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26.04.13
10:32 Uhr
SSW

Lars Harms zu TOP 9 - Gesetzentwurf zur Einführung des Streikrechts für bestimmte Beamtinnen und Beamte

Presseinformation Kiel, den 26. April 2013

Es gilt das gesprochene Wort



Lars Harms
TOP 9 Gesetzentwurf zur Einführung des Streikrechts für bestimmte
Beamtinnen und Beamte
Drs. 18/731


Das Berufsbeamtentum ist als Institution ist in Deutschland fest
verwurzelt und gehört darüber hinaus auch zu einem besonderen
Eigenmerkmal des beruflichen Lebens in der Bundesrepublik. Zu diesem
besonderen Status gesellen sich Aspekte wie die Unkündbarkeit, die
Beihilfeleistungen, die Versorgungsbezüge oder etwa die besondere
Dienst- und Treuepflicht.
Der vorliegende Gesetzentwurf zielt auf eine Einführung des Streikrechts
für eine bestimmte Beamtengruppe ab. Das deutsche System sieht
insgesamt kein allgemeines Streikrecht für Beamte und Beamtinnen in der
Bundesrepublik vor. Damit soll sichergestellt werden, dass wichtige 2

Funktionen wie Zoll und Schulwesen oder die Verwaltung eines Staates zu
jeder Zeit aufrechterhalten werden. Die Juristen sind sich bezüglich dieser
Regelung gänzlich uneinig. So hat sich beispielsweise das
Oberverwaltungsgericht in Münster gegen ein Streikrecht für Beamte
ausgesprochen, ebenso wie das Verwaltungsgericht in Osnabrück. Auf der
anderen Seite haben die Verwaltungsgerichte in Düsseldorf und Kassel ein
Streikrecht für zumindest bestimmte Beamten für rechtens erklärt.


Dass man über das Beamtentum nachdenkt, begrüßen wir. Besonders auf
europäischer Ebene zeichnet sich eine Modernisierung des
Beamtenwesens ab. Ein Blick auf unsere Nachbarländer zeigt, dass auch
ganz andere Formen des Beamtentums möglich sind. So sind in Dänemark
seit 2001 nur noch das Militär, der Katastrophenschutz sowie die Polizei
verbeamtet, das heißt auch, dass nur diese Gruppen dem Streikverbot
unterliegen. Im Nachbarland Österreich wurde das Streikverbot für alle
Beamten und Lehrer im Jahr 2002 aufgelöst. Wir können also feststellen,
dass der Staat in unseren Nachbarländern davon nicht kaputtgegangen
ist. Auf der anderen Seite, macht Dänemark auch gerade mit Problemen
von sich reden, jedenfalls wenn es nach einem Großteil der Eltern im
Königreich geht. Seit genau vier Wochen werden alle Lehrer der folkeskoler
– sprich Gesamtschulen von der ersten bis zur neunten Schulstufe-
ausgesperrt, das heißt es liegt eine Zwangsaussperrung vom Seiten des 3

Arbeitgebers vor. Die ausgesperrten Lehrkräfte bekommen kein Lohn,
jedoch bezahlt die Gewerkschaft ihnen einen Ausgleich aus der
Streikkasse. Die Kommunen als Schulbetreiber streben einen Anstieg der
Unterrichtsstunden an und fordern zudem eine allgemeine
Anwesenheitspflicht für Lehrer, die folglich bis 16.00 Uhr auf dem
Schulgelände bleiben müssen. Dies hat zum Arbeitskampf geführt.


Für berufstätige Eltern bedeutet diese Situation rein praktisch, dass sie
ihre Kinder irgendwie anders unterbringen müssen. Jeden Tag müssen sie
sich aufs neue Fragen, wo bringe ich meine Kinder unter? Mehr noch, die
Schüler in den Abschlussklassen bangen um ihren Abschluss, der so
entscheidend ist für ihre weitere berufliche- oder schulische Laufbahn.
In Dänemark können Lehrer also streiken, jedoch bedeutet das auch, dass
sie vom Arbeitsgeber ausgeschlossen werden können. Egal ob ausgesperrt
oder Streik – das Ergebnis bleibt gleich. Kinder können nicht zum
Unterricht und die Eltern stehen vor einem Betreuungsproblem.


Dieses Beispiel soll deutlich machen, dass es einen Zielkonflikt gibt.
Einerseits das Recht auf Streik für die Beschäftigten und die
Aussperrungsmöglichkeit für den Arbeitgeber, auf der anderen Seite die
Aufrechterhaltung der staatlichen Funktionen, für die die Bürgerinnen und
Bürger im Übrigen auch ihre Steuern entrichten. Vor dem Hintergrund 4

dieses Zielkonfliktes müssen wir uns einmal in Ruhe im Ausschuss beraten,
ob ein Streikrecht zielführend ist oder doch eher nicht.