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18.11.10
15:47 Uhr
CDU

Marion Herdan zu TOP 19: Die Rechtslage in Schleswig-Holstein kann nicht mit der in Nordrhein-Westfalen verglichen werden

Frühkindliche Bildung
Nr. 407/10 vom 18. November 2010
Marion Herdan zu TOP 19: Die Rechtslage in Schleswig-Holstein kann nicht mit der in Nordrhein-Westfalen verglichen werden
Es gilt das gesprochene Wort Sperrfrist Redebeginn
Zunächst einmal danke ich dem Minister Dr. Klug für seinen ausführlichen und erhellenden Bericht.
Das Land Nordrhein-Westfalen hatte mit einem Ausführungsgesetz zum KJHG zum 11.11.2008 die dortigen Kreise und kreisfreien Städte zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt, ohne zugleich eine Bestimmung über die Kostendeckung einschließlich einer Kostenfolgenabschätzung zu treffen. Hiergegen haben 19 Städte und Kreise den Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen angerufen und einen Verstoß gegen Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalens gerügt, in dem das verfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip verankert ist. Nach dieser Vorschrift hat das Land bei der Übertragung neuer öffentlicher Aufgaben zugleich auch einen finanziellen Ausgleich für die durch die Übertragung entstehenden Aufwendungen zu regeln.
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern mit seiner Entscheidung vom 12.10.2010 Recht gegeben und in der angegriffenen Bestimmung (§ 1a AG-KJHG NRW) einen Verstoß
Pressesprecher Dirk Hundertmark Landeshaus, 24105 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1443 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de


Seite 1/3 gegen das Konnexitätsprinzip gesehen. Tatsächlich war auch festzustellen gewesen, dass der Landesgesetzgeber eine entsprechende Ausgleichsregelung nicht vorgesehen und daher in der Tat ein Verfassungsverstoß vorgelegen hatte.
Fraglich ist, meine Damen und Herren, ob diese Entscheidung auf das Land Schleswig-Holstein übertragbar ist. Ein Blick auf die Rechtslage in Schleswig-Holstein verdeutlicht schnell, dass dies nicht der Fall ist. Die Rechtslage in Schleswig-Holstein ist mit derjenigen in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht vergleichbar.
Denn anders als in Nordrhein-Westfalen wurden in Schleswig-Holstein die Kreise und kreisfreien Städte bereits im Jahr 1992 zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt. Die Verankerung des Konnexitätsprinzips in der Landesverfassung Schleswig-Holsteins folgte erst im Jahr 1998. Soweit in der Landesgesetzgebung eine Umsetzung des Tagesbetreuungsausbaugesetzes des Bundes erfolgte, liegt darin keine inhaltliche Neuregelung der Zuständigkeit von Kreisen und kreisfreien Städten vor. Hier kann offenbar – dies war auch dem Bericht des Ministers zu entnehmen – ebenfalls davon ausgegangen werden, dass die Rechtslage in Schleswig-Holstein nicht mit der in Nordrhein-Westfalen verglichen werden kann. Ein Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip kann daher für Schleswig-Holstein insgesamt nicht festgestellt werden.
Im Ergebnis kommen auch die Fachministerien der Länder Bayern, Hessen und Sachsen zur selben Rechtsansicht. Auch sie beurteilen eine Übertragbarkeit der nordrhein-westfälischen Entscheidung für ihr Bundesland grundsätzlich negativ.
Weiterhin fragen Sie, meine Damen und Herren von den „Grünen“, die Landesregierung nach den Bundes- und Landesmitteln zur Deckung von Betriebskosten für die U3-Betreuung. Diese Frage haben Sie bereits am 14. Juli 2010 als Kleine Anfrage gestellt und sie ist Ihnen beantwortet worden. Ich möchte insoweit die Lektüre der Drucksache 17/717 empfehlen, in der dieses ausführlich thematisiert wird.
Sie müssten daher wissen, dass Bund und Land bis zum Jahr 2013 jeweils 62 Mio. € für die Betriebskosten bei der U3-Betreuung ausgeben. Darüber hinaus wird der Gesamtinvestitionsbedarf von 166 Mio. € vom Bund mit 74 Mio. € sowie vom Land und den Kommunen mit je 46 Mio. € aufgebracht. Eine Deckungslücke hinsichtlich der Betriebskosten ist aktuell nicht ersichtlich. Denn nach wie vor Gültigkeit hat der damalige Hinweis des Ministeriums, dass die Planung und Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebots an Kindertagesbetreuung den Kreisen und kreisfreien Städten als örtlichen

Seite 2/3 Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliege. Vor diesem Hintergrund kann das Land auch keine andere Prognose über künftige Betriebsausgaben abgeben. Aber auch über das Jahr 2013 hinaus sehen sich Bund und Land hier in der Verantwortung. Dies wird in den künftigen Beratungen zu den Haushaltsaufstellungen angemessen Berücksichtigung finden müssen.
Meine Damen und Herren von den Grünen, es ist nur zu vordergründig, dass Ihre Anfrage zu einer Deckungslücke mit einer überhaupt nicht einschlägigen Entscheidung aus NRW verknüpft wird. Sie werden daher leider festzustellen haben, dass Ihnen die Entscheidung aus NRW ebenso wenig Nahrung zur Kritik gibt wie Mutmaßungen zu angeblichen Unterfinanzierungen der U3-Betreuung.
Wir sehen einer weiteren sachlichen Beratung im Bildungsausschuss entgegen.



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