Informationen zur Anreise stehen auf der Website des Landtages (www.sh-landtag.de). Die Bürgerbeauftragte ist aber auch per Post, Tele- fon, Fax und E-Mail zu erreichen (Postfach 7121, 24171 Kiel; Tel.: 0431-988-1240; Fax: 0431-988- 1239; buergerbeauftragte@landtag.ltsh.de). Schleswig-Holsteinischer Landtag, Postfach 7121, 24171 Kiel ▪ Tobias Rischer, pressesprecher@landtag.ltsh.de, Tel. 0431 988-1120; Fax 0431 988-1130 ▪ www.sh-landtag.de → Presseticker