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24.04.13
17:23 Uhr
SPD

Thomas Rother zu TOP 5: Die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichtes werden erfüllt

Rede wurde zu Protokoll gegeben!
Kiel, 24. April 2013



Top 5, Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung / Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapie-Unterbringung (Drucksache 18/722)



Thomas Rother:
Die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichtes werden erfüllt

Nach intensiver Beratung kommen wir nun zu doch zu einer fast einmütigen Beschlussfassung zum Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz und zum Staatsvertag mit der Freien und Hansestadt Hamburg. Ich möchte mich an dieser Stelle ganz herzlich bei den Oppositionsfraktionen bedanken, die in diesem Verfahren gezeigt haben, was konstruktive Oppositionsarbeit sein kann.
Der Änderungsantrag der Fraktion der Piraten, der uns zu dieser Sitzung erreicht hat, kann allerdings nicht mehr vernünftig beraten werden. Die Wirkung der Vorschläge wäre sehr unterschiedlich und reicht von sprachlich über klarstellend bis substantiell. Daher wird die SPD- Fraktion ihn schlichtweg ablehnen, auch wenn uns einige Punkte durchaus sympathisch sind.
Leider war es so, dass wir in Zeitdruck geraten sind. Niemand hätte verantworten können, dass Personen aus der Sicherungsverwahrung am 1. Juni so einfach in die Freiheit hätten entlassen werden sollen. Wir müssen quasi heute beschließen. Daher bedanke ich mich insbesondere bei der Vorsitzenden des Innen- und Rechtausschusses, dass sehr rasch eine Anhörung erfolgen konnte und dass ebenso rasch eine Besichtigung der JVA Hamburg-Fuhlsbüttel vereinbart wurde.
Hinzu kam, dass die Bedenken bezüglich der Standards bei einer Unterbringung in Hamburg sich durch ein Urteil des OLG Hamburg zerstreut haben. Insbesondere die Besichtigung vor Ort 2



hat gezeigt, dass bei der Unterbringung in Hamburg den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichtes Rechnung getragen wird.
Manche diskutierte Maßnahme, zum Beispiel die Einrichtung einer eigenen Kochzeile, die auf den ersten Blick sinnvoll erscheint, ergibt in der Praxis ein ganz anderes Bild, da jede gemeinschaftliche Maßnahme erstrebenswert ist, um die sicherungsverwahrten Personen zu sozialem Verhalten zu bewegen. Und die räumlichen Bedingungen sind doch sehr viel vorteilhafter, wenn man im Vergleich dazu die Hafträume auf Gustav 4 in der JVA Lübeck kennt.
Die Fragen, die von Seiten der CDU im Umdruck 18/904 bezüglich der Veränderung der Preisgestaltung und der möglichen Preisentwicklung für die Unterbringung aufgeworfen worden sind, sind berechtigt und die Antworten dazu werden uns in den nächsten Haushaltsberatungen begegnen.
Dennoch gibt es zur Unterbringung in Hamburg keine Alternative mehr. Und wenn sich die Unterbringung doch über den für Schleswig-Holstein festgestellten Kostensatz verteuern sollte, bleibt immer noch die Möglichkeit für eine Investition in Lübeck oder die Unterbringung in einem anderen Bundesland. Doch für diejenigen, die nun in Schleswig-Holstein untergebracht bleiben oder noch werden gilt dann unser Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz. Hier wurden die Ergebnisse der Anhörung weitgehend aufgenommen. Sie wurden auch von allen Fraktionen fast komplett aufgenommen. Die Stichworte hierzu sind:  Abschaffung Disziplinararrest,  zwei statt einer Stunde garantierter Freigang,  Festlegung auf schwerwiegende Störungen der Ordnung statt nur Störung der Ordnung bei der Auferlegung von Beschränkungen.
In Bezug auf die Stellung der Opfer hinsichtlich spezieller Informationsrechte haben wir dem Vorschlag der CDU nur teilweise zugestimmt, auch wenn unsere Freunde in Nordrhein- Westfalen das so in ihr Gesetz geschrieben haben. Zum einen haben wir Zweifel, dass die Gestaltung der Unterbringung die Belange der Opfer – wie es vorgeschlagen wird – irgendwie berücksichtigen könnte. Es wäre eine Leerformel. Zum anderen dient die Sicherungsverwahrung im Gegensatz zur Strafhaft nicht der Vergeltung für begangenes Unrecht, sondern allein der Sicherheit der Allgemeinheit. Und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 3



dürfen den Untergebrachten nur solche Beschränkungen ihrer Freiheit auferlegt werden, die diesem Ziel dienen.
Des Weiteren bestehen an anderer Stelle Regelungen, die die geforderte Auskunftserteilung auch an Opfer regeln. Im § 115, Absatz 6 ist von den „Verletzten einer Straftat“ die Rede – Opfer wäre vielleicht der bessere Begriff gewesen, aber im Ergebnis ist auch diesem Anliegen im Gesetz Rechnung getragen.
Dieses Gesetz ist nicht im luftleeren Raum entstanden. Viele Regelungen sind nicht neu. Die Anhörung hat uns allerdings gezeigt, dass die Zeit natürlich nicht stehen bleibt, auch nicht in einer Justizvollzugsanstalt. Themen wie Internetzugang und Internettelefonie werden uns bei der Diskussion um das Gesetz für den allgemeinen Strafvollzug wieder einholen, sind aber aus meiner Sicht noch nicht entscheidungsreif.
Ideen für einen besseren und wirkungsvolleren Vollzug gibt es viele. Es braucht aber auch immer Menschen dazu, um diese Ziele zu verwirkliche, insbesondere im allgemeinen Vollzugsdienst und bei den therapeutischen Angeboten.
Unabhängig von der Besoldungssituation sollten wir den im Vollzug Beschäftigten Dank sagen. Sie leisten unter nicht einfachen Bedingungen eine hervorragende Arbeit. Dank auch an das Ministerium, das unsere Beratungen begleitet hat. Und ein Ergebnis der Anhörungen war auch, dass der Schleswig-holsteinische Entwurf im Vergleich zu denen anderer Bundesländer sehr gelobt wurde. Somit kann man mit ruhigen Gewissen zustimmen und das sollten wir jetzt auch machen.