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24.01.13
16:29 Uhr
SPD

Thomas Rother zu TOP 11: Ein Gesetz schaffen, das der Praxis gerecht wird

Es gilt das gesprochene Wort!
Kiel, 24. Januar 2013



TOP 11, Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung (Drucksache 18/448)



Thomas Rother:
Ein Gesetz schaffen, das der Praxis gerecht wird


Mit diesem Gesetzentwurf der Landesregierung erreicht uns die Konsequenz aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Mai 2011, womit die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt wurden. Ein Abstandsgebot wurde festgeschrieben, nach welchem sich der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vom Vollzug der Strafhaft deutlich zu unterscheiden hat und auch räumlich zu trennen ist.
Nun beraten alle Bundesländer ähnliche Gesetzentwürfe, die neben die anderen vollzugsrechtlichen Regelungen treten.
Mit diesem Gesetzentwurf wird eine freiheitsorientierte und therapieausgerichtete Sicherungsverwahrung nicht nur eingeführt, sondern die bestehenden Maßnahmen werden fortentwickelt. Eine Wiedereingliederungsperspektive tritt hinzu. Damit werden die Vorgaben der Bundesebene umgesetzt.
Zu Detailfragen – Fachfragen des Gesetzes, also des Vollzuges der Sicherungsverwahrung – werden wir uns im Anhörungsverfahren gerne von den Fachverbänden beraten lassen. Die eigentlich politische Frage zur Sicherungsverwahrung besteht aus meiner Sicht darin, wo sie nun 2



durchgeführt wird. Das ist ja auch gestern in den Haushaltsberatungen mehrfach angeführt worden.
Wir haben vor dem Hintergrund der baulichen Situation der JVA Neumünster auch die Frage der Sicherungsverwahrung hier bereits vor ein paar Monaten diskutiert. Schon damals habe ich darauf hingewiesen, dass der Gedanke der Unterbringung einer größeren Personengruppe an einem Ort mit zielgerichtetem Therapieangebot – möglichst deliktsgruppenbezogen – sinnvoller ist als Lokalpatriotismus. Die Länder Hessen und Thüringen gehen hier ja auch einen gemeinsamen Weg.
Die beabsichtigte Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel entspricht nicht nur den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts. Sie ist zudem nach den bisherigen Aussagen wirtschaftlich. Es wäre allerdings gut gewesen, wenn das Ministerium dem Gesetzentwurf bzw. der Unterrichtung über den Staatsvertrag mit Hamburg eine aktuelle Wirtschaftlichkeitsberechnung beigefügt hätte.
In der JVA Lübeck wird ja auch weiterhin ein bisschen Sicherungsverwahrung erforderlich bleiben. 3 Mio Euro Umbaukosten sind viel weniger als 7 Mio. Euro Neubaukosten, aber es bleiben auch Ausgaben für Vollzugsdienstpersonal, Sozialarbeiter und Psychologen. Das ist zwar alles in der Gesetzesbegründung genannt und es gab auch schon konkrete Zahlen. Es stellt sich aber alles ein wenig unübersichtlich dar.
Und es ist ja auch so, dass die FDP-Justizexpertin in der Hamburgischen Bürgerschaft befürchtet – so das Hamburger Abendblatt –, dass Hamburger Steuerzahler nun für die schleswig-holsteinischen Sicherungsverwahrten zahlen. Und wahrscheinlich wird die hiesige FDP-Fraktion gleich ihre Sorge kundtun, dass womöglich Schleswig-Holstein für die Hamburger Sicherungsverwahrten zahlt.
Im bayerischen Gesetzentwurf über den Vollzug der Sicherungsverwahrung ist eine knappe und nachvollziehbare Kalkulationstabelle enthalten. Das mag zur Orientierung dienen und kann im Ausschussberatungsverfahren nachgeholt werden.
Es ist – so die Ministerin – auch bei der Zusammenarbeit mit der Freien und Hansestadt Hamburg weiterhin erforderlich, die Entlassung der Sicherungsverwahrten von Schleswig- 3



Holstein aus durchzuführen. Das ist aus Hamburger Sicht verständlich, denn es gibt ja zumeist noch Folgemaßnahmen. Doch es muss auch verständlich werden, dass dies unter den Gesichtspunkten der Therapie und der Wiedereingliederung sinnvoll ist.
Eine wirksame Entlassungsvorbereitung von Lübeck aus müsste sicherlich mindestens ein halbes oder ein Dreivierteljahr vor dem Termin erfolgen. Passt dass mit einer Therapie zusammen? Sind die Vollzugs- und Lockerungsmaßnahmen so einfach übertragbar? Der Zeitraum vor der Entlassung ist eine besonders schwierige Phase für den Vollzug und die sicherungsverwahrte Person. Daher muss es für eben diese Phase ein stimmiges Konzept geben, damit die Entlassungsvorbereitung erfolgreich abläuft.
Auch diese Fragen wären im Anhörungsverfahren zu klären, um ein Gesetz zu schaffen, das der Praxis gerecht wird.