Das schleswig-holsteinische Altenparlament hat beschlossen -- soziale Absicherung im Alter stand im Mittelpunkt der Beratungen
106/2012 Kiel, 21. September 2012Das schleswig-holsteinische Altenparlament hat beschlossen – soziale Absicherung im Alter stand im Mittelpunkt der BeratungenKiel (SHL) – Das schleswig-holsteinische Altenparlament ist eine Institution, die seit 1989 jährlich zusammenkommt, um sich aus der Sicht der Senioren in die Lan- despolitik einzubringen. Landtagspräsident Klaus Schlie bedankte sich eingangs für das unermüdliche Engagement der 81 Seniorenvertreter aus Verbänden, Ge- werkschaften, Parteien und Seniorenbeiräten. Schlie betonte in seiner Eröffnungs- rede: „Wir müssen es schaffen, älteren und alten Menschen die gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen und ihnen möglichst lange ein selbstständiges Leben zu sichern.“ Mit über 50 Anträgen war die Tagesordnung prall gefüllt, wurde aber unter Leitung des Präsidenten Dietmar Bolze (Bad Schwartau, Deutscher Beamtenbund) und seiner Vizepräsidenten diszipliniert und konzentriert abgearbeitet. Eingeleitet wurde die Sitzung mit einem Vortrag des Jenaer Sozialwissenschaftlers Prof. Dr. Michael Opielka. Er plädierte für die Einführung eines Bürgergeldes, das als Grundeinkommen allen Bürgerinnen und Bürgern als soziales Grundrecht zustehen soll.Das Altenparlament fasste mehrheitlich folgende Beschlüsse: Schleswig-Holsteinischer Landtag, Postfach 7121, 24171 Kiel ▪ Tobias Rischer, pressesprecher@landtag.ltsh.de, Tel. 0431 988-1120; Fax 0431 988-1130 ▪ www.sh-landtag.de → Presseticker 2 Beschlüsse des 24. Altenparlaments vom 21. September 2012„Gesellschaftliche Armut – Soziale Absicherung“ Einführung eines gesetzlich flächendeckenden Mindestlohns Die schleswig-holsteinische Landesregierung wird aufgefordert, sich über eine Bun- desratsinitiative für einen gesetzlichen flächendeckenden Mindestlohn in Höhe von mindestens 10,20 Euro einzusetzenBekämpfung der Kinderarmut Die Landesregierung und der Schleswig-Holsteinische Landtag werden aufgefordert, Kinderarmut wirksam zu bekämpfen. Die Offensive gegen Kinderarmut in Schleswig- Holstein muss wieder im Mittelpunkt der politisch Verantwortlichen stehen.Das Handlungskonzept für eine wirksame Bekämpfung der Kinderarmut liegt vor und die Landesregierung wird aufgefordert, bundespolitisch initiativ zu werden, eine ei- genständige Grundsicherung für Kinder umzusetzen.Bekämpfung der Altersarmut in Schleswig-Holstein Das Altenparlament fordert die Landesregierung dazu auf, auf Bundesebene Initiati- ven für die Bekämpfung der Altersarmut in Schleswig-Holstein zu starten. Unter an- derem sollten folgende Punkte aufgegriffen werden: – Flächendeckende Einführung eines Mindestlohnes für Beschäftigte, – Erhöhung der gesetzlichen Grundsicherung, – keine Absenkung des Rentenbeitragssatzes ab 1.1.2013. Stattdessen sollte der Überschuss der gesetzlichen Rentenversicherung zur Erhöhung des Rentenni- veaus benutzt werden.Freibetrag in der Grundsicherung Die schleswig-holsteinische Landesregierung wird aufgefordert, eine Bundesratsini- tiative für einen Freibetrag in der Grundsicherung (im Alter bzw. bei Erwerbsminde- rung) nach folgender Staffelung auf den Weg zu bringen: Bis zu 100 Euro Rente bleibt die Rente zu 100% anrechnungsfrei. Bis zu 200 Euro Rente bleibt die Rente zu 75% anrechnungsfrei. Bis zu 300 Euro Rente bleibt die Rente zu 60% anrechnungsfrei. Ab 300 Euro Rentenansprüchen bleibt es bei dem Höchstanrechnungsfreibetrag von 180 Euro.Vorsorge im Winter Die Landesregierung wird aufgefordert, in Zusammenwirkung mit den Kreisen und kreisfreien Städten dafür zu sorgen, dass bedürftigen Menschen und Haushalten mit Kindern nicht die Wärmequellen und der Strom abgestellt werden. 3Erhöhung des Vermögens-Schonbetrag Die Landesregierung und der Landtag werden aufgefordert, darauf einzuwirken, dass der " Vermögens-Schonbetrag " von Bürgern, die öffentliche Unterstützungs- leistungen erhalten von zurzeit 2.600,-- € auf 5.000,-- € erhöht wird.Finanzielle Ausstattung verwitweter Personen und Waisengeld Die Landesregierung möge sich zur Bekämpfung der Altersarmut tatkräftig dafür ein- setzen, dass die finanzielle Grundausstattung von Personen mit Hinterbliebenen- Anspruch angemessen anzuheben sind.Anerkennung von Kindererziehungszeiten Die Landesregierung und der Schleswig-Holsteinische Landtag werden aufgefordert, zeitnah eine Bundesratsinitiative zu unternehmen, in der die rentenrechtlichen Leis- tungen für Kindererziehung und Pflege nicht nur ausgebaut, sondern dass insbeson- dere für Kinder, die vor 1992 geboren sind, ebenfalls drei Jahre statt bislang ein Jahr als Kindererziehungszeit anerkannt werden.Leistungsgerechtes Arbeiten Die Landesregierung und der Landtag werden aufgefordert, für die steigende Anzahl der älteren Beschäftigten in Verwaltung und Betrieben die gesetzlichen Vorausset- zungen zu schaffen und darüber hinaus bei fehlender Zuständigkeit des Landes so- wohl auf Bundesebene als auch bei den Sozialpartnern Maßnahmen zu initiieren, die ein würdiges und gesundes Älterwerden im Beruf gewährleisten und so auch die Voraussetzungen für Gesundheit und Lebensqualität im Ruhestand sicherstellen.Handlungs- und Regelungsbedarf besteht demnach u. a. in den Bereichen – betriebliches Gesundheitsmanagement, – flexible Arbeitszeitgestaltung (betriebliche als auch persönliche Belange berück- sichtigen), – keine Altersdiskriminierung bei Aus- und Fortbildung, – leistungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung, – optimal angepasste Anforderungen (weder Über- noch Unterforderung), – betriebliches und soziales Umfeld (u. a. alternsgerechte Arbeitsplatzgestaltung), – Vermeidung des Verlustes von Wissenstransfer (Wiederbesetzung bereits vor Pen- sionierung/Renteneintritt).Versicherungspflicht für alle Beschäftigungsverhältnisse Die schleswig-holsteinische Landesregierung wird aufgefordert, eine Bundesratsini- tiative anzustrengen, die für Beschäftigungsverhältnisse eine Versicherungspflicht ab dem ersten Euro vorsieht.Investitionskosten in stationären Einrichtungen Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein und die im Landtag vertretenen Fraktionen werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die Investitionskosten für die Bewohner in den stationä- ren Einrichtungen gesenkt werden. 4„Gesellschaftliche Armut – Gesundheit und Pflege“ Medizinische Behandlung für alle Die schleswig-holsteinische Landesregierung wird aufgefordert, die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass alle Bürgerinnen und Bürger Zugang zu medizinischer Behandlung als Teil der Daseinsvorsorge haben.Praxisgebühr in der Gesetzlichen KV abschaffen Landesregierung und Landtag werden aufgefordert, sich bei der Bundesregierung und im Bundesrat dafür einzusetzen, dass die sogenannte „Praxisgebühr entfällt.Krankenhäuser Wir fordern die Landesregierung und die Bundesregierung auf, sich für einen bun- desweiten, einheitlichen Basisfallwert einzusetzen.Entlassmanagement in Krankenhäusern Landtag und Landesregierung werden aufgefordert, um ein optimales Entlassmana- gement durchzuführen, folgende Voraussetzungen zu schaffen: Das Entlassmanagement ist in den Behandlungsstrukturen der Krankenhäuser fest zu verankern. Das Entlassmanagement basiert auf einer ganzheitlichen Sichtweise und ist durch den Expertenstandard Entlassmanagement und berufsethische Prinzipien definiert. Sie sind entsprechend anzuwenden. Abgeschlossen werden soll das Entlassmanagement mit einer schriftlichen Auf- zeichnung, die in Einzelfällen überprüft werden kann (z. B. MdK, Krankenkassen etc.). Das Krankenhauspersonal (z. B. Ärzte, Pflegepersonal, Sozialpädagogen) benötigt dafür ausreichend Zeit! Für die Zeit „nach dem Krankenhaus“ ist eine umfangreiche Infrastruktur aufzubau- en. Es gilt dabei immer: Rehabilitation vor Pflege und ambulante Pflege vor stationä- rer Pflege. Die Kostenübernahme ist in Verträgen zu regeln. Die Kosten dürfen nicht nur den Patienten aufgebürdet werden.Palliativ- und Hospizbehandlung Wir fordern die Landesregierung auf, vermehrt Hospiz- und Palliativbehandlung im Land möglich zu machen.Besondere Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen Landtag und Landesregierung werden aufgefordert, das SbStG und die SbStG-DVO dahingehend zu ändern, dass die Bewohnerinnen und Bewohner in besonderen Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen (§ 8 SbStG) und im Betreuten Wohnen (§ 9 SbStG) die gleichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erhalten, wie sie für die Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen vorgesehen sind.Hierbei sollte unter anderem darauf geachtet werden, dass in die Durchführungs- verordnung im § 14 ein neuer Absatz 2 mit folgendem Inhalt eingefügt wird. 5„Ein Beirat wird auch in besonderen Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen gemäß SbStG gewählt, wenn in diesen Einrichtungen keine Wahlfreiheit bzgl. der Pflege, der Betreuung und der hauswirtschaftlichen Versorgung besteht.“Anwendung des Familienpflegezeitgesetzes für den Öffentlichen Dienst Die Landesregierung wird aufgefordert, die Möglichkeiten des Familienpflegezeitge- setzes für den Öffentlichen Dienst (Angestellte und Beamte) zugänglich zu ma- chen.Weitere Schritte zur Verbesserung der Pflegesituation in Deutschland Landes- und Bundesregierung werden aufgefordert, weitere Schritte zur Verbesse- rung der Pflegesituation in Deutschland einzuleiten.Pflegestützpunkte Die Landesregierung wird aufgefordert dafür Sorge zu tragen, dass in allen Kreisen unabhängige Pflegestützpunkte mit niederschwelligem Zugagng entstehen.Fachkraftquote in den stationären Einrichtungen Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein und die im Landtag vertretenen Fraktionen werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass für die Pflege pflegebedürftiger Menschen examinierte Pflegekräfte eingesetzt werden und die 50% Fachkraftquote nicht unterschritten wird.Pflegekammer Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein und die im Landtag vertretenen Fraktionen werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Pflege- kammer für die Pflegeberufe schnellstmöglich geschaffen werden.Geförderte Ausbildungsplätze in der Altenpflege Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein und die im Landtag vertretenen Fraktionen werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die 2 x 200 Ausbildungsplätze für die Altenpflege so verteilt werden, dass auch Schulen im Randgebiet zu Hamburg eine sichtbare För- derung erhalten.Ausbildung des Altenpflegepersonals mit Schwerpunkt DEMENZ Der Schleswig-Holsteinischen Landtag und die Landesregierung werden aufgefor- dert, sich dafür einzusetzen, dass auch in Schleswig-Holstein die gerontopsychiatri- sche Ausbildung in der Altenpflege verankert wird. Insbesondere soll in der Altenpflegeausbildung das Thema Demenz stärker berück- sichtigt werden. 6Kostenlose Ausbildung und Schulung von Beraterinnen und Beratern zur Un- terstützung von pflegenden Personen gegenüber dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) Der Landtag und die Landesregierung werden aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, eine von den Krankenkassen unabhängige Begutachtung zu schaffen. Die Begut- achtung soll im Beisein von Pflegefachkräften, Betreuern oder Angehörigen durchge- führt werden, bei gleichzeitiger Unterrichtung des Hausarztes. Das MDK -Gutachten ist nach erfolgter Begutachtung allen Beteiligten unaufgefordert zur Verfügung zu stellenArbeitserlaubnis für die spanischen Pflegefachkräfte Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein und die im Landtag vertretenen Fraktionen werden aufgefordert, schnellstmöglich die zurückgenommene Arbeitserlaubnis für die spanischen Pflege- fachkräfte (projektbezogen) wieder zu erteilen, damit diese bis zur erfolgreichen Ab- legung der Deutschsprachprüfung (zwölf Monate) in Deutschland bleiben können.„Teilhabe von Senioren“ Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein und die im Landtag vertretenen Fraktionen werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Men- schen als rechtsverbindlich anerkannt wird.Die Berater (Multiplikatoren) Heimmitwirkung SH in stationären Einrichtungen Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein und die im Landtag vertretenen Fraktionen werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die Berater (Multiplikatoren) Heimmitwirkung SH in den stationären Einrichtungen ein fester Bestandteil werden.Aktive Beteiligung der Seniorinnen und Senioren an der politischen Willensbildung Die Landesregierung und der Schleswig-Holsteinische Landtag werden aufgefordert, für Seniorinnen und Senioren gesetzliche Mitwirkungsrechte zu schaffen.Gemeindeordnung Landtag und Landesregierung werden aufgefordert, die Gemeindeordnung Schleswig-Holsteins § 47 d und e wie folgt zu ändern:§ 47 d Seniorenbeiräte (1) In Gemeinden mit mehr als 8.000 Einwohnern ist ein Seniorenbeirat einzurichten. In Gemeinden mit weniger als 8.000 Einwohnern ist der Einrichtung eines Senioren- beirates stattzugeben, wenn das Verlangen von mindestens 5 Bürgerinnen oder Bür- gern über 60 Jahre in einer Gemeinde besteht. (2) Der Seniorenbeirat vertritt die Interessen der Einwohner der Gemeinde ab dem vollendeten 60. Lebensjahr, setzt sich für deren Belange sowie generationenüber- 7greifende Angelegenheiten ein und berät die Organe der Gemeinde in diesen. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. (3) Die Satzung bestimmt die Anforderungen an die Mitgliedschaft im Beirat, die Zahl der Beiratsmitglieder, das Wahlverfahren und die Grundzüge der inneren Ordnung. Ein Beiratsmitglied darf nicht gleichzeitig ein politisches Amt in der Gemeinde inne- haben, auch nicht bürgerliches Mitglied sein. (4) Die Sitzungen der Beiräte sind öffentlich, soweit durch Satzung nichts anderes geregelt ist. § 46 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Die Mitglieder des Seniorenbeirats sind ehrenamtlich tätig.§ 47 e Stellung des Seniorenbeirats (1) Der Seniorenbeirat ist über alle öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesord- nungspunkte von Sitzungen der kommunalen Gremien zu unterrichten. (2) Der Seniorenbeirat kann in Angelegenheiten, welche die Gruppe der älteren Menschen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr betreffen, Anträge an die Gemeinde- vertretung und die Ausschüsse stellen. Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeira- tes oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Seniorenbeirates hat das Recht, an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilzuneh- men, das Wort zu verlangen und Anträge zu stellen.(3) Der Seniorenbeirat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Ab- lauf der Sitzungen durch eine Geschäftsordnung, soweit dieses Gesetz und die Sat- zung (§ 47 f) keine Regelung enthalten. Der bisherige § 47 d wird zu § 47 f. Der bisherige § 47 e wird zu § 47 g. Der bisherige § 47 f wird zu § 47 h.GEZ-Gebühren in der Eingliederungshilfe Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein und die im Landtag vertretenen Fraktionen werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass der bürokratische Aufwand zur Befreiung von der GEZ- Gebühr in der Eingliederungshilfe abgeschafft wird.„Generationenfreundliche Gemeinde“ Aufhebung der Höchstaltersgrenzen Der Schleswig-Holsteinische Landtag und die Landesregierung werden aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Höchstaltersgrenzen in Gesetzen und Verordnungen des Landes überprüft werden und sich dafür einzusetzen, dass dies auch auf Bundes- ebene geschieht.Modernisierung und Ausbau von ÖPNV und SPNV Der Schleswig-Holsteinische Landtag und die Landesregierung werden aufgefordert, sich stärker für die Modernisierung und den Ausbau des öffentlichen Personennah- verkehrs (ÖPNV) einzusetzen und ihn sowie den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ausdrücklich von Sparbeschlüssen auszunehmen. 8Im Einzelnen werden Landtag und Landesregierung aufgefordert 1. geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Fahrgastinformation im ÖPNV und SPNV zu ergreifen. (1) In allen Fahrzeugen müssen die Haltestellen in einem Display angezeigt und zusätzlich angesagt werden ("Zwei-Sinnessystem"). (2) Die Namen der Haltestellen sollen vom Bus aus lesbar sein. (3) An zentralen Haltestellen sind elektronische Voranzeigen erforderlich. (4) Die Bahnunternehmen müssen das an den Haltepunkten eingerichtete Zwei- Sinne-Informationssystem auch bestimmungsgemäß benutzen (d. h. Anzeige + Ansage). 2. auf die Städte und Gemeinden einzuwirken, um den Anteil der barrierefreien Haltestellen und der darauf abgestimmten Niederflurbusse kontinuierlich zu erhöhen (d. h. stufenlos erreichbar, hohe Anfahrkante, gut lesbare Informationen, Wetterschutz, Sitzgelegenheit). 3. darauf hinzuwirken, dass in den Orten, die ganz oder überwiegend durch Schulbusverkehre an zentrale Orte angebunden sind, die Busse auch in den Ferien fahren. 4. dafür zu sorgen, dass alle Telefonnummern im Kundendialog (vor allem Auskunft und Beschwerdeannahme) kostenfrei angewählt werden können.Änderung der Landesbauordnung (LBO) Der Schleswig-Holsteinische Landtag und die Landesregierung werden aufgefordert, die Landesbauordnung im § 52 "Barrierefreies Bauen" wie folgt zu ändern:(1) Bei neu zu errichtenden Wohngebäuden und Arbeitsstätten muss ein Hausein- gang stufenlos, mindestens 90 cm breit und von Verkehrswegen aus barrierefrei erreichbar sein. Das Eingangsgeschoss muss barrierefrei ausgeführt werden und ebenso barrierefreie Sanitärräume enthalten. (2) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Ge- schosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. § 40 Abs. 4 bleibt unberührt. (3) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Men- schen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten insbe- sondere für 1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, 2. Sport- und Freizeitstätten, 3. Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere Arztpraxen und Apothe- ken 4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, 5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten, 6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. (4) Für 1. Wohnheime, Tagesstätten, Werkstätten und Heime für Menschen mit Behinderungen, 9 2. Altenheime, Altenwohnheime, Altenpflegeheime und Altenbegegnungs- stätten, 3. Kindertagesstätten und Kinderheime gilt Absatz 2 für die gesamte Anlage und die gesamten Einrichtungen. (5) Bauliche Anlagen nach den Absätzen (3) und (4) müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 % geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am An- fang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest an- zuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Trep- pen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müs- sen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Ein Toiletten- raum muss auch für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen. § 40 Abs. 4 gilt auch für Gebäude mit ei- ner geringeren Höhe als nach § 40 Abs. 4 Satz 1, soweit Geschosse mit Rollstüh- len stufenlos erreichbar sein müssen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch auf Abs. (1) und (2) anzuwenden. (6) Die Bestimmungen der Absätze (1) bis (5) gelten sinngemäß auch für umfassen- de Um- und Erweiterungsbauten, sowie bauliche Maßnahmen zur Anpassung von Wohnungen und Arbeitsstätten. (7) Abweichungen von den Absätzen (1), (2) und (5) können gestattet werden, soweit wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder der Sicherheit behinderter oder alter Menschen die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. a) Landesregierung und Parlament werden aufgefordert, diese Änderungen so- fort auf den Weg zu bringen und die entsprechenden Durchführungsrichtlinien unverzüglich anzupassen. b) Sollten andere gesetzliche Vorschriften auf Landes- oder Bundesebene diesen Änderungen der LBO entgegenstehen, werden Landesregierung und Parlament aufgefordert, die entsprechenden Änderungen der Gesetzeslage auf den Weg zu bringen.Gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am öffentlichen Leben Der Schleswig-Holsteinische Landtag und die Landesregierung werden aufgefordert, sich für die Beseitigung von Hindernissen im öffentlichen Raum, die sowohl optisch als auch in der Handhabung Schwierigkeiten bereiten, einzusetzen. Gleiches gilt für die Planung bei Neugestaltungen.Kundentoiletten und Sitzgelegenheiten in Einkaufsmärkten Der Schleswig-Holsteinische Landtag und die Landesregierung werden aufgefordert, rechtlich verbindliche Rahmenbedingungen ins Baurecht aufzunehmen, die das Vor- halten von frei zugänglichen, barrierefreien und kostenfrei nutzbaren Kundentoiletten sowie Sitzgelegenheiten im Verkaufsraum beinhalten. 10Kataster: Personenaufzüge im Wohnhausbestand von Schleswig-Holstein Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung wird aufgefordert, den Bedarf an Per- sonenaufzügen zur Schaffung barrierefreien Wohnraums festzustellen und sich bei den Kommunen dafür einzusetzen, entsprechende Planungsgrundlagen zu schaffen. Hierfür sollen die Kommunen Daten bereitstellen und zusammen ein flächendecken- des Kataster erarbeiten oder zumindest beispielhaft für zwei Großstädte/vier Klein- städte/weitere Dorfgemeinschaften Vergleichsdaten veröffentlichen.Barrierefreiheit im Denkmalschutz Der Schleswig-Holsteinische Landtag und die Landesregierung werden aufgefordert, die Formulierung im neuen Denkmalschutzgesetz § 7, Abs. 1, letzter Satz („Die Be- lange von Menschen mit Behinderung, älterer Menschen sowie anderer Personen mit Mobilitätsbeeinträchtigung sind zu berücksichtigen.“) wie folgt zu präzisieren:„Die Schaffung eines barrierefreien Zugangs zu einem Kulturdenkmal ist auch bei Beeinträchtigung der Hauptansicht zu genehmigen, wenn es keine Alternative dazu gibt oder wenn der Zugang vorübergehend oder befristet geschaffen werden soll und ohne Beeinträchtigung der Bausubstanz zurückgebaut werden kann. An Nebenseiten eines Kulturdenkmals müssen barrierefreie Zugänge (z.B. Rollstuhl- rampen, Aufzüge) dann zugelassen werden, wenn sie für die Erreichbarkeit von The- ater- und Konzertsälen sowie anderen Räumen für öffentliche Veranstaltungen un- verzichtbar sind. Sie sollen in ihrer Funktion und als technisches, modernes Bauwerk deutlich von der historischen Bausubstanz unterscheidbar sein (z. B. ein Aufzugbau aus Stahl und Glas) und dürfen in die historische Bausubstanz nur so weit eingreifen, wie es für den barrierefreien Zugang unabdingbar ist.“Gezielte regionale soziale Wohnraumförderung Der Schleswig-Holsteinische Landtag und die Landesregierung werden aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass in Schleswig-Holstein eine an den regionalen Erfordernis- sen ausgerichtete, gezielte soziale Wohnraumförderung betrieben wird. Insbesonde- re sollen bauliche Voraussetzungen und Infrastrukturangebote für neue Wohnformen berücksichtigt werden, damit ältere Menschen in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können.Langfristige Sicherung und Ausbau der Mehrgenerationenhäuser in städti- schen und ländlichen Regionen Der Schleswig-Holsteinische Landtag und die Landesregierung werden aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass die Mehrgenerationenhäuser in den Kommunen langfristig gesichert und ausgebaut werden.Ehrenamtskarte Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein und die im Landtag vertretenen Fraktionen werden aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die Ehrenamtskarte, die in Schleswig-Holstein nach festgeschriebenen Kriterien vergeben wird, auch in den Kommunen eine Anerken- nung und Wertschätzung erfährt. 11Keine Steuerpflicht für öffentliche und freie gemeinnützige Bildungs- und Wei- terbildungsangebote Der Schleswig-Holsteinische Landtag und die Landesregierung werden aufgefordert, sich in den Verhandlungen zum Jahressteuergesetz 2013 und darüber hinaus mit allen ihnen möglichen Mitteln dafür einzusetzen, dass entsprechend dem umfassen- den Bildungsbegriff der Volkshochschulen alle öffentlichen und freien gemeinnützi- gen Bildungs- und Weiterbildungsangebote in Deutschland steuerfrei bleiben.