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05.10.11
12:23 Uhr
CDU

Fischereigesetz (TOP 2) - Wichtige Änderungen im Interesse der Betroffenen

Fischereipolitik
Nr. 429/11 vom 05. Oktober 2011
Fischereigesetz (TOP 2) - Wichtige Änderungen im Interesse der Betroffenen
Es gilt das gesprochene Wort. Freigabe Redebeginn.
Schon in der Großen Koalition hatten wir uns auf eine Neufassung des Landesfischereigesetzes verständigt, zu der es aus bekannten Gründen nicht mehr kam.
Die jetzige Koalition aus CDU und FDP hat sich dann nochmals intensiv mit dem Gesetz befasst. Wir haben jetzt ein Gesetz vorliegen, das in vielen Bereichen schlanker und deutlicher geworden ist. Zugegebenermaßen hatten wir mit der Streichung des Fischereischeins und der Genossenschaften noch eine viel weitergehende Vereinfachung des Gesetzes vorgesehen.
Die betroffenen Verbände und Vereine, mit denen wir den Kontakt hatten, waren aber entschieden gegen eine Streichung des Fischereischeins und die Abschaffung der Fischerei-Genossenschaften. Ein ähnliches Ergebnis hat übrigens auch die Anhörung ergeben.
Da wir aber Gesetze nicht für uns und gegen die Interessen der Betroffenen machen, haben wir von diesen Streichungen wieder Abstand genommen. Somit haben wir im Ergebnis einen Gesetzentwurf vorliegen, der eng mit der Fischerei abgestimmt ist und so haben wir für die Vorschläge auch
Pressesprecher Dirk Hundertmark Landeshaus, 24105 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1443 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de


Seite 1/3 größtenteils Zustimmung erfahren.
Im Folgenden möchte ich mich aus Zeitgründen auf die wesentlichen Änderungen beschränken.
§ 13 Abs. 1 (Hege) wird neu gefasst Durch die neue Regelung soll der Verpächter die Möglichkeit erhalten, sich die Hegepflicht vorzubehalten. Fischereiausübungsrecht und Verpflichtung zur Hege sollen möglichst in einer Hand verbleiben, ohne jedoch die Vertragsfreiheit der Verpächter zu beschränken.
Bislang war nach Abs. 3 der Besatz von Gewässern im Rahmen der Hege nur zu den abschließend aufgeführten Zwecken zulässig. Die bisherige abschließende Liste war zu eng gefasst und musste daher erweitert werden. Entscheidend bleibt, dass die Besatzmaßnahmen nicht zu einer Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgemeinschaft führen dürfen. Der bislang verwendet Begriff „regionalheimische Tiere“ hat in der Vergangenheit wegen seiner rechtlichen Unbestimmtheit zu Auslegungsproblemen geführt und wird daher im Einklang mit der Formulierung im Bundesnaturschutzgesetz durch die Begriffe „heimisch und nicht gebietsfremden Fischen“ ersetzt.
In § 14 Abs. 5 Nr. 3 (Fischereierlaubnisschein) Hier wird „die Wohnung“ durch „das Geburtsdatum“ ersetzt. Bei einer möglichen Kontrolle, ob die genannte Person im Fischereierlaubnisschein mit der Person im Fischereischein identisch ist, hat unzweifelhaft zu erfolgen. Die Angabe der Wohnung ist nicht hilfreich, da sie geändert werden kann, ohne einen neuen Fischereischein auszustellen. Um Missbrauchsfälle, insbesondere bei Namensgleichheit zu erschweren, ist daher das Geburtsdatum anzugeben.
§ 18 (Fischwechsel) Die Neuanlage und Erweiterung bestehender ständiger Fischereivorrichtungen in Binnengewässern ist verboten Verpflichtung umfangreicher Schutzmaßnahmen und für den Aal nach Bundesartenschutzverordnung. Für Anlagen, die vor dem Februar 1996 bestanden, gilt der Bestandsschutz für eine Übergangszeit von neun Jahren.
§ 26 Abs. 5 (Fischereischein) Es erfolgt hier die Klarstellung, dass Personen, die dass 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur unter Aufsicht eines Inhabers eines Fischereischeins den Fischfang ausüben dürfen. Der so genannte Touristenangelschein galt bisher nicht für Personen mit Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein. Auch auf Grund eines Gutachtens des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages wird diese ungerechtfertigte Ungleichbehandlung abgeschafft. Zukünftig kann jeder Antragsteller - unabhängig vom Wohnsitz -

Seite 2/3 eine auf 28 aufeinander folgende Tage befristete Ausnahmegenehmigung beantragen (bisher 40 Tage). Auf die Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen wird in einem Merkblatt hingewiesen, dass bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung ausgehändigt wird.
§ 29 (Fischereiabgabe) Die Fischereiabgabe wird für mindestens ein Kalenderjahr erhoben, kann aber auch bis zu vier Jahre im Voraus entrichtet werden. Die Regelung erfolgt über eine Verordnung der Obersten Fischereibehörde. Bislang waren Personen, die einen gültigen Fischereischein aus einem anderen Bundesland besaßen, von der Fischereiabgabe befreit. Wer jedoch an Schleswig-Holsteinischen Küsten- oder Binnengewässern die Fischerei ausübt, profitiert von den Maßnahmen, die zur Förderung der Fischbestände, des Gewässers und der Fischerei aus den Mitteln der Fischereiabgabe finanziert werden (z. B. Besatzmaßnahmen). Dann ist es nur recht und billig, wenn er sich auch an den Kosten beteiligt.
§ 31 (Verbotene Fangmethoden) Wir stellen klar, das Langleinen der Erwerbsfischerei vorbehalten bleiben, da für ihre sachgerechte Handhabung eins ausreichende Sachkunde erforderlich ist um unnötigen Beifang zu vermeiden.
§ 39 (Tierschutz) Gutachten und Rechtsprechung belegen, dass der Einsatz von geeigneten Setzkeschern nicht generell tierschutzwidrig ist. Das pauschale Verbot der Lebendhälterung in Setzkeschern ist deshalb gestrichen. Neu ist auch das formulierte Verbot des Trophäenangelns (catch and release). Für diese Art der Freizeitfischerei gibt es keinen vernünftigen Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes.
Abschließend möchte ich es nicht versäumen mich bei den Mitarbeitern des Agrar- und Umweltministeriums zu bedanken. Wir haben viele Stunden miteinander diskutiert und nach gangbaren Wegen für unsere Ideen gesucht. Wenn wir auch heute nicht alle guten Gedanken in die Tat umsetzen konnten, so kann sich doch nach meiner Auffassung das Ergebnis sehen lassen.



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