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18.01.13
11:01 Uhr
FDP

Gemeinsame Pressekonferenz mit Prof. Dr. Florian Becker zu den Wahlbeschwerdeverfahren vor dem Landesverfassungsgericht

FDP-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein 1



Presseinformation
Wolfgang Kubicki, MdL Nr. 18 / 2013 Vorsitzender Christopher Vogt, MdL Stellvertretender Vorsitzender Dr. Heiner Garg, MdL Kiel, Freitag, 18. Januar 2013 Parlamentarischer Geschäftsführer



Gemeinsame Pressekonferenz mit Prof. Dr. Florian Becker zu den Wahlbeschwerdeverfahren vor dem Landesverfassungsgericht
Das Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein hat die Fraktionen des Schleswig-Holsteinischen Landtages mit Schreiben vom 17. Okto- ber 2012 aufgefordert bzw. ihnen die Möglichkeit gegeben, zu den an- hängigen Wahlbeschwerden Stellung zu nehmen.
Die FDP-Landtagsfraktion hat in diesem Zusammenhang Prof. Dr. Florian Becker, Ordinarius für öffentliches Recht an der Christian- Albrechts-Universität zu Kiel, gebeten, die im Raum stehenden Rechts- fragen gutachterlich zu erörtern.
Prof. Dr. Becker kommt – was er im einzelnen selbst ausführen wird – zu dem Ergebnis, dass der SSW die einfach gesetzlichen Tatbestands- voraussetzungen des Wahlgesetzes, die eine Partei der dänischen Min- derheit erfüllen muss, um von der Fünf-Prozent-Hürde befreit zu sein, nicht (mehr) erfüllt.
Selbst wenn diese Tatbestandsvoraussetzungen (noch) gegeben wären, nehme die Partei der dänischen Minderheit SSW unterhalb der Fünf- Prozent-Hürde am Verhältnisausgleich nur mit einem Mandat teil. Denn die Umsetzung des politisch gewollten Ziels, eine Vertretung dieser Minderheit im Parlament sicherzustellen bzw. möglich zu machen, sei damit erreicht.
Eine weitergehende Privilegierung sei nicht nur nicht erforderlich, son- dern verfassungsrechtlich sogar unzulässig.
In dieser Auffassung sind Prof. Dr. Becker und, ihm folgend, die FDP- Landtagsfraktion durch die jüngste Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts zur Drei-Prozent-Sperrklausel für die Wahl zu den Bezirksversammlungen bestärkt worden, in der das Hamburgische Ver- fassungsgericht ausführt:
„Da es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, ver- fassungsrechtlich legitime Ziele und den Grundsatz der Wahlgleichheit sowie der Chancengleichheit der Par- teien zum Ausgleich zu bringen, ist es auch seine
Susann Wilke, Pressesprecherin, v.i.S.d.P., FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431 / 988 1488, Telefax: 0431 / 988 1497, E-Mail: susann.wilke@fdp.ltsh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de 2 und nicht die Aufgabe des jeweiligen Verfassungsge- richts, alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu ermitteln und gegeneinander abzu- wägen. …
Das Hamburgische Verfassungsgericht kann daher ei- nen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl oder die Chancengleichheit der Parteien nur feststellen, wenn die Bürgerschaft mit der Regelung ein Ziel verfolgt hat, das sie bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die Rege- lung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Er- forderlichen überschreitet. …
Die Ausgestaltung des Wahlrechts unterliegt insofern strikter verfassungsgerichtlicher Kontrolle.“ (HVerfG 2/11, Seite 19)

Wolfgang Kubicki, Vorsitzender der FDP-Landtagsfraktion: „Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 hat die FDP-Landtagsfraktion das Gutachten von Prof. Dr. Florian Becker dem Landesverfassungsgericht zugeleitet und sich im Rahmen der Stellungnahme zu Eigen gemacht. Allerdings mit der Maßgabe, dass aus politischen Gründen die Stellung des SSW als Partei der dänischen Minderheit durch die FDP- Landtagsfraktion jedenfalls gegenwärtig nicht in Frage gestellt wird.
Allerdings haben wir auch betont, dass aus rechtlichen Gründen der SSW im Rahmen der Mandatszuteilung auf ein Mandat beschränkt blei- ben muss und die Mandatszuteilung durch die Landeswahlleiterin bei verfassungskonformer Auslegung des Wahlrechtes zu ändern ist.
Das Landesverfassungsgericht ist von Gesetzes wegen berufen, die endgültige Sitzverteilung im Parlament aufgrund einer Wahlbeschwerde festzustellen (§ 47 Abs. 3 LWahlG analog).
Der für den Frühsommer 2013 angekündigten Entscheidung über die Wahlbeschwerden darf mit Spannung entgegengesehen werden.“

Das Anschreiben der FDP-Landtagsfraktion vom 11. Januar 2013 sowie das Gutachten in vollständiger Form sind im Internet unter www.fdp-sh.de einsehbar.



Susann Wilke, Pressesprecherin, v.i.S.d.P., FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431 / 988 1488, Telefax: 0431 / 988 1497, E-Mail: susann.wilke@fdp.ltsh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de