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26.03.09
19:34 Uhr
B 90/Grüne

Detlef Matthiessen zum Urteil über die Restlaufzeiten der AKW Biblis und Brunsbüttel

Presseinformation

Landtagsfraktion Schleswig-Holstein Pressesprecherin Claudia Jacob Landeshaus Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel
Telefon: 0431 / 988 - 1503 Fax: 0431 / 988 - 1501 Restlaufzeiten der AKW Brunsbüttel und Biblis Mobil: 0172 / 541 83 53
presse@gruene.ltsh.de www.sh.gruene-fraktion.de
Weniger Schrott – mehr Sicherheit Nr. 139.09 / 26.03.2009

Zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Restlaufzeiten der Atomkraftwerke Biblis und Brunsbüttel sagt der energiepolitische Sprecher der Fraktion Bündnis/90 die Grünen, Detlef Matthiessen:
Das AKW Brunsbüttel darf nicht länger als vom Gesetz definiert, betrieben werden. Das ist eine gute Nachricht und dient der Sicherheit unseres Landes. Die Stromversorger ha- ben ihrer langen Liste unterschiedlichster Niederlagen vor Gericht eine weitere hinzuge- fügt.
Diese Prozesshanselei der EONs, Vattenfalls, RWEs, EnBWs müssen wir Stromkunden alle zusammen bezahlen. Mit ihrem Ansinnen, Strommengen aus neuen Atomkraftwer- ken auf alte Kraftwerke zu übertragen, verliert die Atomindustrie ihre moralische Integrität vollends. Der Grundgedanke war, mehr Sicherheit durch Konzentration auf neuere AKW beim Auslaufen der Atomindustrie in Deutschland zu erreichen und nicht weniger Sicher- heit durch Wiederbelebung alter Schrottreaktoren wie Brunsbüttel.
Mit dem Atomkonsens und der Möglichkeit, Restlaufmengen oder Strommengen von alt auf neu zu übertragen, ist der Gesetzgeber auf die Atomindustrie zugegangen und hat ihr einen wirtschaftlich günstigeren Rahmen ermöglicht als mit einem starren Konzept. Der Atomkonsens war auf Zuverlässigkeit und Dauer ausgerichtet. Die Energieversorger ha- ben ihn mit ihrer Forderung nach einer „Neubewertung der Atomindustrie“ längst gekün- digt.
Hier ein Auszug aus der „Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energie- versorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000“:
Der Streit um die Verantwortbarkeit der Kernenergie hat in unserem Land über Jahrzehn- Seite 1 von 3 te hinweg zu heftigen Diskussionen und Auseinandersetzungen in der Gesellschaft ge- führt. […] respektieren die EVU die Entscheidung[…], die Stromerzeugung aus Kern- energie geordnet beenden zu wollen. Beide Seiten werden ihren Teil dazu beitragen, dass der Inhalt dieser Vereinbarung dauerhaft umgesetzt wird.
Das zeigt einmal mehr, dass freiwillige Vereinbarungen und Absprachen mit der Wirt- schaft für die Tonne sind. Der gesetzgeberische Grundgedanke des Atomgesetzes AtG (Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Ge- fahren) war klar erkennbar und logisch nachvollziehbar. Der Gesetzestext eindeutig. Eine Positivliste (neuerer Kraftwerke) ist eben auch eine Negativliste, nämlich die der nicht erwähnten Altanlagen wie runsbüttel.

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Anhang: Auszug aus AtG
§ 1 Zweckbestimmung des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist, 1. die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden …
§ 7 Genehmigung von Anlagen (1) Wer eine …Anlage …betreibt …bedarf der Genehmigung. …
(1a) Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrenn- stoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragun- gen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge produziert ist.…
(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektri- zitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministe- rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes- kanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Übertragung zuge- stimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende An- lage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist.
(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde… 3. die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.
(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass die in Anlage 3 Spalte 2 aufge- führte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf. 2 In dieser Anlage 3 steht: Die für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich aufgeführte Elektrizitätsmenge von 107,25 TWh kann auf die Kernkraftwerke Emsland, Neckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf, Gund- remmingen B und C sowie bis zu einer Elektrizitätsmenge von 21,45 TWh auf das Kern- kraftwerk Biblis B übertragen werden.

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