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14.12.12
13:56 Uhr
B 90/Grüne

Burkhard Peters zur Fünf-Prozent-Hürde bei Landtagswahlen

Presseinformation

Landtagsfraktion Schleswig-Holstein Es gilt das gesprochene Wort! Pressesprecherin Claudia Jacob TOP 11 – Abschaffung der Fünf-Prozent-Klausel bei Landeshaus Landtagswahlen Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel
Telefon: 0431 / 988 - 1503 Dazu sagt der innenpolitische Sprecher Fax: 0431 / 988 - 1501 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Mobil: 0172 / 541 83 53
Burkhard Peters: presse@gruene.ltsh.de www.sh.gruene-fraktion.de
Nr. 551.12 / 14.12.2012


Wir stehen der Abschaffung der Fünf-Prozent-Hürde im Landeswahlrecht äußerst kritisch gegenüber
Die in Paragraf 3 Abs. 1 Landeswahlgesetz festgeschriebene Fünf-Prozent-Hürde ist aus de- mokratietheoretischer und wahlrechtlicher Sicht zweifellos ein Problem: Durch die Fünf-Prozent- Hürde wird der Erfolgswert einer Wählerstimme ungleich behandelt, je nachdem, ob die Stimme für eine Partei abgegeben wurde, die mehr als Fünf-Prozent der Stimmen auf sich vereinigen konnte, oder für eine Partei, die an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert ist. Bei der letzten Land- tagswahl in Schleswig-Holstein fielen auf diese Weise ungefähr 35.450 Stimmen unter den Tisch, was der Zahl der Wahlberechtigten einer Stadt wie Pinneberg entspricht.
Dies steht im Widerspruch zu dem sich aus Art. 21 GG ergebenden Grundsatz der Chancen- gleichheit, der für alle Parteien gelten muss, die nicht verboten sind.
Auch das Prinzip der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl wird durch eine Sperrklausel par- tiell außer Kraft gesetzt.
Trotz dieser grundsätzlichen Systemwidrigkeit gilt die Fünf-Prozent-Hürde seit vielen Jahrzehn- ten ausnahmslos in den Wahlgesetzen aller Bundesländer und auch im Bundeswahlgesetz.
Von ihren BefürworterInnen wird ihr deshalb ein gewohnheitsrechtlicher Status zugeschrieben, zumal das Bundesverfassungsgericht ihre Rechtmäßigkeit in vielen Urteilen und Beschlüssen immer wieder bestätigt hat. Diese höchstrichterliche Weihe der Fünf-Prozent-Hürde gilt aber nicht ausnahmslos bei allen Wahlen. Durch das Urteil vom 13.02.2008 gegen den Landtag hat das Bundesverfassungsgericht der Fünf-Prozent-Klausel im schleswig-holsteinischen Kommu- nalwahlrecht den Todesstoß versetzt.
Auch bei der Wahl zum europäischen Parlament hat das Bundesverfassungsgericht die Fünf- Prozent-Hürde kürzlich gekippt. Eine Vorschrift im Wahlrecht, die den Verhältnismäßigkeitsaus- gleich einschränkt, hat somit immer einen Ausnahmecharakter und bedarf einer sehr tragfähi- gen Begründung. Seite 1 von 2 Das immer wieder zu hörende Argument, die Fünf-Prozent-Klausel solle als Lehre aus dem Scheitern der Weimarer Republik den Einzug radikaler Parteien von rechts und von links in die Parlamente behindern, ist mit Sicherheit kein zwingender Grund für die Sperrklausel. Denn eine Sperrklausel trifft alle kleinen Parteien ausnahmslos, unabhängig von ihren politischen Zielen und kann schon aus diesem Grund nicht als zulässiges Mittel zur Verteidigung der demokrati- schen Grundordnung eingesetzt werden. Regelungen des Wahlrechts müssen ihrem Charakter nach immer abstrakt und generell sein und dürfen daher von den bereits in den Parlamenten vertretenden Parteien niemals im Sinne einer inhaltlich-politischen Beeinflussung auf zukünftige Wahlen genutzt werden.
Als zulässiges Differenzierungskriterium gilt vielmehr allein die Sicherung und Aufrechterhaltung der Funktionalität der aus der Wahl jeweils hervorgehenden Volksvertretung. Hier macht das Bundesverfassungsgericht einen maßgeblichen und entscheidenden Unterschied daran fest, ob die zu wählende Volksvertretung Grundlage für die Bildung einer stabilen Regierung ist oder nicht.
Im Bereich des Kommunalrechts gibt es keine von der Gemeindevertretung oder vom Kreistag gewählte und von den dortigen Mehrheitsverhältnissen abhängige Regierung. Gleiches gilt für die europäische Union. Dies ist der maßgebliche Grund dafür, dass das Bundesverfassungsge- richt das Bestehen einer Fünf-Prozent-Hürde bei den Wahlen zu Kommunalvertretungen und Europawahlen für unzulässig hält, bei den Wahlen zu den Landesparlamenten und zum Bun- destag aber sehr wohl.
Wir Grünen halten diese Differenzierung aus mehreren Gründen für stichhaltig und überzeu- gend. Die Abschaffung der Fünf-Prozent-Hürde begünstigt den Einzug kleiner und kleinster Par- teien in das Parlament. Es liegt aber im Wesen dieser kleinen Parteien, dass sie ganz überwie- gend keine das Gesamtwohl der Gesellschaft im Blick habende Programmatik vertreten. Sie fühlen sich in den allermeisten Fällen partikularen Interessen verpflichtet (z.B.: Die Grauen, Tierschutzpartei, Partei Bibeltreuer Christen, Die Violetten etc.)
Unter diesen Bedingungen wird die Bildung und vor allem die Aufrechterhaltung einer politi- schen Parlamentsmehrheit als Fundament für eine funktionsfähige Regierung erheblich er- schwert. Denn eine Regierung ist nach Recht und Gesetz der Wahrung und Förderung des ge- sellschaftlichen Gemeinwohls zwingend verpflichtet. Wenn sie aber in ihrem Bestand von fragi- len parlamentarischen Mehrheitsverhältnissen abhängig ist, die auf einem ständig vom Schei- tern bedrohten Prozess der Kompromissfindung zwischen divergierenden Partikularinteressen beruht, kann eine solche Regierung die erforderliche Stabilität und Handlungsfähigkeit nicht er- langen. Es besteht die ständige Gefahr, dass koalitionsbeteiligte Kleinstparteien eine ihrem Stimmgewicht nicht entsprechende Macht dadurch missbrauchen, dass sie ein drohendes Scheitern einer Regierungsmehrheit dafür ausnutzen, ihre partikularen Interessen in unange- messener Weise durchzusetzen. Die Regierung wird erpressbar.
Die benannten Aspekte sind nur einige, die dazu führen, dass wir Grünen der von den Piraten angestrebten Abschaffung der Fünf-Prozent-Hürde im Landeswahlrecht äußerst kritisch gege- nüberstehen. Wir sehen in unserer bundesrepublikanischen Parlamentskultur eben nicht den pragmatisch-nüchternen Politikstil verankert, der einen weitgehenden Verzicht auf eine Sperr- klausel wie z.B. in Dänemark ermöglicht und erlaubt. Ein Politikstil übrigens, der durch die VertreterInnen des SSW in unserer Küstenkoalition personell und inhaltlich hervorragend reprä- sentiert wird und genau aus diesem Grund das Bestehen und Gedeihen einer Dreierkoalition in Schleswig- Holstein ausnahmsweise zu einem Erfolgsmodell machen wird.
Die Fünf-Prozent-Hürde ist nach der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts aber nicht in Stein gemeißelt. Ihr Sinn und ihre Berechtigung sind vom Gesetzgeber fortwährend abzuwägen und zu prüfen. Dies sollten wir im Innen- und Rechtsausschuss tun.
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