Ursula Sassen zu TOP 50: Das Verbraucherinformationsgesetz muß noch verbraucherfreundlicher werden!
VerbraucherschutzpolitikNr. 030/11 vom 27. Januar 2011Ursula Sassen zu TOP 50: Das Verbraucherinformationsgesetz muß noch verbraucherfreundlicher werden!Es gilt das gesprochene Wort Sperrfrist RedebeginnDas Verbraucherinformationsgesetz ist am 1.5.2008 in Kraft getreten und soll der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation dienen. Im Bericht der Landesregierung heißt es: „Das Gesetz zielt zum einen auf die Erhöhung der Lebensmittelsicherheit und zum anderen auf die Verbesserung der Markttransparenz und damit der Auswahl- und Entscheidungskompetenz der Verbraucherinnen und Verbraucher ab.“Es kann nicht auf aktuelle Fragen reagieren, sondern lediglich auf registrierte Ergebnisse, abgeschlossene Prozesse und grundsätzliche Entscheidungen Bezug nehmen und darüber Auskunft erteilen. Dies zeigt aus meiner Sicht die Grenzen und Schwächen des Verbraucherinformationsgesetzes, das mit großer Erwartungshaltung begleitet wurde.Verbraucherinnen und Verbraucher möchten jetzt und sofort Antworten auf aktuelle Fragen haben. Das kann das Verbraucherinformationsgesetz leider nicht leisten.Möglicherweise ist das Interesse am Verbraucherinformationsgesetz auch aus diesem Grund überraschend gering. Pressesprecher Dirk Hundertmark Landeshaus, 24105 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1443 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de Seite 1/3 Mit dem im Mai 2010 vorgelegten Bericht über die Ergebnisse der Evaluation des Gesetzes hat die Bundesregierung die aus ihrer Sicht wesentlichsten Ergebnisse zusammengefasst. Wirtschaftsverbände, Verbraucherschutzorganisationen und die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Bundesländer haben sich eingebracht.Es liegt also für den Evaluationszeitraum vom 01.05.2008 bis 01.05.2009 viel Material vor. Dennoch scheint das Interesse sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene eher gering.Dem Verbraucherinformationsgesetz wurde in der politischen Diskussion auch bei uns in Schleswig-Holstein große Bedeutung beigemessen, so dass es mich schon gewundert hat, dass innerhalb des ersten Jahres auf Bundesebene insgesamt nur 487 Anträge auf Auskunft gestellt wurden, von denen 261 Privatpersonen und 226 Verbänden und Journalisten zuzuordnen waren. Im zweiten Jahr ging die Zahl der Anträge sogar auf bundesweit 314 zurück.In Schleswig-Holstein wurden im Evaluationszeitraum vom 01.05.2008 bis 01.05.2009 vier Anträge und vom 01.05.2009 bis 26.11.2010 ebenfalls vier Anträge gestellt. Von diesen insgesamt acht Anträgen entfallen lediglich zwei auf Privatpersonen, während sechs von der Presse bzw. von Verbänden gestellt wurden.Dies lässt vermuten, dass Verbraucherinnen und Verbraucher in Schleswig-Holstein nach wie vor auch im Geltungsbereich des Lebensmittelrechts verbraucherrelevante Informationen eher über das Informationsfreiheitsgesetz verlangen oder sich an die Verbraucherzentrale wenden.Das Verbraucherinformationsgesetz wird von der Landesregierung grundsätzlich positiv bewertet, weist aber auch Schwächen auf. Diese liegen vor allem bei der nicht eindeutigen Rechtslage, die es den auskunftspflichtigen Behörden schwer macht, den Informationsanspruch – insbesondere bei Anträgen auf Information über Verstöße – zeitnah sicherzustellen.Die Landesregierung sieht darüber hinaus Optimierungsbedarf sowohl bei schwammigen Formulierungen der Begrifflichkeit „Betriebs- und Geschäftsgeheimnis“ als auch bei verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten.Auch einer Ausweitung des Verbraucherinformationsgesetzes auf Produkte und Dienstleistungen über den jetzigen Geltungsbereich hinaus steht die Landesregierung kritisch gegenüber, zumal dadurch die Seite 2/3 Informationsmöglichkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher in Schleswig-Holstein nicht wirklich verbessert würden.Ungeachtet dessen, wie man zur Einführung eines Smiley-Systems nach dänischem Vorbild steht, ist das Verbraucherinformationsgesetz wegen seiner „Trägheit“, die darin begründet ist, erst nach Abschluss rechtlicher Bewertungen Informationen preisgeben zu können, für die Aufnahme des Smiley-Systems nicht geeignet.Damit würde man einem Betrieb, der durch eine Kontrolle, eine Momentaufnahme, negativ beurteilt wurde, möglicherweise Schaden zufügen, der in keinem Verhältnis zum Auskunftsanspruch steht. Eine solche Verankerung im Verbraucherinformationsgesetz gibt die derzeitige Rechtslage ohnehin nicht her.Ein wichtiger Punkt im Bericht der Landesregierung ist der Hinweis darauf, die Informationsfreiheitsgesetze und die Umweltinformationsgesetze der Länder mit dem Verbraucherinformationsgesetz zu vereinen, um die Informationen zu bündeln. Offensichtlich fehlt es aber dem Bund für eine solche Zusammenführung an der erforderlichen einheitlichen Gesetzgebungskompetenz.Wir bedanken uns für den aufschlussreichen Bericht – auch wenn das Verbraucherinformationsgesetz in der jetzigen Fassung unsere Erwartungen nicht erfüllt.So warten wir gespannt auf die für Anfang des Jahres 2011 in Aussicht gestellte Änderung des Gesetzes und begrüßen, dass sich die Landesregierung für mehr Praxisnähe des Verbraucherinformationsgesetzes einsetzt. Seite 3/3