Ekkehard Klug: Bildungsministerin schießt mit sozialdemokratischen Kanonen auf gewerkschaftliche Spatzen (Brief und Kleine Anfrage im .pdf)
FDP Landtagsfraktion Schleswig-HolsteinPresseinformation Nr. 090/2009 Wolfgang Kubicki, MdL Vorsitzender Kiel, Montag, 23. März 2009 Dr. Heiner Garg, MdL Stellvertretender Vorsitzender Dr. Ekkehard Klug, MdL Schulen/Warnstreiks angestellter Lehrer im Februar Parlamentarischer Geschäftsführer Günther Hildebrand, MdL Ekkehard Klug: Bildungsministerin schießt mit sozialdemokratischen Kanonen auf gewerk- schaftliche Spatzen Die im vorigen Monat geführten Tarifauseinandersetzungen im öffentlichen Dienst finden ein parlamentarisches Nachspiel: Zu einem Rundschreiben, das in diesem Zusammenhang vom schleswig-holsteinischen Bildungsministerium über die Schulräte an die Schulen gesandt wurde, hat der FDP-Landtagsabgeordnete Dr. Ekkehard Klug eine Kleine Anfrage an die Landesregierung gerichtet. „Wortwahl und Stil des Briefes werfen die Frage auf, ob Frau Erdsiek-Rave hier nicht mit sozialdemokratischen Kanonen auf gewerkschaftliche Spatzen geschossen hat“, meint der FDP- Politiker. Während die Ministerin nämlich gegenüber der Presse erklärt hatte, wegen der geringen Zahl der allein streikberechtigten angestellten Lehrkräfte erwarte sie „keine großen Probleme an den Schulen aufgrund des Warnstreiks“, enthalte ihr Schreiben an die Schulen drohend klingende Warnungen vor rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen. So werde dort vor arbeits- und strafrechtlichen Konsequenzen gewarnt, falls es zu „tätlichen Übergriffen oder Angriffen“ auf arbeitswillige Arbeitnehmer oder Besucher, zur Blockade von Zugangswegen oder zur „Beschädigung von betrieblichen Einrichtungen“ käme: In solchen Fällen drohten eine außerordentliche Kündigung, Schadenersatzpflicht sowie Anzeigen wegen Beleidigung, Körperverletzung oder Nötigung. Der FDP-Abgeordnete will nun von der Landesregierung wissen, aufgrund welcher früheren Erfahrungen bei Arbeitskämpfen im öffentlichen Dienst des Landes die Landesregierung derartige Ermahnungen gegenüber den angestellten Lehrern für notwendig erachtet habe. Auch zum Umgang mit den persönlichen Daten der Lehrkräfte, die am Warnstreik teilgenommen hatte, begehrt die Anfrage des FDP-Bildungsexperten Auskunft - insbesondere hinsichtlich der Frage, wie mit diesen von den Schulleitern an das Ministerium gemeldeten Daten abgesehen von eventuellen Gehaltskürzungen für nicht erteilte Unterrichtsstunden weiter verfahren werde. „Bei allem Verständnis dafür, dass das Land seine Mitarbeiter über Rechte und Pflichten bei Arbeitskämpfen informiert, scheint doch die Tonlage des Rundschreibens aus dem Bildungsministeriums eher auf Einschüchterung ausgerichtet gewesen zu sein“, meinte Klug. Auf der Website der GEW werde berichtet, dass sich landesweit etwa 150 angestellte Lehrerinnen und Lehrer an Warnstreiks beteiligt hätten.Anlage Kleine Anfrage und Brief im .pdf Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, 1 Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksach #N !# 16. Wahlperiode "161 09-03-1 6Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Ekkehard Klug (FDP)undAntwort der Landesregierung -Arbeitskam pfma ßnahmen von Beschäfti gten an sch leswig-holstei n ischen SchulenVorbemerkung des Fragestellers: lm Zusammenhang mit den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder beteiligten sich im Februar 2009 u.a. auch angestellte Lehrerinnen und Lehrer in Schleswig-Holstein an Arbeitskampfmaßnahmen.Hierzu frage ich die Landesregierung:1. a. Trifft es zu, dass sich das Bildungsministerium im o.g. Zusammenhang mit einem Rundschreiben vom 5. Februar 2009 an die Schulrätinnen und Schulräte der Kreise gewandt hat, in dem es heißt, die Lehrkräfte der Schulen sollten über ihre Rechte und Pflichten im Falle eines Arbeitskampfes sowie über die Auswirkungen einer Be- teiligung am Arbeitskampf auf ihr Beschäftigungsverhältnis informiert werden? b. Entspricht das genannte Schreiben inhaltlich entsprechenden Rundschreiben, die üblicherueise vor/bei Tarifauseinandersetzungen von den zuständigen Ministerien an die jeweiligen betroffenen Dienststellen gesandt wird, oder ist dies nicht der Fall? Falls letzteres bejaht wurde. Inwiefern unterscheidet sich das genannte Schreiben ggf. von sonst üblichen Informationen / Belehrungen der Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter bei Arbeitskämpfen?2. Trifft es zu, dass das unter 1. genannte Schreiben die Aufforderung an die Schullei- tungen enthält, die an Arbeitskampfmaßnahmen teilnehmenden Lehrkräfte unter An- Drucksache 16/ #N!# Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiodegabe von Namen, Personalnummern, Dienststelle und der Anzahl der nicht erteilten Unterrichtsstunden ,,unverzüglich" dem Personalreferat des Bildungsministeriums zu melden? Falls die Frage bejaht wurde: a. Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Arbeitskampfmaßnahmen sind dem Personalreferat des B ild u ngsm n isteriums dara ufhin gemeldet worden? ib. In welchem Umfang hat der Arbeitgeber die auf S.4 des o.g. Schreibens en¡vähnten Ansprüche auf Rückzahlung von Arbeítsentgelt für die Dauer der Beteiligung an einer Arbeitskampfmaßnahme geltend gemacht bzw. in welchem Umfang soll dies ggf. noch erfolgen? c. Welche sonstigen Konsequenzen ergeben sich ggf. aus den unter 2. genannten Mel- dungen? d. Wie verfährt die Landesregierung ansonsten mit den erhobenen Daten? Werden die genannten Meldungen z.B. zentral erfasst oder den Personalakten der jeweiligen Beschäft igten zugefüh rt?3. lst die im o.g. Schreiben unter Abschnitt 4.1. b) und c) enthaltene Belehrung [iber rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen (2.B. ,,eigenmächtige Benutzung von Räum- lichkeiten und Gegenständen (2.8. Fahrzeuge und Geräte) des Arbeitgebers" oder ,,tätliche Ubergriffe oder Angriffe auf arbeitswillige Arbeitnehmerinnen und Arbeif nehmer oder Besucherinnen und Besucher und die Beschädigung von betrieblichen Einrichtungen") sowie die daran anschließende Belehrung über eventuelle arbeits- rechtliche oder strafrechtliche Folgen insoweit vollständig?4. Hat die Landesregierung aufgrund früherer Erfahrungen beiArbeitskämpfen im öf- fentlichen Dienst des Landes und speziell im Bereich der Schulen konkrete Anhalts- punkte dafür, dass für die unter 3. genannte Belehrung der Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter eine Notwendigkeit bestand? Wenn ja: Welche Erfahrungen aus / Vor- kommnisse bei früheren Arbeitskämpfen veranlassen die Landesregierung dazu, diese Notwendigkeit zu bejahen?5. Trifft es zu, dass die am 1.ltlärz 2009 erzielte Tarifeinigung in den Tarifverhandlun- gen für die Beschäftigten der Länder unter Ziffer 11. eine ,,Maßregelungsklausel" enthält, der zufolge die Arbeitgeber erklären, ,,dass von Maßregelungen (Abmah- nung, Entlassungen o.ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis ein- schließlich 28. Februar 2009, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für recht- mäßige Arbeitskämpfe gehalten hat"?o. Entspricht die unter 5. enruähnte Klausel üblichen Regelungen für Tarifeinigungen im Bereich des öffentlichen Dienstes des Landes? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 1 6. Wahlperiode Drucksache 16/ #N!#7. a. Wann ist es in Schleswig-Holstein nach Kenntnis der Landesregierung beifrüheren Tarifauseinandersetzungen im öffentlichen Dienst des Landes zu rechtswidrigen Ar- beitskampfmaßnahmen gekommen, und wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren daraufhin von arbeits- oder dienstrechtlichen Maßregelungen oder sonstigen Konsequenzen betroffen? b. Um welche Auswirkungen handelte es sich ggf. in den unter 7 a. genannten Fällen, und waren davon u.a. auch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Bereich der Schulen des Landes betroffen?8. Sofern die Landesregierung beifrüheren Arbeitskämpfen im öffentlichen Dienst des Landes keine rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen feststellen konnte: Aus wel- chen Gründen sah sich das Bildungsministerium veranlasst, das unter 1. genannte Rundschreiben zu versenden?9. lst die Bildungsministerin Ute Erdsiek-Rave in dem Beitrag des Schleswig- Holsteinischen Zeitungsverlages,,Warnstreiks an mehreren Schulen" (www.shz.de, 4. Februar 2009 | 13.48 | von Ino) korrekt mit den Worten zitiert worden: ,,Wegen der geringen Zahl der allein streikberechtigten angestellten Lehrer erwarte sie auch keine großen Probleme an den Schulen aufgrund des Warnstreiks"?Dr. Ekkehard Klug Ministerium frjr Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein Ministerium ftir Bildung und Frauen I Postfach 7124 | 24'171 Kiel lhr Zeichen: / Schulrätinnen und Schulräte lhre Nachricht vom: / Mein Zeichen: lll 13 - der Kreise Meíne Nachricht vom: / Maren Sieck Maren.Sieck@mbf. landsh.de Telefon: 0431 988-2321 Telefax: 0431988-2418 05.02.2009 Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Rundschreiben bitte ich Sie aus aktuellem Anlass, die Lehrkräfte lhrer Schulen erneut über ihre Rechte und Pflichten im Falle eines Arbeitskampfes sowie über die Aus- wirkungen einer Beteiligung am Arbeitskampf auf lhr Beschäftigungsverhältnis zu informie- ren. Nehmen Beschäftigte an Arbeitskampfmaßnahmen teil und werden dadurch Unterrichts- stunden nicht erteilt, ist dies von der Schulleitung unter Angabe von Name, personalnum- mer, Dienststelle und der Anzahl der nicht erteilten Unterrichtsstunden an den jeweiligen o Streikta g en u nverzu g I ich dem Perso nal referat m itzuteilen. A. Recht der Beschäftigten auf Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen sich an rechtmäßigen Arbeitskampf- maßnahmen beteiligen. b) Die Beteiligung an rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen ist nicht zu- lässig. Bei Teilnahme an einer solchen Maßnahme können sich arbeitsrechfliche Folgen ergeben, z. B. außerordentliche Kündigung, Schadensersatzpflicht. Dienstgebäude Brunswiker Straße 16 -22,24105 Kiel Telefon 0431 I 88-0 | Telefax 0431 g 88-58 BB I I poststel- le@mbf.landsh,de I www.mbf.schleswig-holstein.de Buslinie 22,32,33,61 ,62 | I E-Mail-Adressen: Kein Zugang für elektronisch signierte oder verschlüsselte Dokumente -2 c) Die eigenmächtige Benutzung von Räumlichkeiten und Gegenständen (2.8. Fahrzeuge und Geräte) des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Arbeitskampf- maßnahmen ist nicht zulässig. Rechtswidrig sind auch Streikausschreitungen, z, B. die Blockade der Zugangs- /Zufahrtswege bzw. Abgangs-/Abfahrtswege durch Menschen usw., die Behinde- rung von arbeitswilligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern odér Besucherin- nen und Besuchern sowie tätliche Übergriffe oder Angriffe auf arbeitswillige Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Besucherinnen und Besucher und die Beschädigung von betrieblichen Einrichtungen. Rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen können arbeitsrechtliche (z.B.Kündi- gung, Schadensersatz) und strafrechtliche Folgen (2. B. Anzeige wegen Beleidi- gung, Körperverletzung, Nötigung) auslösen.2. Auszubildende, Praktikantinnen oder Praktikanten usw. in einem privat- rechtlichen Ausbildun gsverhältnisDiese Personen stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern sind zu ihrer Ausbil- dung oder zum En¡rerb gewisser Kenntnisse oder Fähigkeiten beschäftigt. Sie haben jedoch ein Arbeitskampfrecht, wenn es um ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen geht. Soweit ihnen ein Arbeitskampfrecht zusteht, sind sie im Sinne der in diesem Rundschreiben/Mitarbeiterbrief enthaltenen Hinweise wie Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer zu behandeln.Geht es nicht um ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen, stehen diese Personen außerhalb des Arbeitskampfes und dürfen an Arbeitskampfmaßnahmen (einschließlich Urabstimmung) nicht teilnehmen, Sie haben sich auch während einer Arbeitskampf- maßnahme fur ihre Ausbildung zur Verfügung zu halten. Beteiligen sich solche Perso- nen an Arbeitskampfmaßnahmen, die ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen nicht betreffen, kann im Einzelfall eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist (2. B. S 22 Abs. 2 Nr. 1 des Berufsbil- dungsgesetzes) in Betracht kommen. In jedem Fall entfällt der Anspruch auf Foftzah- lung der Vergütung für die Zeit, in dei wegen Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen -3- eine Ausbildung nicht durchgefüht1 werden kann' 3. Beamtinnen und Beamte Beamtinnen und Beamte haben nicht das Recht, an Arbeitskampfmaßnahmen teilzu- nehmen oder diese zu unterstützen. Die Teilnahme oder Unterstützung stellt eine Dienstpflichtverletzu ng dar. Bei rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mern ist der Einsatz von Beamtinnen und Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen grundsätzlich nichtzulässig. Es ist jedoch im Ausnahmefall davon auszugehen, dass der Einsatz von Beamtinnen und Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen dann zulässig ist, wenn sie auf diesem Arbeitsplatz Notdienstarbeiten (entsprechend einer Notdienst- vereinbarung mit der Gewerkschaft / den Gewerkschaften) durchzuführen haben. lm übrigen dürfen Beamtinnen und Beamte angeordnete Mehrarbeit nicht venrueigern. Sie können aufgrund der ihnen obliegenden Verpflichtung, bei zwingenden dienstlichen Verhältnissen in Ausnahmefällen Mehrarbeit zu leisten, auch zu zusätzlichen Dienstleis- tungen im Rahmen ihres Amtes herangezogen sowie kurzfristig auch mit anderen Auf- gaben betraut werden, soweit dies mit einem zeitweilig auftretenden dringenden dienst- lichen Bedürfnis sachlich geboten und zumutbar ist. lnsoweit sind sie gegebenenfalls auch zur Leistung einer sogenannten unterwertigen Tätigkeit verpflichtet.B. Auswirkungen einer Arbeitskampfmaßnahme bei der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer l. Auswirkungen des Arbeitskampfes auf das einzelne Arbeitsverhältnis 1. Allgemeines Durch die Teilnahme an rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen wird das Arbeits- verhältnis der einzelnen Arbeitnehmerin oder des einzelnen Arbeitnehmers nicht auf- gelöst. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhen jedoch für die Dauer d er Betei lig ung an Arbeitskampfmaßmaßnahmen. -4-Nach Beendigung der Arbeitskampfmaßnahmen hat die Arbeitnehmerin bzw. der Ar- beitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, es sei denn, dass ihr/sein Ar- beitsverhältnis wirksam gekündigt oder auf andere Weise beendet worden ist.2. Arbeitsentgelt, Ja hressonderzah I un g, Feiertagsbezah I u ngFür die Dauer der Beteiligung an einer Arbeitskampfmaßnahme hat die Arbeitnehme- rin bzw. der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Das gilt auch für ge- werkschaftlich organisierte oder nicht organisierte Arbeitswillige, die infolge der Ar- beitskampfmaßnahme in ihrer Verwaltung/ihrem Betrieb nicht beschäftigt werden (2.8. wegen Beeinflussung oder Behinderung durch Streikposten, Stilllegung der Verwaltung/des Betriebes, Ausfall der Verkehrsmittel). Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer, bei denen durch die Mitwirkung an der Vorbereitung oder Durchführung der Urabstimmung oder wegen Teilnahme an dieser Arbeitszeit ausgefallen ist, ha- ben ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt.Ein Anspruch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers auf Nachholung der durch eine Arbeitskampfmaßnahme ausgefallenen Arbeitszeit besteht nicht.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Venrualtung nicht bestreikt wird, die je- doch infolge einer Arbeitskampfmaßnahme (2. B. wegen Ausfall der Strom- oder Gasversorgung oder der Verkehrsmittel) nicht oder nur in einem geringeren Umfange beschäftigt werden können, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für d ie ausgefallene Arbeitszeit.Soweit Arbeitsentgelt bereits für Zeiten gezahlt worden ist, für die kein Entgeltans- pruch besteht, sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Rückzahlung ver- pflichtet.Steht infolge der Arbeitskampfmaßnahme für mindestens einen vollen Kalendermo- nat kein Arbeitsentgelt zu, ergeben sich entsprechende Auswirkungen auf die Jah- ressonderzahlu ng. -c-Während eines Arbeitskampfes haben streikende Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer keinen Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach $ 2 Abs. 1 des Entgeltfortzah- lungsgesetzes.Für gesetzliche Feiertage während eines Arbeitskampfes steht die Feiertagsbezah- lung zu, wenn Feiertage in den bewilligten Urlaub eíner Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers fallen. Ein Anspruch besteht aber nicht für in einen Arbeitskampf fal- lende Feiertage, die einem bewilligten Urlaub unmittelbar vorausgehen oder sich an ihn unmittelbar anschließen.3. Entgelt im KrankheitsfallArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme arbeitsunfähig geworden sind, haben vom Zeitpunkt des Beginns der Arbeitskampf- maßnahme an keinen Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall (z.B.nach $ 22-fV-L), wenn der Teil der Venvaltung, in dem die arbeitsunfähige Arbeitnehmerin oder der arbeitsunfähige Arbeitnehmer arbeiten würde, durch die Arbeitskampfmaßnahme zum Erliegen kommt und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer deshalb auch ohne die Arbeitsunfähigkeit wegen der Arbeitskampfmaßnahme keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hätte. Tritt die Arbeitsunfähígkeit erst während der Arbeitskampfmaß- nahme ein, besteht unter den gleichen Voraussetzungen ebenfalls kein Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall.Arbeitsunfähige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen kein Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfallzusteht, haben, wenn sie pflichtversichert sind, Anspruch auf Krankengeld gegen ihre Krankenkasse.Dauert die Arbeitsunfähigkeit nach der Beendigung des Arbeitskampfes an, besteht wieder Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall, soweit.die Bezugsfrist noch nicht ab- gelaufen ist.Eine Verlängerung der Bezugsdauer nach $ 22-IV-L um die Zeit,für die kein Ans- pruch besteht, tritt nicht ein -64. Arbeitgeberzuschuss nach $ 14 Mutterschutzgesetz (MuSchG)Für den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach $ 14 MuSchG geltend die Ausführungen in Nr. 3 entsprechend.5. Urlaub, Arbeitsbefreiunga) Einer streikenden Arbeitnehmerin oder einem streikenden Arbeitnehmer kann grundsätzlich Urlaub nicht gewährt werden. Befinden sich Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beim Beginn einer Arbeitskampfmaßnahme bereits im Urlaub, läuft dieser weiter. Ein vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme bewilligter Urlaub ist anzutreten.b) Ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung (2. B.nach $ 29 TV-L) besteht nicht für Tage, an denen sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an der Arbeitskampf- maßnahme beteiligt oder an denen sie/er infolge der Arbeitskampfmaßnahme nicht arbeiten kann. Eine Ausnahme gilt für die arbeitwillige Arbeitnehmerin oder den arbeitswilligen Arbeitnehmer, der infolge der Arbeitskampfmaßnahme nicht arbeiten kann, nur dann, wenn bei Beginn der Arbeitskampfmaßnahme die Ar- beitsbefreiung bereits festgelegt war.6. BeihilfenBeihilfen gemäß der Protokollerklärung zu S 13 TVÜ-Länder werden nicht zu Auf- wendungen gewährt, die in Zeilen entstanden sind, in denen das Arbeitsverhältnis wegen Beteiligung an einer Arbeitskampfmaßnahme geruht hat und die Arbeitneh- merin oder der Arbeitnehmer aus diesem Grunde keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte. Dies gilt auch für sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wegen einer Arbeitskampfmaßnahme keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt haben (vgl. Nr. 2). -7- 7. Altersteilzeit im Blockmodell, Sabbatical Bei Altersteilzeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern, die sich während der Ar- beitsphase des Blockmodells an Streikmaßnahmen beteiligen, verlängert sich die Arbeitsphase entsprechend g B Abs. 3 TV ATZ um die Hälfte der Tage ohne Entgelt- anspruch. Entsprechendes gilt im Fall eines sabbaticals. g. Störungen auf dem Weg zum Arbeitsplatz infolge einer Arbeitskampf' maßnahme Kann die arbeitwillige Arbeitnehmerin oder der arbeitswillige Arbeitnehmer infolge ei- ner Arbeitskampfmaßnahme ihren/seinen Arbeitsplatz mit den sonst benutzten Ver- kehrsmitteln nicht rechtzeitig erreichen (2.8. wegen des Ausfalls öffentlicher Ver- kehrsmittel), hat sie/er im Rahmen des Zumutbaren alle anderen Möglichkeiten zu nutzen, um an ihren/seinen Arbeitsplatzzu gelangen und den Arbeitsausfall so ge- ring wie möglich zu halten. Es kann sinnvoll sein, ggf. unter Beteiligung der Venrual- tung z. B. Fahrgemeinschaften zu bilden. Ein Ersatz von zusätzlichen Fahrkosten kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Hinsichtlich des Arbeitsentgelts für ausgefal- lene Arbeitszeit wird auf Nr. 2 verwiesen' ie Sozialversicheru g I L Auswirkun gen ei ner Arbeits kam pfmaßnahme auf d n u nd die ZusaEversorgung 1 . Krankenversicherung Während der Dauer eines rechtmäßigen Arbeitskampfes besteht die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung fort (vgl. S 192 Abs. '1 Nr. 1 SGB V). Die Mitgliedschaft von in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicher- ten, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wird durch den Wegfall des Entgelts infolge eines Arbeitskampfes ebenfalls nicht berühd. Dies gilt auch für die bei einer privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehme- -B-rinnen und Arbeitnehmer.Mit dem Wegfall des Entgeltanspruchs infolge des Arbeitskampfes entfâllt der Ans- pruch auf den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nach S 257 Abs. 1 oder 2 SGB V. Besteht infolge eines Arbeitskampfes nur für Teile eines Monats ein Entgelf anspruch und damit auch nur für Teile eines Monats Anspruch auf den Beitragszus- chuss, ist dieser nach g 223 SGB V zu berechnen, d. h. für jeden Tag mit Entgelt- anspruch besteht Anspruch auf ein Dreißigstel des monatlichen Beitragszuschusses.Während eines rechtswidrigen Arbeitskampfes besteht die Mitgliedschaft Versiche- rungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung längstens für einen Monat (vgl. S 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).2. PflegeversicherungFür das Fortbestehen der Pflegeversicherung venveist $ 49 Abs. 2 SGB Xl auf die entsprechenden Regelungen im Krankenversicherungsrecht. Die Mitgliedschaft in der pflegeversicherung besteht daher nach $ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V während eines rechtmäßigen Arbeitskampfes fot1.3. RentenversicherungDie Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bleibt bei Wegfall des Anspruchs auf Ar- beitsentgelt infolge der Arbeitskampfmaßnahme ohne zeitliche Begrenzung in der gesetzf ichen Rentenversicherung versichert. Beiträge sind für die Zeil, für die keinEntgeltanspruch besteht, nicht zu entrichten. Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis wegen Beteiligung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an einem Arbeits- kampf oder infolge eines Arbeitskampfes ohne Beitragsleistung ruht, sind keine an- rechnungsfaihigen Versicherungszeiten und können auch nicht als Ersatzzeiten oder Ausfallzeiten berücksichtigt werden. Sie können fur die Erfüllung der Wartezeit und zur Rentensteigerung angerechnet werden, wenn für sie freiwillige Beiträge entrichtet werden. 4. Arbeitslosenversicheru n g Da während des Arbeitskampfes kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, sind auch keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu entrichten. Derartige Zeiten dienen, so- weit sie vier Wochen überschreiten, nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit fÜr den Anspruch auf Arbeitslósengeld (S 123 SGB lll) und sind insoweit auch bei der Be- rechnung der Dauer dieses Anspruchs nicht zu berücksichtigen ($ 127 SGB lll)' 5. Unfallversicherung Die an der Arbeitskampfmaßnahme beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stehen nicht unter dem Schutzder gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt insbe- sondere auch für Unfälle, die sich auf dem Wege zu der oder von der Arbeitsstelle ereignen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeitsstelle aufge- sucht hat, um sich an Arbeitskampfmaßnahmen zu beteiligen. 6. Betriebliche Altersversorgung Die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung bleibt auch in der Zeit, in der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer wegen der Arbeitskampfmaßnahme keinen Entgeltanspruch hat, bestehen. Ergeben sich volle Kalendermonate,, für die keine Umlagen usw. zu entrichten waren, oder vermindert sich wegen des Wegfalls des Arbeitsentgelts das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, kann dies zu einer ge- ringeren Betriebsrente führen. Kalendermonate, für die keine Umlagen usw. zu ent- richten waren, können bei der Waftezeit nach $ 6 Abs. 1 ATV (60 Kalendermonate), die für die Gewährung der Betriebsrente erfüllt sein muss, nicht berücksichtigt wer- den.In Einzelfragen gibt lhnen das Personalreferat weitere Auskünfte.Mit freundlichen GrüßenMaren Sieck