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31.05.13
11:09 Uhr
SPD

Ralf Stegner und Kai Dolgner: Kleine Anfrage zur Erstellung des Glücksspielgesetzes

Kiel, 31. Mai 2013 Nr. /2013



Ralf Stegner und Kai Dolgner:
Kleine Anfrage zur Erstellung des Glücksspielgesetzes

Ein NDR-Recherchebericht zum Glücksspielgesetz lässt Lobbyeinfluss auf die Entstehung des von der früheren schwarz-gelben Koalition durchgesetzten Glücksspielgesetzes vermuten; das wirft viele Fragen auf. Vor diesem Hintergrund haben der Vorsitzende der SPD-Landtagsfraktion, Dr. Ralf Stegner, und der innen- und rechtspolitische Sprecher Dr. Kai Dolgner eine Kleine Anfrage an die Landesregierung gestellt. Diese hat folgenden Wortlaut:
Einbindung und Umfang der Beteiligung der Hamburger Anwaltskanzlei „Wirtschaftsrat Recht Bremer & Heller“ an der Erstellung des Entwurfes zum „Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels“ vom 20.10.2011.
Vorbemerkung der Fragesteller:
Die Hamburger Anwaltskanzlei „Wirtschaftsrat Recht Bremer & Heller“ wirbt auf ihrer Internetpräsenz mit folgenden Aussagen zu ihrer Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels und an der Erstellung von zwei darauf basierender Rechtsverordnungen:
„Wir wurden von den Fraktionen der CDU und FDP im Schleswig-Holsteinischen Landtag im Mai 2010 mit der Erarbeitung eines alternativen Glücksspielstaatsvertrages beauftragt, der eine moderate Liberalisierung des Glücksspielwesens in Deutschland vorsehen sollte. Der von uns vorgelegte Entwurf wurde im Juni 2010 anlässlich einer Bundespressekonferenz der Öffentlichkeit vorgestellt. Nach umfangreichen Abstimmungen und Anhörungen ist das Gesetz nach 3. Lesung zum 01.01.2012 in Kraft getreten.“ 2



und:
„Die Zulassung zum Anbieten von Glücksspiel erfolgt nach der Genehmigungsverordnung und der Überwachungsverordnung, die jeweils vom Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein erlassen werden. Wir haben jeweils ebenfalls im Auftrag der Fraktionen Vorlagen für die Verordnungen gefertigt. Gerne sind wir bereit, Sie bei Ihrem Angebot von Glücksspiel zu unterstützen.“
Wir fragen die Landesregierung: I. Zur Entstehung des Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspielgesetz) v. 20.10.2011 (GVOBl. 2011, 280):

1. War die Landesregierung an der Erstellung des Fraktionsentwurfes durch Formulierungshilfen oder Beratung durch die Fachabteilungen des zuständigen Ministeriums beteiligt? 2. War die Landesregierung an der Klärung der mit der Neuregelung des Glücksspielrechtes verbundenen europarechtlichen Fragestellungen durch direkte Dienstleistungen oder indirekte Vermittlung von Kontakten, Gesprächsgelegenheiten mit Vertretern von Organen der EU oder in sonstiger Weise beteiligt? Wenn ja, wie und durch wen?

II. Zur Entstehung der Landesverordnung über die Genehmigung des Glücksspielbetriebes (Glücksspielgenehmigungsverordnung – GGVO) v. 11.01.2012 (GVOBl. 2012, 143) und der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Glücksspielgesetz (Glücksspielgesetz-Zuständigkeitsverordnung – GlüGZustVO) v. 13.02.2012 (GVOBl. 2012, 278):

1. Wurde ein Entwurf der Verordnung von der Kanzlei „WIRTSCHAFTSRAT Recht Bremer & Heller, Büro Hamburg, Bleichenbrücke 11, 20354 Hamburg erstellt?
2. Wenn ja, trifft es zu, dass die Kanzlei im Auftrag der Fraktionen von CDU und FDP tätig wurde?
3. Wurden auch Entwürfe durch das zuständige Fachministerium erstellt? Wenn ja, wer erstellte diese und warum wurden sie nicht verwendet? Gab es Inhalte, deren Verwendung in den späteren Entwürfen der Kanzlei ausdrücklich abgelehnt wurden, wenn ja, welche und mit welcher Begründung?
4. Warum wurden die Verordnungsentwürfe nicht durch das zuständige Ministerium erstellt? 3



5. Erfolgte die Beauftragung der Kanzlei durch die Fraktionen auf Initiative der Landesregierung? Wenn ja, warum hat die Landesregierung den Auftrag nicht selbst erteilt? Wenn nein, erfolgte die Erstellung der Verordnungsentwürfe auf Wunsch der Fraktionen und wie wurde dieser Wunsch begründet?
6. Ist der Landesregierung bekannt, aus welchem Grunde der Straftatbestand der Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte i.S. 3 261 StGB nicht in den Katalog des § 2 Absatz 2 Satz 3 der Glücksspielgenehmigungsverordnung aufgenommen wurde, welcher die Ausschlusskriterien für die Zuverlässigkeit der Bewerber für eine Veranstaltungs- und Vertriebsgenehmigung nach dem Glücksspielgesetz festlegt?
7. Hat die Landesregierung geprüft, ob die beauftragte Kanzlei Mandats- oder Beratungsverhältnisse mit Privatpersonen oder juristischen Personen unterhält, die als potentielle Antragsteller von der durch den Gesetzentwurf geschaffenen Möglichkeit der Erteilung von Online-Glücksspiellizenzen profitieren würden? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
8. Wurde die Kostenrechnung der Kanzlei durch das Land bezahlt oder entsprechende Ausgleichszahlungen an die Fraktionen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
9. Welche vorbereitenden Gespräche zur Erstellung der Verordnungsentwürfe fanden unter Mitwirkung der Landesregierung statt? Wo fanden diese statt und welche Vertreterinnen oder Vertreter der Landesregierung nahmen daran teil?
10. Wurden die Entwürfe der Kanzlei in unveränderter Form übernommen oder wurden seitens der Landesregierung oder der Fraktionen von CDU und FDP Änderungen eingefügt?
11. Wenn ja: In welchen Punkten wurde der Entwurf verändert? Auf wessen Veranlassung erfolgte dieses? Wie und durch wen erfolgte die Kommunikation / Abstimmung mit der Kanzlei?
12. Ist der Landesregierung die Gesamthöhe der Kosten für die Inanspruchnahme der Dienste der Kanzlei bekannt? Wenn ja, wie hoch sind diese?