Petitionsausschuss: Öffentliche Kritik an Landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaft wird nicht geteilt
56/2011 Kiel, 12. Mai 2011Petitionsausschuss: Öffentliche Kritik an Landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaft wird nicht geteiltKiel (SHL) – Die Versicherungspraxis der Landwirtschaftlichen Berufsgenossen- schaft Schleswig-Holstein und Hamburg (LBG) ist in der öffentlichen Berichterstat- tung massiv in die Kritik geraten. Der LBG wird vorgeworfen, zu Unrecht Pflichtbei- träge von Besitzern großer Grundstücke einzufordern, die weder beruflich noch hobbymäßig Landwirtschaft betreiben. Der Petitionsausschuss des Schleswig- Holsteinischen Landtages hat sich in seinem jüngsten Beschluss ausdrücklich von dieser Kritik distanziert.„Der Petitionsausschuss hat in seiner letzten Sitzung eine Anhörung der Landwirtschaftli- chen Sozialversicherung Schleswig-Holstein und Hamburg durchgeführt und ist einhellig zu dem Entschluss gekommen, dass die Versicherungspraxis der LBG nicht zu bean- standen ist“, berichtet die Ausschussvorsitzende Katja Rathje-Hoffmann (CDU).Der Petent – Besitzer von mehr als einem Hektar Land – hatte sich gegen die von der LBG festgestellte Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung ge- wehrt und den Petitionsausschuss um rechtliche Prüfung gebeten. Er betonte, weder land- noch forstwirtschaftlich tätig zu sein. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, allein we- gen der Größe seines Grundstückes von mehr als 0,25 Hektar zu Pflichtbeiträgen für land- und forstwirtschaftliche Unternehmen herangezogen zu werden.Der Petitionsausschuss äußerte in seinem Beschluss Verständnis für die Sichtweise des Petenten, betonte aber zugleich, dass der Petent im Falle eines Unfalls einen gesetzli- chen Anspruch auf Leistungen der LBG hätte. Er müsse deshalb auch Versicherungsbei- träge zahlen. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Postfach 7121, 24171 Kiel ▪ Carsten Maltzan, pressesprecher@landtag.ltsh.de, Tel. 0431 988-1120; Fax 0431 988-1130 ▪ www.sh-landtag.de → Presseticker 2In dem Beschluss des Petitionsausschusses heißt es: „Gleichwohl der Petitionsausschuss nachvollziehen kann, dass sich der Petent nicht als landwirtschaftlicher Unternehmer sieht, sind Anhaltspunkte für Rechtsfehler in dem vom Petenten geschilderten Sachverhalt nicht ersichtlich.Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 a in Verbindung mit § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung) kraft Gesetzes alle Personen versichert sind, die Unternehmer eines land- und forstwirt- schaftlichen Unternehmens sind. Nach dem weiten unfallversicherungsrechtlichen Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens liegt ein solches grundsätzlich vor, wenn in ir- gendeiner Art Boden bewirtschaftet wird und kein Haus-, Zier- und anderer Kleingarten nach dem Kleingartengesetz betroffen ist.Solange der Petent nicht nachweisen kann, dass es sich bei seinem Grundstück nicht um einen reinen Ziergarten handelt, ist er demnach als landwirtschaftlicher Unternehmer im unfallversicherungsrechtlichen Sinn zu betrachten. Unterhalb einer Größe von 0,25 ha besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Diese Möglichkeit hat der Petent mit 1,06 ha Grundstücksfläche nicht.Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt bereits das Mähen einer Wiese eine mit dem Boden wirtschaftende Tätigkeit dar, auch wenn das abgeschnittene Gras – wie beim Mulchmähen durch den Petenten – nicht weiter verwendet wird. In gleicher Weise fallen die Tierhaltung und der Bestand von Wald unter den Begriff der Bodenbewirtschaftung im Sinne des Unfallversicherungsrechts. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine Hobby- tätigkeit kommt es hierbei ausdrücklich nicht an.Damit hat der Bundesgesetzgeber Unfallrisiken aus land- und forstwirtschaftlichen Unter- nehmen dem agrarsozialen Sondersystem der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und nicht der Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten zugeordnet. Versi- chert sind alle Personen, die in einem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen tätig sind. Somit hat auch der Petent im Leistungsfall – beispielsweise bei Arbeitsunfällen – Leistungsansprüche gegenüber der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, unab- hängig davon, ob er der LBG bekannt war und Beiträge gezahlt hat oder nicht. Dabei ge- hen die Leistungen der LBG über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus.“