Tobias Koch zu Top 4: Die Änderung des Sparkassengesetzes dient der Stärkung unserer öffentlich-rechtlichen Sparkassen
FinanzpolitikNr. 224/10 vom 18. Juni 2010Tobias Koch zu Top 4: Die Änderung des Sparkassengesetzes dient der Stärkung unserer öffentlich-rechtlichen SparkassenEs gilt das gesprochene Wort. Freigabe Redebeginn.Wenn wir heute in 2. Lesung über eine Änderung des Sparkassengesetztes beraten, dann geschieht dieses nach intensiven Diskussionen, die ihren Ursprung bereits in der letzten Wahlperiode haben. In der Zwischenzeit sind in unserer Sparkassenlandschaft nicht unerhebliche Entwicklungen eingetreten, die bei der ersten Debatte im Jahr 2007 nicht absehbar waren, nunmehr aber eine Änderung des Sparkassengesetzes umso mehr notwendig machen. Durch die Finanzmarktkrise sind die Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung von Kreditinstituten besonders deutlich geworden. Als logische Konsequenz hieraus sind spätestens im Rahmen von Basel III verschärfte Eigenkapitalanforderungen für alle Banken und somit auch für die Sparkassen zu erwarten. Eine Heraufsetzung der Mindestkernkapitalquote von 4% auf 8% ist dabei im Bereich des Möglichen. Für die Sparkassen in Schleswig-Holstein kommt erschwerend hinzu, dass sie von der Entwicklung bei der HSH Nordbank im Rahmen ihres Minderheitsanteils betroffen sind.Die Financial Times Deutschland berichtet mit Datum von 9. Juni, dass der Sparkassen- und Giroverband Schleswig-Holstein inzwischen die letzten Pressesprecher Dirk Hundertmark Landeshaus, 24105 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de Seite 1/4 Reserven einsetzen musste, um seine Mitgliedssparkassen vor weiteren Abschreibungen auf die Anteile an der HSH Nordbank zu bewahren. Auch wenn eine unmittelbare Gefährdung einzelner Sparkasse damit nicht verbunden sein dürfte, so wird doch deutlich, dass jede weitere Beeinträchtigung – z.B. durch das laufende EU-Verfahren zum Aktienkurs der Kapitalerhöhung 2009 – auf die Sparkassen durchschlagen wird, da der Verband seine Möglichkeiten bereits bis an die Grenzen des Machbaren ausgeschöpft hat.Damit aber nicht genug der Probleme, auch hausgemachte Fehler lasten schwer auf unseren den Sparkassen und haben die beiden größten Sparkassen unseres Landes zu Stützungsfällen werden lassen. Allein für die Rettung der Nord-Ostsee-Sparkasse wird nach Presseberichten mittlerweile von einem Kapitalbedarf in Höhe von 150 Mio. Euro ausgegangen. Wie wir feststellen müssen, ist selbst der bundesweite Haftungsverbund aller Sparkassen nicht mehr Willens, diese Belastung alleine zu tragen. Stattdessen wird eine Beteiligung der Träger in zweistelliger Millionenhöhe eingefordert, obwohl eine Haftung der Träger nach geltendem Sparkassengesetz ausgeschlossen ist. Durch die Stützungsmaßnahme und die anschließend notwendige Wiederauffüllung des Stützungsfonds sind aber auch alle übrigen Sparkassen in Schleswig-Holstein betroffen. Dabei geht es für einzelne Sparkassen ebenfalls um zweistellige Millionenbeträge. Meine Damen und Herren, wer diese äußeren Umstände ignoriert und daraus keinen Handlungsbedarf ableitet, sondern wie die Opposition stattdessen vollmundig verkündet: „Das Beste in dieser Situation sei es, nichts zu tun“, der ist entweder blind oder grob fahrlässig. Auf jeden Fall trägt er Mitschuld an jeder weiteren Schieflage einer schleswig-holsteinischen Sparkasse, die mit den neuen Möglichkeiten dieses Gesetzes hätte verhindert werden können. Als CDU-Fraktion wollen wir die Eigenkapitalausstattung unserer Sparkassen stärken, damit sie im Wettbewerb bestehen können, damit sie die heimische Wirtschaft ausreichend mit Krediten versorgen und damit sie auch zukünftig ihrem öffentlich-rechtlichen Auftrag gerecht werden. Mit unserer Gesetzesinitiative schaffen wir dazu die Möglichkeit von Minderheitsbeteiligungen innerhalb der Sparkassenfamilie und ihrer Träger. Damit fließt zwar kein neues Eigenkapital in das System, aber unsere schleswig-holsteinischen Sparkassen haben zukünftig die Möglichkeit, innerhalb des Systems zusätzliches Eigenkapital von anderen Sparkassen mit einer stärkeren Eigenkapitalbasis zu erhalten. Das dient den Interessen unseres Bundeslandes. Meine Damen und Herren, die vorliegende Gesetzesinitiative haben wir sehr sorgfältig beraten. In schriftlicher und mündlicher Anhörung wurden Seite 2/4 juristische Sachverständige, Vertreter von Kammern und Verbänden, einzelne Sparkassen sowie der Sparkassen- und Giroverband in die Gesetzesberatung einbezogen. Die Anhörungsergebnisse haben wir gründlich ausgewertet und abgewogen. Darüber hinaus haben wir als CDU-Fraktion zahlreiche weitere Gespräche mit dem Sparkassen- und Giroverband geführt.Lassen Sie mich an dieser Stelle daran erinnern, dass wir bereits vor Einbringung des Gesetzentwurfes die maximale Höhe der Minderheitsbeteiligung von ursprünglich 49,9% auf 25,1% reduziert haben. Darüber hinaus haben wir schon damals die Höchstzahl der Beteiligtenvertreter im Verwaltungsrat auf drei begrenzt, um die Mehrheit des kommunalen Trägers im Verwaltungsrat sicherzustellen. Außerdem haben wir dafür Sorge getragen, dass die Pflicht zur gemeinnützigen Verwendung von Ausschüttungen der Sparkasse an den Träger auch künftig erhalten bleibt.Mit dem von CDU und FDP eingebrachten Änderungsantrag haben wir die Hinweise aus dem juristischen Teil der Anhörung aufgegriffen. Dabei wurde deutlich gemacht, dass Art. 345 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Eigentumszuordnung in private oder öffentliche Trägerschaft der ausschließlichen Entscheidung der einzelnen Mitgliedsstaaten überlässt. Indem wir den Kreis den zulässigen Beteiligten auf den öffentlichen Sektor eingrenzen, vermeiden wir jeglichen Konflikt mit den Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit innerhalb der Europäischen Union. Zu diesem Zweck haben wir mit unserem Änderungsantrag die Kriterien für den öffentlichen Sektor noch einmal verschärft, um jegliche Möglichkeit einer Privatisierung auszuschließen. Und selbst für den Fall, dass der Europäische Gerichtshof bei der Einordnung eines zukünftigen Beteiligten zu einer anderen Rechtsauffassung gelangen sollte, ist mit der eingebauten Rückabwicklungsklausel Vorsorge getroffen. Um sicherzustellen, dass gerade auch diese Klausel allen materiellen Anforderungen genügt, bedarf der abzuschließende öffentlich-rechtliche Vertrag außerdem der Genehmigung durch das Innenministerium. Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit der Kombination dieser Änderungen stellen wir die Europarechtskonformität des Gesetzes sicher. Auch der Ministerpräsident kann damit guten Gewissen heute zustimmen und die von ihm gegebene Zusage einhalten. Eine wichtige inhaltliche Änderung bezieht sich auf den Fall, dass die Aufnahme eines Beteiligten nicht auf dem Wege der Einlage von zusätzlichem Stammkapital sondern durch die Übertragung von Anteilen am Stammkapital erfolgt. Für diesen Fall ist nunmehr vorgeschrieben, dass in Höhe des vereinbarten Seite 3/4 Wertausgleichs für die Dauer von mindestens 10 Jahren eine stille Einlage bei der Sparkasse zu begründen ist. Damit ist sichergestellt, dass die Einbeziehung eines Beteiligten auf jeden Fall mit einer Stärkung der Eigenkapitalbasis der Sparkasse einhergeht, entweder in Form einer Aufstockung des Stammkapitals oder in Form einer zusätzlichen stillen Einlage. Die gefundene Regelung mag vielleicht nicht der Optimalvorstellung der Sparkassen entsprechen. Aber erst die ganze Zeit zu kritisieren, das Gesetz könne unter Umständen dazu führen, dass das Kapital nicht der Sparkasse sondern dem Kreishaushalt zugute kommt, und anschließend den von uns gefundenen Kompromiss damit abzulehnen, dass wir den Sparkassen Kapital aufdrängen würden, ohne dass hierfür von Seiten der Sparkassen eine Bedarf bestünde, das ist schon eine sehr eigenwillige Umkehrung der bisherigen Argumentation. Meine Damen und Herren, ausdrücklich ausgeschlossen haben wir eine Anordnung des Innenministeriums, mit der ein Träger aus Haushaltsgründen zur Bildung und Übertragung von Stammkapital angewiesen wird. Damit auch zukünftig die Gewinne der Sparkasse zur Stärkung des Eigenkapitals genutzt werden, schreibt das Gesetz vor, dass mindestens ein Drittel des Jahresüberschusses in die Rücklagen eingestellt werden muss. Ausschüttungen aus dem verbleibenden Teil des Jahresüberschusses können nur in soweit vorgenommen werden, als dass sie nicht ebenfalls für eine Stärkung der Rücklagen benötigt werden. Meine sehr geehrten Damen und Herren, all diese beschriebenen Änderungen sind keine Nachbesserungen, es sind Verbesserungen, die nicht zuletzt aus zahlreichen Gesprächen mit dem Sparkassen- und Giroverband resultieren. Mein Dank gilt allen Kolleginnen und Kollegen, die daran in den vergangenen Monaten mitgewirkt haben. Ebenso möchte ich mich bei all denjenigen bedanken, die uns während dieser Zeit mit ihren Hinweisen und Anregungen aber auch mit sachlicher Kritik begleitet haben. Lassen Sie uns mit der heutigen Verabschiedung der Gesetzesnovelle dafür sorgen, dass unsere Sparkassen auch in Zukunft über ausreichend Eigenkapital verfügen und damit ihren Kreditgeschäften zur Förderung unserer heimischen Wirtschaft uneingeschränkt nachgehen können. Es geht darum, unsere öffentlich-rechtlichen Sparkassen zu stärken und sie als regional selbständige Institute zu erhalten. Seite 4/4