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29.06.11
13:24 Uhr
CDU

Hans-Jörn Arp zur Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrages

Glückspielstaatsvertrag
Nr. 267/11 vom 29. Juni 2011
Hans-Jörn Arp zur Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrages
Der schleswig-holsteinische Landtagsabgeordnete Hans-Jörn Arp (CDU) hat in seinem heutigen (29. Juni 2011) Debattenbeitrag zur Neuordnung des Glücksspiels die relevanten Änderungen des bisherigen Entwurfes heraus gestellt:
• Bei der Genehmigung von Wetten auf Ausgang oder Verlauf eines Sportwettbewerbs ist Einvernehmen mit dem Fachbeirat bei der Prüfstelle herzustellen (§ 4 Abs. 1) • Die Genehmigung zur Veranstaltung von Glücksspielen ist künftig auch zu versagen, „wenn der Veranstalter unzuverlässig ist“ (§ 4 Abs. 2) • Die Erstgenehmigung zur Veranstaltung von Glücksspielen wird auf sieben statt auf zwei Jahre begrenzt (§ 4 Abs. 3) • Das Lottomonopol des Landes wird noch einmal ausdrücklich mit der „effektiven Manipulations- und Betrugsprävention“ begründet (§ 6 Abs. 2) • Der Ausschluss mutmaßlich spielsüchtiger Personen aus Spielbanken kann künftig auch aufgrund „berechtigter Hinweise Dritter“ erfolgen (§ 17 Abs. 2); eine Aufhebung des Ausschlusses kann nur erfolgen, wenn der Spieler „glaubhaft versichert“, nicht mehr spielsüchtig zu sein (§ 17 Abs. 5) • Wer selbst an einem Sportereignis beteiligt ist und gleichzeitig selbst darauf wettet bzw. das Wetten durch andere fördert, kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro belegt werden (§ 21 Abs. 3) • Wer Wetten veranstaltet, darf Wettkunden keine Kredite gewähren, die diese zum Spiel einsetzen (§ 21 Abs. 6)
Pressesprecher Dirk Hundertmark Landeshaus, 24105 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1443 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de


Seite 1/2 • Mit Blick auf Werbung wird klargestellt, dass sich diese nicht gezielt an Minderjährige richten darf (§ 26) • Hinsichtlich des Sozialkonzepts werden die Bestimmungen noch präziser gefasst; Anbieter öffentlicher Glücksspiele müssen unter anderem „im Rahmen der Prävention leicht zugängliche und leicht verständliche Informationen“ über Spielrisiken, Adressen von Beratungsstellen und Selbsterhebungsbogen zur Suchtgefährdung bereitstellen (§ 28 Abs. 2); der Prüfstelle ist alle zwei Jahre ein Bericht über die Anstrengungen der Glücksspielanbieter zuzuleiten (§ 28 Abs. 4) • Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der Prüfstelle wird neu gefasst; unter anderem gehören ihm künftig je ein Repräsentant des Deutschen Olympischen Sportbundes, des Verbraucherschutzes, der Suchtverbände und des Finanzministeriums an (§ 33 Abs. 4 neu); der „organisierte Sport“ ist künftig im Fachbeirat vertreten (§ 34) • Es wird präzisiert, das 5 % des Aufkommens aus der Abgabe auf Online-Glücksspiele „zur Finanzierung der Suchtarbeit sowie zur Finanzierung der Schuldner- und Insolvenzberatung“ zu verwenden ist
Der Landtagsabgeordnete betonte, dass angesichts der Verzögerungen bei der Beratung des Glücksspieländerungsstaatsvertrages die Bereitschaft Schleswig-Holsteins, eine endgültige Entscheidung über ein eigenes Glücksspielgesetz auf August zu verschieben, zielführend sei. Arp kündigte an, dass ein Ausführungsgesetz für die Verteilung der Lottomittel an den Sport in der dritten Lesung übernommen werde.



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