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06.04.10
10:43 Uhr
B 90/Grüne

Thorsten Fürter zu Blutentnahmen und zur Sicherheit im Straßenverkehr

Presseinformation

Landtagsfraktion Schleswig-Holstein Stellv. Pressesprecher Dr. Jörg Nickel Landeshaus Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel
Telefon: 0431 / 988 - 1503 Fax: 0431 / 988 - 1501 Mobil: 0178/28 49 591
presse@gruene.ltsh.de www.sh.gruene-fraktion.de
Landesregierung gefährdet Nr. 190.10 / 06.04.2010 Sicherheit im Straßenverkehr
Die Landesregierung führte im November 2009 ein neues Verfahren bei der Entnahme von Blutproben, also vor allem bei Verkehrskontrollen, ein. Im benachbarten Bundes- land Hamburg wurde bekannt, dass ähnliche Änderungen im Verfahren bei der Ent- nahme von Blutproben zu einem erheblichen Rückgang der Anzahl der Blutentnahmen bei Verkehrskontrollen führten http://www.welt.de/die-welt/vermischtes/hamburg/article6698534/SPD-fordert-Loesung- des-Streits-ueber-Blutproben.html Nach einem Medienbericht der Kieler Nachrichten vom 26. März 2010 sei die Zahl der Blutentnahmen auch in Schleswig-Holstein nach Angaben der Polizei „leicht eingebro- chen.“ In ihrer Beantwortung einer kleinen Anfrage des Landtagsabgeordneten Thors- ten Fürter, erklärte die die Landesregierung, dass sie noch keine Erfahrungen mit der seit November praktizierten Regelung gesammelt habe. Dazu erklärt der innenpolitische Sprecher der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Thorsten Fürter:
Diese Ahnungslosigkeit ist ein Armutszeugnis für die Landesregierung. Die Sicherheit des Straßenverkehrs vor Alkoholfahrten ist ein hohes Gut. Wenn für Alkoholkontrollen dann eine außerordentlich bürokratische Regelung eingeführt wird, erwarte ich, dass die Landesregierung über drei Monate nach deren Einführung zumindest über einen ersten Erfahrungsbericht verfügt. Auch in den Nachtstunden muss vor der Anordnung einer Blutentnahme jetzt der Richter um Einwilligung gebeten werden. Dessen Handy ist zu dieser Zeit aber ausgeschaltet. Der Polizeibeamten muss dann noch 20 Minuten warten, ob der Richter nicht vielleicht doch zurückruft. Erst dann kann er die Blutent- nahme anordnen. Es liegt doch auf der Hand, dass ein solches Verfahren, besonders bei nächtlichen Großkontrollen, zu Problemen führen kann. Mit ihrer Ahnungslosigkeit gefährdet die Landesregierung die Sicherheit im Straßenverkehr.

Seite 1 von 2 Anlagen: a) Antwort auf Kleine Anfrage „Entnahme von Blutproben“ b) Erlass über die Anordnungskompetenz bei der Entnahme von Blutproben vom 20. November 2009 (nachfolgend)



***



2 Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein


166 | 25116 Kiel Landespolizeiamt Mühlenweg I Abt. 1/Dezernat 1 - Gemeins. 1 Lage-und Führungszentrum

lhr Zeichen: / Polizeidirektion Husum, Flensburg, Kiel, lhre Nachrichtvom: / Neumünster, Segeberg, Bad Lübeck, . MeinZeichen:15.071 ltzehoe MeineNachricht vom: / Ratzeburg, Joachim Gutt Polizeidirektion Aus-und Fortbildung für Joachim.Gutt@polizei.landsh.de Telefon:0431 60-61 00 i1 1 und für die BereitschaftsPolizei 0431/1 Telefax: 60-61 29 1
L P A1, 2 , 3 , 4
nachrichtlich: Landeskriminalamt
Fachhochschule Verwaltung Dienstleis- für und tung-DekanatPolizei-
Straßenbau Verkehr Landesbetrieb und Schleswig-Holstein



20.11.2009



gemäß Erlassüberdie Anordnungskompetenz der Entnahme Blutproben bei von S 81aSIPO
5.07-vom 0'2009 ungsanweisung LPA 121'2008/0104-1 Handf lV 23'1

neuester De'Generalstaatsanwalt LandesSchleswig-Holstein auf der Grundlage des hat Rechtsprechung seineHandlungsanweisung 26'11.2008 vom ergänzt.und schreiben mit Geschäftsbereich umzusetzen. v. 1g.1i.zoog Landespolizei-gebeten, für ihren die diese sind durch den Generalstaatsanwalt ärtr"iiri"tteri Handreichung mit Die Inhaltedieser abgestimmt worden,der Innenminister dem Justizminister LandesSchleswig-Holstein des des Landesschleswig-Holstein seineZustimmung hat erteilt. oes Generalstaatsanwaltes in diesenErlass sind eingeflossen. Die Regelung.uoriänän


Landespolizeiamt Mühlenweg I 166' 25116 Kiel I I www.polizei'schleswig-holsleiR'de T e l ; f o ; 0 4 3 1 / 1 6 0 - 6 1 1 0|0T e l e f a x 4 3 J / 1 6 0 - 6 1 9 , Joachim.Gutt@polizei.landsh.de o 12 1. Grundsätze
1.1 Anordnunqsbefuqnisse
Gemäß S 81a ll SIPO obliegt die Zuständigkeit die AnordnunQ für körperlicher Untersuchungen Nur kann die primärdem (der) Richter/Richterin. in Ausnahmefällen und ihren Ermitt- Anordnung bei Gefahr im Verzuge von der Staatsanwaltschaft getroffen lungspersonen werden.
von ist gem. SS35/ 36 und 46 Abs.2OW|Gdie Bei der Verfolgung Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde Verfolgungsbehörde als analogzur Staatsanwaltschaft Gefahrim bei wenn ein (eine)Richter/Richterin Verzuganordnungsberechtigt, nicht rechtzeitig erreicht werdenkann.
1 . 2G e f a h i m V e rzu q r
Gefahr im Verzugist anzunehmen, wenn die Gefährdung des Untersuchungserfolges durchVerzögeru zu befürchten ng ist. Dabeiist daüonaüszugehen, dass nach eineretwa 20-minütigen Verzögerung sich straf- rechtlicheFragen nicht mehr sicher klären lassen (2.8. Schuldfähigkeit, verminderte volle Schuldfähigkeit, Schuldfähigkeit, AbgrenzungStraftaVOrdnungswidrigkeit, relative Vollrausch). Fahruntüchtigkeit,
1.3 Doku ndsatz mentationsgru
Es ist unerlässlich, polizeiliche die Entscheidung,dass Gefahrim Verzug zu vorliegt, do- kumentieren und zu begründen. Dabei ist insbesonderedarzulegen, dass und mit welchem Erfolgversuchtwurde,einen(e)Richter/Richterin, Staatsanwaltschaft die oder die zuständigeVerwaltungsbehörde erreichen. zu Die Gefährdung des Untersuchungserfolges mit Tatsachen muss begründetwerden,die bezogen auf den Einzelfall sind.

und Hinweispflichten sowie Belehrungs- 2. Einwilligung
Der (die)einwilligungsfähigeBeschuldigte/Betroffenegrundsätzlich ist zunächstzu befra- gen, ob er (sie)in die Entnahme Blutprobe der einwilligt. ist deshalb Es regelmäßigunter Berücksichtigung Umstände prüfen,ob de(die) Beschuldigte/Betroffene aller zu einwilli- gungsfähig er (sie)alsodie Bedeutung die Folgen ist, und seiner(ihrer) Erklärung verste- hen und nachdieserEinsicht handelnkann. Er (sie)ist dabeiüber das Weigerungsrecht darüber belehren, und zu dass im Falleder Ablehnung Entnahme Blutprobe der der diesedurcheinen(eine)Richter/Richterin oder bei Gefährdung des Untersuchungserfolges (Gefahr im Verzuge) durch di" Staatsanwaltschäft und deren Ermittlungspersonen als (Polizei)A/erwaltungsbehörde Verfolgungsbehörde werdenkann. angeordnet
Es ist daraufhinzuweisen, dasstrotzAblehnung Blutentnahme Polizei der die befugtist, Beschuldigte/Betroffenefestzuhalten an den Ort der und Blutentnahme verbringen, zu bis ein(e)Richter/Richterin Blutentnahme die und die Blutprobe anordnet ent- anschließend nommen wurde. Das gilt auch dann, wenn sich durch die richterliche Anordnung Zeitverzögerungen einstelIen. und die durchge- Die erteilte Einwilliguf,g,die festgestellte Einwilligungsfähigkeit führte Belehrungsind im Vorgangzu dokumentieren.
Hat der (die) Beschuldigte/Betroffene entfälltdie Verpflichtung Einholung eingewilligt, der Anordnung einerrichterliche/staatsanwaltschaftliche/veruvaltungsbehördliche
Solltendagegen an bestehen damitdie Verwertbar- Zweifel der Einwilligungsfähigkeit und keitgefährdet der erforderlich. sein,ist die Anordnung Blutentnahme

3. Vorbereitung
Die Polizei trifftdie Vorbereitung Blutentnahme zur (Verbringung Beschuldigten des/der an den Ort der beabsichtigten Blutentnahme, einesArztes)und versucht ggf. Verständigung während dieser Anordnung erreichen. Zeiteinerichterliche zu Ein(e) StaatsanwalVstaatsanwältin die Venrvaltungsbehörde Verfolgungsbehörde bzw. als ist nichtzu beteiligen!
4. Nichterreichbarkeiten/Erreichbarkeiten deren Folgen und
einesRichters/einer 4.1 Nichterreichen Richterin
innerhalb täglichen lst ein(e)Richter/Richterin der Geschäftszeit innerhalb oder einesrich- trifft die terlichenBereitschaftsdienstes Anrufs binnen20 Minutennicht erreichbar, trotz Polizei Anordnung die (Gefahr Verzug) im gemäß$ 81a Abs.2 SIPOin eiqener Zustän- diokeit.
Die Staatsanwaltschaft die Verwaltungsbehörde Verfolgungsbehörde auch in bzw. als ist diesenFällennichteinzuschalten.
weshalb die Einholung einer richterlichen Ent- In den Akten ist zu dokumentieren, scheidung nicht erfolgen konnte.
Das gleiche für:den Fall,dass ein(e)Richter/Richterin gilt außerhalb Bereit- richterlicher trotz polizeilicher schaftszeiten Anrufbemühungen werdenkann. DieseAn- nicht erreicht rufversuche durchdie Polizei sind auchwenn sie um den Umstand durchzuführen, weiß, dass das zuständigeGericht keinenentsprechenden vorhält. Bereitschaftsdienst

Anm.: Es erscheint den erstenBtickwenigeinleuchtend, auf versuchen müssen,einen zu ffir/eine Richterinzu erreichen,wenn die Erfalglosigkeitvon vornhereinersichtlich ist- Der Generalstaatsanwatt weist aber darauf hin, dass eine eventuelleHandyerreichbarkeit des Richters/der Richterin, der/die vorher Dienst hatte, nicht ausgeschlossenwerden kann. Daher ist der Anrufversuchauf jeden Fall vorzunehmen.Diese Vertahrensweise er' fütlt zudem eine Forderungdes Justizministers. Richterin einesRichters/einer 4.2 Erreichen
grundsätzlich lst ein(e) Richter/Richterin erreichbar(tagsüber und währendder Bereit- schaftszeiten) ist die richterliche und Anordnung zur Entnahme gem.$ 81a einerBlutprobe Abs.2 SIPO(mangels erforderlich, wie folgtvorzugehen: Einwilligung) ist


Amtsgerichts, dessenBezirkdie Staatsanwaltschaft Sitz hat)einete- in ihren Anordnung, die Blutentnahme lefonische ist durchzuführen.
lichen sind zu Entscheidung im Vorgang dokumentieren'

Forderunq 4.3 Richterliche polizeilicher nachschriftlicher Aktenvorlaoe
Fordertder(die)Richter/Richterin schriftliche eine der ist im Aktenvorlage Polizei, ,,Gefahr Verzuge" dann anzunehmen, wenn das Erfülleneinersolchen nach Einschät- Forderung zung der Polizei einer nichtnur unerheblichen zu (ca. Verzögerung 20 Minuten) führen würde.
ist der gem.$ 81a Abs.2 SIPOberechtigt Die Polizei dannzur Anordnung Blutentnahme
Die zugrunde liegendenUmständefür diese Einschätzungsind im Vorgang zu do- ' kumentieren.
nachAntraqstellunq Forderunq 4.4 Richterliche Staatsanwaltschaft durch.die
Verlangt informiert Po- einenAntragder Staatsanwaltschaft, der(die)Richter/Richterin die den zuständigen lizei unverzüglich Dezernenten/dieDezernentin Staatsanwaltschaft der bzw.den(die) Bereitschaftsstaatsanwalt/Staatsanwältin- Dieser/diese seinen/ihren übermittelt Antraggem.S 81a Abs.2 SIPOanschließend dem (der)zuständigen Jernmündlich Entscheidung. Richter/Richterin zur
Fordert der(die) schriftliche Richter/Richterin ist Aktenvorlage Staatsanwaltschaft, ,,Ge- der fahr irn Verzug" anzunehmen,wenndas Erfüllen einersolchen Anordnung einernicht zu nur unerheblichen (ca. Verzögerung 20 Minuten) führen würde. Der Staatsanwalt/dieStaatsanwältin dann zur Anordnung Blutentnahme ist der gem' $ 81a Abs. 2 SIPOberechtigt informiert und darüber die Polizei. Die zugrunde liegendenUmständefür diese Entscheidungsind in den Akten zu do- kumentieren.
Erhältdie Polizeiinnerhalb 20 MinutenkeineRückmeldung dem Staatsanwalt/der von von Staatsanwältinoder direktvon dem zuständigenRichter/der ist Richterin, die zuständigen Polizei Anordnung Blutentnahme zur der gem. $ 81a SIPOAbs.2SIPO(Gefahr Ver- im zug) berechtigt. 4.5 Rückrufersuchen
lst das Amtsgericht lnstitution, als Richter/die nichtaberder zuständige zuständige Richte- rin persönlich erreichbar, beimAnrufannehmer sofort ist um telefonischen förmlich Rückruf der zuständige zuständige Richter/die binnen Minuten ersuchen. Richterin 20 zu Erfolgt in dieserZeit kein Rückrufdes zuständigen Richters/derzuständigenRichterin, ,,Gefahr ist im Verzug" anzunehmen.
ist der gem.$ 81aAbs.2 SIPOberechtigt. Die Polizei dannzurAnordnung Blutentnahme
Die zugrunde liegendenUmständesind im Vorgangzu dokumentieren.

5. Verwaltungsbehörden Verfolgungsbehörden als
Die von der Generalstaatsanwaltschaftdie Staatsanwaltschaften Zilfer4.4 ge- für unter troffenenRegelungensind deckungsgleich die Venrualtungsbehörde Verfolgungs- auf als behörde übertragbar.
Für den AntrageinerBußgeldbehörde Vornahme auf einergerichtlichenUntersuchungs- handlungist der (die) Ermittlungsrichter/Ermittlungsrichterinzuständig, des- örtlich. in sen/derdnBezirkdie ihren Sitz hat. Der Sitz der Verwal- jeweiligeStaatsanwaltschaft tungsbehörde nichtmaßgeblich. ist
Verlangt also Venrualtungsbehör- der (die)Richter/Richterin einenAntragder zuständigen de, ist wie folgtzu verfahren:
Ein(e)Entscheidungsträger/Entscheidungsträgerinder zuständigenVerwal- tungs'behörde Verfolgungsbehörde um als ist die Vorlagebei dem/derRich- zu ter/ Richterin ersuchen. Kanneine/ein solcher innerhalb Entscheidungsträgerin/Entscheidungsträger von 20 Minuten werden, Gefahr Verzug nichterreicht ist im anzunehmen. Oiepotizei zur Anordnung ist gem.$ 81 a Abs.2 SIPOberechtigt Die Entscheidung zu begründen im Vorgang dokumentieren. ist und zu

Maßnahmen 6. Freiheitsbeschränkende
Gem. Entscheidung oLG Schleswig des vom 8. Mai 2009 (2 Ss 54109) $ 81a Abs.2 ist einerleines StpO auch die Rec-htsgrundlage das Festhalten für Beschuldigten/Betroffenen, Entscheidungherbeigeführt wenn die richterliche- werden soll; der/die Beschuldig- dieseabernichtabwarten te/Betroffene will.

7. Aufhebung
lV LPA 1 21-200810104-15.07-vom Die Handtungsanweisung wird auf- 23.10.2009 hiermit gehoben.

JoachimGutt