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20.02.13
17:01 Uhr
SPD

Thomas Rother zu TOP 11 und 21: Vorgaben zur Sicherungsverwahrung rasch umgesetzt

Es gilt das gesprochene Wort!
Kiel, 20. Februar 2013



TOP 11 und 21, Staatsvertrag zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein über die Zusamenarbeit bei Sicherungsverwahrung und Therapieunterbringung / Menschenwürdiges leben in der Sicherungsverwahrung (Drucksachen 18/512 und 18/505)



Thomas Rother:
Vorgaben zur Sicherungsverwahrung rasch umgesetzt

Sehr wahrscheinlich würden wir uns heute nicht über den Staatsvertrag über die Zusammenarbeit von Hamburg und Schleswig-Holstein in Bezug auf die Sicherungsverwahrung und die Therapieunterbringung unterhalten, wenn nicht einer der 13 Sicherungsverwahrten in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel gegen die Bedingungen seiner Unterbringung geklagt hätte. Inhaltlich haben wir ja schon in der letzten Tagung zum Thema Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz auch über den Staatsvertrag diskutiert.
Nun geht es bei der Klage eines Sicherungsverwahrten in Hamburg darum, ob ihm eine eigene Dusche zusteht oder ob er außerhalb des Haftraumes allein duschen muss. Dabei bezieht sich der Kläger unter anderem auf eine Entscheidung des OLG Naumburg vom 30.11.2011. Im Beschluss des OLG Naumburg zur Sicherungsverwahrung heißt es, dass im Raum neben der eigenen Nasszelle mit Dusche auch eine eigene Kochgelegenheit vorhanden sein muss. Ebenso darf es demnach keine so genannte Positivliste in Bezug auf in die Anstalt eingebrachte Gegenstände geben. Es müsste halt im Einzelfall entschieden und im Alltag mehr kontrolliert werden.
Zu der Qualität dieser Maßgaben hat sich die Ministerin geäußert – sehr klar geäußert – und ich kann ihr nur uneingeschränkt zustimmen. Das Bundesverfassungsgericht hat am 04. Mai 2011 ausgeführt, dass über den unabdingbaren Entzug der äußeren Freiheit hinaus weitere 2



Belastungen für die sicherungsverwahrte Person vermieden werden sollen. Wie das Leben in der Sicherungsverwahrung den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst werden kann und wie die „allgemeinen Lebensverhältnisse“ zu definieren wären, wurde nicht genau ausgeführt; darüber werden nun wohl andere Gerichte zu entscheiden haben.
Die Bedingungen, die Ministerin Spoorendonk für Hamburg beschrieben hat, genügen aus meiner Sicht diesen Anforderungen – aber darüber kann man sich eben streiten. Ein menschenwürdiges Leben – wie es die FDP in ihrem Antrag formuliert – ist unter diesen Bedingungen natürlich möglich. Und ich kann mir auch nicht verkneifen zu sagen, dass sich so mancher die Bedingungen, die Sachsen-Anhalt für die Unterbringung der Sicherungsverwahrten festgelegt hat, für sich wünschen würde.
Der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene „deutliche Abstand zum Strafvollzug“ wird nicht nur räumlich und durch die Bedingungen der Unterbringung erfüllt. Es ist so, dass der Festlegung durch das Bundesverfassungsgericht eines freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzugs Rechnung getragen wird, der den präventiven Charakter der Maßregel sowohl gegenüber dem Untergebrachten als auch gegenüber der Allgemeinheit deutlich macht.
Daher ist auch auf den geplanten Therapieverbund mit Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg hinzuweisen, damit eine wirksame – auch deliktsbezogene – Behandlung der sicherungsverwahrten Personen erfolgen kann. Denn eine gelingende Resozialisierung ist die beste Rückfallprävention.
Es wäre natürlich besser, es wäre das alles schon längst geregelt. Doch leider kam die Vorgängerregierung zu keinem schnelleren Ergebnis, so dass wir mit dieser Situation und diesem Staatsvertrag erst einmal leben müssen und das auch gut können. Wir können uns bei Frau Spoorendonk für die rasche Umsetzung der Vorgaben zur Sicherungsverwahrung nur bedanken. Die Vereinbarung mit der Freien und Hansestadt Hamburg genügt den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts, ist sicherheitsbezogen und therapiebezogen sehr sinnvoll und dazu auch noch wirtschaftlich. 3



Alle weiteren Maßgaben, die irgendwann einmal entstehen können, werden natürlich zu beachten sein. Seien Sie sich sicher, das schaffen wir bei Bedarf auch noch und vor allem in einem angemessenen Zeitraum.