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07.10.10
17:14 Uhr
SSW

Lars Harms zu TOP 6 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Spielbankgesetzes

Presseinformation Kiel, den 6.10.2010

Es gilt das gesprochene Wort



Lars Harms

TOP 6 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Spielbankgesetzes Drs. 17/793

Wir befassen uns hier im Landtag aus gutem Grund in regelmäßigen Abständen mit dem
Spielbankgesetz und den notwendigen und weniger notwendigen Änderungen. Mit dem
vorliegenden Gesetzesentwurf schlägt die Regierung nun vor, Spielbank- und Zusatzabgabe zu
verringern, und darüber hinaus eine neue Gewinnabgabe einzuführen. Zur Begründung wird
der bundesweite Umsatzrückgang bei den Spielbanken genannt. Selbstverständlich hat das
Land durch die Übernahme der Spielbanken SH GmbH auch eine Verantwortung übernommen,
die Betriebe neu aufzustellen. Auch der SSW sieht die ungünstige wirtschaftliche Situation
einiger unserer fünf Spielbanken. In begründeten Fällen müssen wir daher auch die nötige
Hilfestellung leisten. Dies kann dann zum Beispiel im Rahmen der einzelbetrieblichen
Förderung geschehen, um eine Modernisierung oder Neuausrichtung einer Spielstätte zu
ermöglichen.


Ob dem Land Schleswig-Holstein als Eigentümer aber mit der Änderung der Finanzierung
tatsächlich geholfen ist, bezweifeln wir stark. Denn eines muss einem dabei klar sein: Die 2
Einführung einer gewinnbezogenen Abgabe bedeutet eine gravierende Änderung des
gesamten Systems mit weit reichenden Folgen. Es braucht keine besonders lebhafte Phantasie,
um sich einige der Konsequenzen vor Augen zu führen: So weiß zum Beispiel jeder, der auch
nur die einfachsten Grundlagen der Betriebswirtschaft kennt, dass es Wege und Mittel gibt,
um Gewinne geringer erscheinen zu lassen, als sie tatsächlich sind. Wenn wir hierfür Anreize
geben, wird selbstverständlich auch genau das passieren und die Gesamtabgaben werden
sinken.


In diesem Zusammenhang müssen natürlich auch die kaum kalkulierbaren Auswirkungen auf
die fünf betroffenen Kommunen angesprochen werden. Durch die vorliegende
Gesetzesänderung wird diesen Spielbankgemeinden ganz einfach eine Mindereinnahme
aufgezwungen, für die nur eine unzureichende Kompensation erfolgen soll. So heißt es
lediglich: „Unter der Voraussetzung, dass die Spielbankgemeinden auch zu 25 Prozent an der
Gewinnabgabe partizipieren, werden die Spielbankgemeinden durch die Veränderungen mit
ca. 830.000 Euro belastet.“ Diese Regelung bedeutet in jedem Fall einen empfindlichen Eingriff
in die Kommunalfinanzen. Wir halten es daher für dringend geboten, sich sorgfältig und
gemeinsam mit den Betroffenen mit diesem Thema auseinanderzusetzen.


Es ist allgemein bekannt, dass ein Großteil der Einnahmen aus dem Glücksspielbereich
zweckgebunden ist und laut Staatsvertrag der Erfüllung wichtiger Aufgaben im Bereich des
Spielerschutzes und der Suchtprävention dient. Auch soziale Einrichtungen und wichtige
Projekte in der Jugendarbeit werden gefördert. Nach Auffassung des SSW sind die
beträchtlichen Einnahmen aus dem Glücksspielgeschäft auch zukünftig vor allem für die
Bekämpfung und Prävention von Spielsucht einzusetzen. Ein gefälltes Urteil des Europäischen
Gerichtshofs unterstreicht diese Notwendigkeit: Das im Glücksspielstaatsvertrag
festgeschriebene Monopol für Lotterien und andere Glücksspiele wurde gerade wegen eines
mangelhaften Spielerschutzes gekippt. Konsequenterweise muss dieses zentrale Ziel also auch
hier in Schleswig-Holstein nicht nur weiter im Mittelpunkt stehen, sondern auch ehrgeiziger 3
verfolgt werden. Gewinnorientierung bei der Gebührenerhebung passt dabei nun gar nicht zu
diesem neuen Urteil. Das hat nichts mit Begrenzung der Spielsucht zu tun.


Der SSW hält eine Umstellung des Abgabensystems hin zu einer Gewinnabgabe für den
grundsätzlich falschen Weg. Denn schon heute wird, auch hier im Land, zu wenig im
suchtpräventiven Bereich getan. Der vorliegende Gesetzentwurf wird in dieser Form dazu
führen, dass wir sinkende Einnahmen aus dem Glücksspielgeschäft haben und wir uns noch
weniger auf Suchtprävention und mehr auf Gewinnerzeilung fokussieren werden. Daher
lehnen wir die Änderung des Spielbankgesetzes ab.