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22.03.12
16:28 Uhr
SPD

Jürgen Weber zu TOP 16+17: Die Rechte des Parlaments stärken!

Es gilt das gesprochene Wort!
Kiel, 22. März 2012



TOP 16 + 17, Änderung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (Drucksachen 17/2358 und 17/2359)



Jürgen Weber:
Die Rechte des Parlaments stärken!

Der Landtag hat in dieser Wahlperiode keine Heldentaten vollbracht – kein Wunder bei diesen Mehrheitsverhältnissen! Aber immerhin: Wie in der 16. Wahlperiode bei der Abwehr der HSH-Nordbank-Krise gab es in der 17. Wahlperiode die gemeinsame Klage für das Haushaltsselbstbestimmungsrecht des Landtages. Wir sind gemeinsam formal mit der Klage gescheitert; gemeinsam sollten die Grundlagen für die Stärkung der Rechte des Landtages geschaffen werden.
Wir wollen erreichen, dass in Fragen der dem Landtag laut Grundgesetz zugewiesenen Rechte und Pflichten sowie bei der Übertragung von Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder auf die EU die Landesregierung an Stellungnahmen des Parlaments gebunden ist.
Die in der Verfassung verankerte Kompetenzverteilung zwischen Parlament und Regierung wird den heutigen Anforderungen nicht mehr in allen Fällen gerecht. Das gilt zum einen mit Blick auf die EU, deren Einfluss auf die Mitgliedsländer enorm gewachsen ist und deren Vorgaben und Beschlüsse auch weitreichende Auswirkungen auf die Bundesländer haben.
Es gilt zum anderen für die Finanzbeziehungen des Bundes und der Länder, die direkte Auswirkungen auf den Landeshaushalt haben. Die Verankerung der Schuldenbremse im Grundgesetz ist ein Beispiel dafür, dass Entscheidungen auf Bundesebene das 2



Landesparlament in seinem „Königsrecht“, der Haushaltsaufstellung, einschränken können.
Zwei Probleme gilt es zu lösen: Erstens: Das Weisungsrecht in Bundesratsangelegenheiten, für die es bisher keine gesetzliche Grundlage gibt. Hier gilt es, einen Interessenausgleich herzustellen, der an die Wahrung der Kernkompetenzen des Landtages, nämlich der Gesetzgebung und Vertretung des Volkes i.S. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 und Art. 10 Landesverfassung anknüpft. Demnach ist die Kernkompetenz des Landtages dann berührt, wenn die Landesregierung im Bundesrat über solche zustimmungspflichtigen Gesetze entscheidet, in deren Folge Gegenstände der Gesetzgebung des Landes oder sonstige Kompetenzen des Landes auf andere staatliche oder supranationale Ebenen verlagert werden. Gleiches gilt für Stellungnahmen der Landesregierung im Bundesrat zu solchen Vorhaben der Europäischen Union, die Auswirkungen auf die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Landes haben, es sei denn, dass erhebliche Gründe des Landesinteresses entgegenstehen würden.
Zweitens: Das Weisungsrecht des Landtages zur Klage vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch die Landesregierung. Der Landtag hat nach den Regelungen des BVerfG nur in Organstreitigkeiten, in welchen die Volksvertretungen der Länder ausdrücklich benannt werden, eigene Rechte zur Erhebung einer Klage oder zur Stellung von Anträgen. Bei Streitigkeiten über die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht hat der Landtag kein eigenes Klagerecht vor dem BVerfG.
Somit hat der Landtag in diesen wichtigen Fragen keine eigene Rechtsschutzmöglichkeit. Dieses führte bei der Klage des Landtages gegen den Bund wegen Verletzung der Verfassungsautonomie des Landes bei der Verankerung der sog. Schuldenbremse im Grundgesetz zur Unzulässigkeit des Antrages wegen fehlender Klagebefugnis des Landtages.
Der Weg über eine Änderung des Grundgesetzes scheidet z.Z. als wenig erfolgversprechend und zudem äußerst langwierig aus. Somit bleibt nur das 3



Weisungsrecht des Landtages gegenüber der Landesregierung, die ihr zustehenden Klage- und Antragsrechte zur Wahrnehmung der Interessen des Landtages zu nutzen. Ebenso ist die Landesregierung an Stellungnahmen des Landtages in Verfahren vor dem BVerfG gebunden, wenn der Landtag durch den Gegenstand des Streites in eigenen Rechten betroffen ist.
Für die Ausübung dieser Befugnisse gelten jedoch die gleichen verfassungsrechtlichen Beschränkungen wie beim Weisungsrecht gegenüber dem Bundesrat, da mit diesen Kompetenzen des Landtages zugleich ein Eingriff in die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung verbunden ist. Zu beachten ist, dass ein umfassendes, nicht auf bestimmte Kompetenzen des Landtages beschränktes Weisungsrecht des Parlaments unzulässig wäre, weil damit ein Übergriff in die Kernkompetenz der Exekutive drohen würde.
Daher ist es u. E. zielführend, hinsichtlich des Weisungsrechts in Bundesratsangelegenheiten den Vorschlag des Landtagsdirektors aufzugreifen, der sich an eine entsprechende Regelung in der Verfassung von Baden-Württemberg anlehnt.
Die Vorlage unserer Gesetzentwürfe hat einen langen Vorlauf:
- Das Papier der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der Direktorinnen und Direktoren der Landtage, des Bundestages und des Bundesrates empfiehlt die Ergänzung von Art. 51 GG mit dem Zusatz, dass Landesrecht ein Weisungsrecht für den Bundesrat vorsehen kann.
- Die Klage zur Schuldenbremse und die Bewertung der Konsequenzen.
- Seit November 2009 beschäftigt sich zudem der Europaausschuss mit der Frage, wie er die Integrationsverantwortung, die das BVerfG in Folge des Vertrages von Lissabon aufgegeben hat, wahrnehmen kann und in welchem Ausmaß die Landesregierung verpflichtet werden kann, den Landtag an Entscheidungen zu beteiligen.
Es ist also an der Zeit, dass unsere Vorschläge das Plenum erreichen und hier debattiert werden. 4



Über die Kritik am Zeitpunkt, zu dem wir die Gesetzentwürfe eingebracht haben, kann ich mich nur wundern angesichts von -zig last-minute-Gesetzen incl. Anträgen für Vorfestlegungen von Haushaltsaufstellung seitens der Regierungsfraktionen. Hat das vielleicht etwas mit Wahlkampf zu tun? Wen interessiert das außerhalb dieser Mauern? Die Massenwirksamkeit von Verfassungsrecht habe ich bisher nicht feststellen können! Regierungsfraktionen mögen die Begrenzung von ungehindertem Regierungshandeln zurückhaltender betrachten als Oppositionsfraktionen. Wir legen uns heute auch für die künftige Regierung fest - auf einen Weg der Stärkung des Parlaments, ungeachtet möglicher formaler Diskontinuität. Was wir heute vorlegen, hat die vollständige politische Kontinuität.