Ingrid Brand-Hückstädt: Antrag ist schon aus rechtlichen Erwägungen abzulehnen
FDP Landtagsfraktion Schleswig-Holstein 1Presseinformation Wolfgang Kubicki, MdL Vorsitzender Katharina Loedige, MdL Stellvertretende Vorsitzende Nr. 268/2010 Günther Hildebrand, MdL Parlamentarischer Geschäftsführer Kiel, Freitag, 9. Juli 2010Sperrfrist: Redebeginn www.fdp-sh.de Es gilt das gesprochene Wort!Parlamentarischer Untersuchungsausschuss zur HSH NordbankIngrid Brand-Hückstädt: Antrag ist schon aus rechtlichen Erwägungen abzulehnenIn ihrer Rede zu TOP 20 (Transparenz bei der Aufarbeitung der Krise der HSH Nordbank) sagte die FDP-Obfrau im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss, Ingrid Brand-Hückstädt:„Ich möchte es kurz machen:1. Gem. § 10 VI PUA-Gesetz findet die Geheimschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages Anwendung. 2. Gem. § 3 III der Geheimschutzordnung hat der Parlamentarische Untersuchungsausschuss mit Mehrheit dem Wunsch der herausgebenden Stelle, nämlich der HSH-Nordbank, entsprochen, die Akten und Unterlagen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, pauschal als VS – nur für den Dienstgebrauch, einzustufen – wie es übrigens zuvor schon der erste Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode getan hatte. Den Mitgliedern war dabei durchaus bewusst, dass damit die Öffentlichkeit von Sitzungen des Untersuchungsausschusses ausgeschlossen werden muss, wenn solche Unterlagen in Sitzungen behandelt werden. Uns war auch klar – und wir haben uns bereits in zahlreichen Sitzungen ausführlich damit befasst - dass sich dabei der Datenschutz und das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses in einer Interessenabwägung gegenüber stehen und sorgsam gegeneinander abgewogen werden müssen. Wir haben dabei immer wieder geprüft, ob nach den Umständen eine öffentliche Beweisaufnahme gerechtfertigt ist oder ob Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen sind.Frank Zabel, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: info@fdp.ltsh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ 2 3. Die HSH-Nordbank hat ausdrücklich beantragt, dass der Untersuchungsausschuss beschließen möge, die herausgegebenen Unterlagen gleich welcher Art als VS einzustufen. Sie hat das mit dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gem. § 13 III Geheimschutzordnung begründet. Auch ohne diesen Antrag und ohne die vom Ausschuss vorgenommene VS-Einstufung wäre der Ausschuss vor jeder Beweisaufnahme verpflichtet, zu prüfen, ob Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zur Sprache kommen und wäre dementsprechend zum Ausschluss der Öffentlichkeit verpflichtet. Andernfalls wäre wohl das Vertrauen in die Integrität , Verlässlichkeit und Verschwiegenheit des Parlaments erschüttert und die Aufklärungsarbeit weiter durch eher nicht freiwillige Herausgabe von Unterlagen durch Dritte erschwert. Nur am Rande sei erwähnt, dass auch haftungsrechtlich ein Problem auftauchen könnte, wenn es sich dabei um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelt. 4. Auch das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit haben wir immer wieder gegen die Interessen der HSH-Nordbank auf Schutz auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abgewogen. Jetzt, nach der 38. Sitzung, kann man sagen, dass sich die nichtöffentlichen Sitzungen – ohne unsere internen Arbeitssitzungen – doch sehr in Grenzen gehalten haben und wir nicht überwiegend im Geheimen und Verborgenen tagen. Die Anhörungen gestalteten sich überwiegend ohne besondere Schwierigkeiten.Nun zu Ihrem konkreten Antrag: Die Landesregierung soll also aufgefordert werden ‚über den Aufsichtsrat ihren Einfluss bei der HSH Nordbank dahingehend gelten zu machen, dass bestimmte Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden’. Das wird in vielerlei Hinsicht – besonders in rechtlicher - wohl schwierig: 1. Aufsichtsratsmitglieder sind zur Wahrung der Unternehmensinteressen verpflichtet – für manche offenbar eine neue Erkenntnis hier, wie wir wissen, aber so hat das BVerwG am 1.3.1979 entschieden. 2. In ihrer Tätigkeit sind die Mitglieder des Aufsichtsrates keinerlei Weisungen unterworfen, sondern verpflichtet, eigenständig und eigenverantwortlich zu handeln, so der BGH am 15.11.1982. Damit ist klar, dass niemand von einem Aufsichtsratsmitglied bestimmte Entscheidungen erzwingen können soll, so das OLG Köln am 4.5.1987. 3. Ein ganz wichtiger Punkt: die Landesregierung hat kein Mitglied mehr im Aufsichtsrat der HSH-Nordbank - im Gegensatz zur Hansestadt Hamburg, wo der Einfluss der Grünen ja vielleicht hilfreich sein könnte für Ihr Anliegen, Herr Fürter. 4. Aus alledem wird deutlich, dass die FDP-Fraktion Ihren Antrag nicht mitragen wird. Das wird Sie nicht verwundern, denn Aufforderungen zu rechtswidrigem Handeln hat sich die FDP aus rechtstaatlichen Gründen noch nie angeschlossen.“ Frank Zabel, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: info@fdp.ltsh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/