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11.04.12
16:35 Uhr
SPD

Thomas Rother: Abwegiger Vorschlag!

Kiel, 11. April 2012 Nr. 118/2012



Thomas Rother:
Abwegiger Vorschlag!
Zur Diskussion über Hafturlaub für Schwerverbrecher erklärt der justizpolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktion Thomas Rother, MdL:
Eine gesetzgeberische Notwendigkeit für die Verkürzung der Frist zur erstmalige Gewährung von Hafturlaub für zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener von bisher 10 auf fünf oder acht Jahre ist nicht zu erkennen. Nur die wenigsten Gefangenen sind überhaupt für eine solche Maßnahme geeignet. Denn Hafturlaub darf nach der bisherigen Regelung nur dann gewährt werden, „wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerung des Vollzuges zu Straftaten missbraucht werde“(§ 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 StVollG).
Nach einer Untersuchung aus dem Jahr 2008 betrug die durchschnittliche Verbüßungsdauer von Lebenslänglichen im Jahr 2005 19 Jahre, wobei eine eher steigende Tendenz festgestellt 1 wurde .
Da nicht damit zu rechnen ist, dass die Eignungskriterien für die Gewährung von Hafturlaub ebenfalls gelockert werden, müsste im Falle der Gesetzesänderung zunächst die Entscheidung getroffen werden, ob bei einem Gefangenen, der noch eine Reststrafe von durchschnittlich 9 bis 14 Jahren zu verbüßen hat, Fluchtgefahr besteht. Dieses wird man für die meisten dieser Straftäter wohl kaum ernsthaft verneinen können. Und welchen Beitrag ein Hafturlaub zur Resozialisierung leisten kann, wenn die Entlassung noch so weit entfernt liegt, erschließt sich auch nicht ohne weiteres. Hier darf nicht auf Kosten des Opferschutzes experimentiert werden.
Hafturlaub und Vollzugslockerungen sind sinnvolle Elemente der Entlassungsvorbereitung. Der wirksamste Schutz der Bevölkerung vor neuen Straftaten ist jedoch eine Perspektive der Täter nach Strafverbüßung. Wir fordern daher Justizminister Schmalfuß auf, sich in der Arbeitsgruppe

1 Dessecker: „Lebenslange Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus“, Kriminologische Zentralstelle e.V. Wiesbaden 2008, S. 10 ff.. 2



der Länder für ein wirksames Übergangsmanagement für Strafgefangene nach deren Haftentlassung einzusetzen.“