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28.09.11
10:08 Uhr
Landtag

Die Bürgerbeauftragte informiert: Grundsicherung bei Erwerbsminderung -- Unterkunftskosten für volljährige Kinder nur bei ernsthaft geschlossenem Mietvertrag

121/2011 Kiel, 28. September 2011



Die Bürgerbeauftragte informiert: Grundsicherung bei Erwerbs- minderung – Unterkunftskosten für volljährige Kinder nur bei ernsthaft geschlossenem Mietvertrag
Kiel (SHL) – In der Grundsicherung bei Erwerbsminderung haben im Haushalt ihrer Eltern lebende volljährige Kinder grundsätzlich Anspruch auf Leistungen für Unter- kunft. Diese wurde in der Vergangenheit in der Regel dadurch berücksichtigt, dass dem leistungsberechtigten Kind sein Kopfteil der Miete oder der Hauslasten zuer- kannt wurde.

Das ist nach neuester Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes jetzt ohne Weiteres nicht mehr zulässig (Urteil vom 14.04.2011 – Az. B 8 SO 18/09 R). Danach können Un- terkunftskosten des Kindes nur berücksichtigt werden, wenn diesem die Aufwendungen tatsächlich entstehen, es also Miete an die Eltern zahlt.

Mit Urteil vom 25.08.2011 (Az. B 8 SO 29/10 R) hat das BSG jetzt bestätigt, dass die Un- terkunftskosten nominal nicht aufzuteilen sind, wenn eine volljährige Person nur in einer Haushaltsgemeinschaft mit einem Nichtbedürftigen zusammenlebt und weder die Konstel- lation einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II noch einer Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII vorliegt.

Es hat zugleich entschieden, dass sich eine vertragliche Verpflichtung zur Mietzahlung und damit ein Bedarf im Sinne der Grundsicherung nur dann ergibt, wenn der für die Be- rücksichtigung der Unterkunftskosten erforderliche Mietvertrag ernsthaft geschlossen wurde. Der Mietzins muss also tatsächlich gezahlt werden, was z. B. durch Einrichtung eines Dauerauftrages nachgewiesen werden kann.

Nach Auffassung der Bürgerbeauftragten sollten Eltern sich jedoch gut überlegen, ob sie mit ihrem Kind einen Mietvertrag schließen. So ist es möglicherweise erforderlich, einen
Schleswig-Holsteinischer Landtag, Postfach 7121, 24171 Kiel ▪ Carsten Maltzan, pressesprecher@landtag.ltsh.de, Tel. 0431 988-1120; Fax 0431 988-1130 ▪ www.sh-landtag.de → Presseticker 2


Ergänzungsbetreuer einzusetzen, wenn die Eltern zugleich rechtliche Betreuer sind. Zu- dem können Nachteile beim Bezug von Kindergeld entstehen und es sind steuer- und mietrechtliche Konsequenzen zu beachten.

Birgit Wille empfiehlt deshalb, im Einzelfall Vor- und Nachteile abzuwägen und bietet da- bei die Unterstützung ihres Büros an. Fragen zur Grundsicherung beantwortet ihr Mitar- beiter Thomas Linsker unter der Rufnummer 0431/988-1235.
Im Übrigen steht das Büro der Bürgerbeauftragten im Karolinenweg 1 in Kiel den Ratsuchenden werktags von 9 bis 15 Uhr offen, mittwochs zudem bis 18.30 Uhr. Informationen zur Anreise stehen auf der Website des Landtages (www.sh-landtag.de). Die Bürgerbeauftragte ist aber auch per Post, Telefon, Fax und E-Mail zu erreichen (Postfach 7121, 24171 Kiel; Tel.: 0431-988-1240; Fax: 0431- 988-1239; buergerbeauftragte@landtag.ltsh.de).