Bürgerbeauftragte Wille-Handels: Hartz IV-Leistungsbescheide unbedingt überprüfen
28/2009 Kiel, 27. Februar 2009 Bürgerbeauftragte Wille-Handels: Hartz IV-Leistungsbescheide unbedingt überprüfen Kiel (SHL) - In der täglichen Arbeit muss die Bürgerbeauftragte immer wieder feststel- len, dass die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) aktuelle Ent- scheidungen des Gesetzgebers und des Bundessozialgerichtes nicht hinreichend berücksichtigen. Eine Überprüfung der Bescheide ist daher unbedingt zu empfehlen. Insbesondere sollten alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger die Bescheide in fol- genden drei Fällen überprüfen: 1. Kindergelderhöhung zum 01. Januar 2009 Kindergeld wird in der Regel voll als Einkommen angerechnet und mindert daher den Leis- tungsanspruch. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01. Januar 2009 begonnen haben und längstens bis zum 31. Mai 2009 dauern, darf der Erhöhungsbetrag der letzten Kinder- gelderhöhung jedoch nicht angerechnet werden. Begann z. B. der Bewilligungszeitraum am 01. Oktober 2008 und endet am 31.03.2009, so darf der Erhöhungsbetrag von 10,- € für ein Kind (vorher 154,- €, jetzt 164,- € Kindergeld) in den Monaten von Januar bis März 2009 nicht angerechnet werden. 2. Die tatsächlichen Heizkosten sind zu übernehmen Die Behörden sind gesetzlich verpflichtet, die tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen. Dies gilt auch für Nachzahlungen. Viele Behörden haben jedoch Grenzwerte festgelegt und kürzen die Kosten für Heizung ohne eine Einzelfallprüfung, wenn die Grenzwerte überschritten wer- den. Ein solches Vorgehen ist rechtswidrig. Erst wenn dem Bürger nachgewiesen wird, dass seine Heizkosten unangemessen hoch sind und er hierfür die Verantwortung trägt, darf eine Kürzung erfolgen. Eine Einzelfallprüfung muss bauliche (z. B. Art und Güte der Fensterisolie- rung, Qualität der Wärmedämmung) und subjektive (z. B. Kleinkinder, behinderte oder kranke Bewohner) Kriterien berücksichtigen. → Schleswig-Holsteinischer Landtag, Postfach 7121, 24171 Kiel ▪ V.i.S.d.P.: Annette Wiese-Krukowska, awk@landtag.ltsh.de, Tel. 0431 988 - 1116 oder 0160 - 96345209; Fax 0431 988-1119 ▪ www.sh-landtag.de → Presseticker 23. Die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten sind von den Behörden zu tragen Das Bundessozialgericht (Az.: B 14 AS 36/07 R) hat in dieser Frage entschieden, dass die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten in tatsächlicher Höhe übernommen werden müssen. Die Behörden haben hier keinen Ermessensspielraum und können daher nicht einwenden, die Kosten für eine Klassenfahrt seien unangemessen hoch. Stellen die Bürgerinnen und Bürger in ihren Bescheiden entsprechende Fehler fest, sollte umgehend Widerspruch eingelegt werden. Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, sollte ein Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch X gestellt werden.Bei Informations- und Beratungsbedarf ist die Bürgerbeauftragte per Post, Telefon Fax und E- Mail zu erreichen (Postfach 7121, 241171 Kiel; Tel.: 0431-988-1240; Fax: 0431-988-1239; E- Mail: Buergerbeauftragte@landtag.ltsh.de).