Lars Harms zu TOP 6 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Spielbankgesetzes
Presseinformation Kiel, den 6.10.2010Es gilt das gesprochene WortLars HarmsTOP 6 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Spielbankgesetzes Drs. 17/793Wir befassen uns hier im Landtag aus gutem Grund in regelmäßigen Abständen mit demSpielbankgesetz und den notwendigen und weniger notwendigen Änderungen. Mit demvorliegenden Gesetzesentwurf schlägt die Regierung nun vor, Spielbank- und Zusatzabgabe zuverringern, und darüber hinaus eine neue Gewinnabgabe einzuführen. Zur Begründung wirdder bundesweite Umsatzrückgang bei den Spielbanken genannt. Selbstverständlich hat dasLand durch die Übernahme der Spielbanken SH GmbH auch eine Verantwortung übernommen,die Betriebe neu aufzustellen. Auch der SSW sieht die ungünstige wirtschaftliche Situationeiniger unserer fünf Spielbanken. In begründeten Fällen müssen wir daher auch die nötigeHilfestellung leisten. Dies kann dann zum Beispiel im Rahmen der einzelbetrieblichenFörderung geschehen, um eine Modernisierung oder Neuausrichtung einer Spielstätte zuermöglichen.Ob dem Land Schleswig-Holstein als Eigentümer aber mit der Änderung der Finanzierungtatsächlich geholfen ist, bezweifeln wir stark. Denn eines muss einem dabei klar sein: Die 2Einführung einer gewinnbezogenen Abgabe bedeutet eine gravierende Änderung desgesamten Systems mit weit reichenden Folgen. Es braucht keine besonders lebhafte Phantasie,um sich einige der Konsequenzen vor Augen zu führen: So weiß zum Beispiel jeder, der auchnur die einfachsten Grundlagen der Betriebswirtschaft kennt, dass es Wege und Mittel gibt,um Gewinne geringer erscheinen zu lassen, als sie tatsächlich sind. Wenn wir hierfür Anreizegeben, wird selbstverständlich auch genau das passieren und die Gesamtabgaben werdensinken.In diesem Zusammenhang müssen natürlich auch die kaum kalkulierbaren Auswirkungen aufdie fünf betroffenen Kommunen angesprochen werden. Durch die vorliegendeGesetzesänderung wird diesen Spielbankgemeinden ganz einfach eine Mindereinnahmeaufgezwungen, für die nur eine unzureichende Kompensation erfolgen soll. So heißt eslediglich: „Unter der Voraussetzung, dass die Spielbankgemeinden auch zu 25 Prozent an derGewinnabgabe partizipieren, werden die Spielbankgemeinden durch die Veränderungen mitca. 830.000 Euro belastet.“ Diese Regelung bedeutet in jedem Fall einen empfindlichen Eingriffin die Kommunalfinanzen. Wir halten es daher für dringend geboten, sich sorgfältig undgemeinsam mit den Betroffenen mit diesem Thema auseinanderzusetzen.Es ist allgemein bekannt, dass ein Großteil der Einnahmen aus dem Glücksspielbereichzweckgebunden ist und laut Staatsvertrag der Erfüllung wichtiger Aufgaben im Bereich desSpielerschutzes und der Suchtprävention dient. Auch soziale Einrichtungen und wichtigeProjekte in der Jugendarbeit werden gefördert. Nach Auffassung des SSW sind diebeträchtlichen Einnahmen aus dem Glücksspielgeschäft auch zukünftig vor allem für dieBekämpfung und Prävention von Spielsucht einzusetzen. Ein gefälltes Urteil des EuropäischenGerichtshofs unterstreicht diese Notwendigkeit: Das im Glücksspielstaatsvertragfestgeschriebene Monopol für Lotterien und andere Glücksspiele wurde gerade wegen einesmangelhaften Spielerschutzes gekippt. Konsequenterweise muss dieses zentrale Ziel also auchhier in Schleswig-Holstein nicht nur weiter im Mittelpunkt stehen, sondern auch ehrgeiziger 3verfolgt werden. Gewinnorientierung bei der Gebührenerhebung passt dabei nun gar nicht zudiesem neuen Urteil. Das hat nichts mit Begrenzung der Spielsucht zu tun.Der SSW hält eine Umstellung des Abgabensystems hin zu einer Gewinnabgabe für dengrundsätzlich falschen Weg. Denn schon heute wird, auch hier im Land, zu wenig imsuchtpräventiven Bereich getan. Der vorliegende Gesetzentwurf wird in dieser Form dazuführen, dass wir sinkende Einnahmen aus dem Glücksspielgeschäft haben und wir uns nochweniger auf Suchtprävention und mehr auf Gewinnerzeilung fokussieren werden. Daherlehnen wir die Änderung des Spielbankgesetzes ab.