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20.02.13
16:21 Uhr
FDP

Wolfgang Kubicki: Wir können nur hoffen, dass sich die Entscheidung nicht bitter rächt

FDP-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein 1



Presseinformation

Nr. 73 / 2013 Wolfgang Kubicki, MdL Vorsitzender Christopher Vogt, MdL Stellvertretender Vorsitzender Kiel, Mittwoch, 20. Februar 2013 Dr. Heiner Garg, MdL Parlamentarischer Geschäftsführer Innen / Sicherungsverwahrung

Wolfgang Kubicki: Wir können nur hoffen, dass sich die Entscheidung nicht bitter rächt



www.fdp-sh.de In seiner Rede zu TOP 11 und 21 (Anträge zur Sicherungsverwahrung) erklärt der Vorsitzende der FDP-Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki:
„Hintergrund unseres Antrags ist eine Anfrage des OLG Hamburg an den Ham- burger Senat. Hierin geht es um eine Klage eines Sicherungsverwahrten, der unter Berufung auf einen Beschluss des OLG Hamm die Haftbedingungen in der JVA Fuhlsbüttel als nicht vereinbar mit den verfassungsrechtlichen Vorga- ben ansieht.
Das Bundesverfassungsgericht machte in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 deut- lich, dass die Sicherungsverwahrten im Prinzip als freie Menschen zu behan- deln wären. So heißt es dort, „dass über den unabdingbaren Entzug der ‚äuße- ren Freiheit’ hinaus weitere Belastungen vermieden werden. (…) Zudem sind im Vollzug allein solche Beschränkungen zulässig, die zur Gefahrenreduzierung erforderlich sind.“
Das OLG Naumburg hat hierauf Bezug nehmend eine Raumgröße von mindes- tens 20 Quadratmeter, plus Nassbereich und Kochgelegenheit, als angemes- sen bezeichnet. Diese Überlegungen hat der dortige Senat wohlweislich nicht aus der Luft gemacht. Wenn wir nämlich das Urteil des Bundesverfassungsge- richtes unter besonderer Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 auslegen, müssten aus unserer Sicht die Hafträume mindestens denjenigen Vorgaben entspre- chen, die auch die gesetzlichen Mindestvorgaben für Wohnungen bzw. Appar- tements allgemein sind.
Laut BFH kann „eine Mehrheit von Räumen jedenfalls dann nicht als Wohnung i. S. des § 75 Abs. 5 und 6 BewG angesehen werden (…), wenn die Gesamtflä- che weniger als 23 qm beträgt.“ (Az. III R 81/76) Appartements in Alten- bzw. Altenwohnheimen können kleiner sein, jedoch mindestens 20 Quadratmeter (Az: III R 33/80) – und auch hier ist ein eigene Nasszelle unabdingbar. Die von der Justizministerin als mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar be- zeichneten Raumgrößen von 17 Quadratmetern in Fuhlsbüttel können aus un- serer Sicht begründet dazu führen, dass das OLG Hamburg die Bedingungen in der JVA Fuhlsbüttel als nicht ausreichend ansieht. Wir können nur hoffen, dass es sich nicht bitter rächt, dass Schleswig-Holstein keine eigene Einrichtung in Lübeck errichtet hat.“ Susann Wilke, Pressesprecherin, v.i.S.d.P., FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431 / 988 1488, Telefax: 0431 / 988 1497, E-Mail: susann.wilke@fdp.ltsh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de