Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

Pressefilter

Zurücksetzen
25.02.09
12:11 Uhr
Landtag

Landtagspräsident Martin Kayenburg: Ja zur Schuldenbremse -- aber durch Änderung der Landesverfassung

26/2009 Kiel, 25. Februar 2009


Landtagspräsident Martin Kayenburg: Ja zur Schuldenbremse – aber durch Änderung der Landesverfassung
Kiel (SHL) – Landtagspräsident Martin Kayenburg hat sich in der heutigen Plenarsit- zung für die verfassungsmäßige Verankerung einer Schuldenbremse ausgespro- chen. Allerdings dürfe diese den Ländern nicht vom Bund per Grundgesetzänderung übergestülpt werden. Notwendig sei vielmehr eine entsprechende Änderung der Landesverfassung, denn es sei das Königsrecht der Parlamente, den Etat und damit auch die Schuldenbremse zu beschließen. Hier der Wortlaut des Kurzbeitrags im Plenum: „Auf die Schuldenbremse selbst will ich im Einzelnen nicht eingehen. Ich persönlich halte sie allerdings grundsätzlich für wichtig und richtig. Und damit trete ich auch jeder Vermutung entgegen, wir wollten uns mit einer Verfassungsklage gegen jegliche Schuldenregelung als solche wenden. Uns geht es um etwas Substantielleres. Wir wollen das Budgetrecht, das „Königsrecht“ der Landtage, gegen Übergriffe seitens des Bundes verteidigen. Herr Dr. Stegner und ich haben unsere Auffassung dazu – wie die anderen Vertreter der Landtage in der Föderalismuskommission II auch – in Erklärungen, Offenen Briefen und Anträgen – die Sie alle nachlesen können - sowie in den Beratungen der Kommission vertreten. Ich will Ihnen unsere Position kurz darlegen: Neue Schuldenregelungen dürfen den Ländern nicht durch eine Änderung des Grundgesetzes übergestülpt werden. Schuldenregelungen sind – was die Länder angeht – wesentliche Bestandteile des Haushaltsrechts der Länder. Schuldenregeln schränken das Budgetrecht, das „Königsrecht der Parlamente“, zentral ein. Neue Schuldenregeln bedürfen deshalb der konstitutiven Mitwirkung durch die Landesparlamente. Schuldenregeln sind in den Ländern - sowohl was die grundsätzlichen Regelungen wie auch ihre nähere Ausgestaltung angeht - den Landesverfassungen vorbehalten. Die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Haushaltswirtschaften der Länder gehören zum Kernbereich ihrer Staatlichkeit, die als Ausfluss des Bundesstaatsprinzips vom Grundgesetz verfassungsfest gewährleistet wird.



Schleswig-Holsteinischer Landtag, Postfach 7121, 24171 Kiel ▪ V.i.S.d.P.: Annette Wiese-Krukowska, awk@landtag.ltsh.de, Tel. 0431 988 - 1116 oder 0160 - 96345209; Fax 0431 988-1119 ▪ www.sh-landtag.de → Presseticker 2

Der Weg einer einseitigen Grundgesetzänderung zulasten der Landesparlamente ist deshalb verfassungsrechtlich unzulässig und verfassungspolitisch nicht hinnehmbar. Die Landesparlamente können und dürfen einen solchen Weg, der auf ihre budgetrechtliche Entmachtung, und damit eine Beschädigung ihrer Staatlichkeit hinausliefe, nicht mitgehen. Wir haben die Vertreter des Bundes in der Föderalismuskommission II und leider auch die Ministerpräsidenten nicht überzeugen können. Der Ältestenrat – das ist das Ergebnis seiner Sondersitzung vom 11. Februar d. M. – empfiehlt dem Landtag – und das ist hier schon deutlich geworden - Verfassungsklage zu erheben, sollte versucht werden, durch eine Grundgesetzänderung die Mitwirkung der Landesparlamente zu überspielen. Als Mitglied eines Landesparlaments bin ich aus meinem Selbstverständnis überzeugt: Wir als Landtag müssen notfalls den Weg einer Verfassungsklage gegen den Bund beschreiten, auch wenn er mit Verfahrensrisiken behaftet ist, die wir allerdings auf jeden Fall überwinden, wenn die Landesregierung im Sinne des in Schleswig-Holstein bisher praktizierten interorganfreundlichen Verhaltens – wozu ich die Landesregierung auch heute schon auffordere – gemeinsam mit dem Landtag klagt. Liebe Kolleginnen und Kollegen, bei der Einschränkung des Budgetrechts der Landesparlamente durch Schuldenregelungen geht es um eine Entscheidung über die Zukunftsfähigkeit der Landesparlamente, die den Landesparlamenten selbst vorbehalten bleiben muss. Aus verfassungsrechtlichen Gründen wie auch aufgrund des Selbstverständnisses der Landesparlamente ist der Versuch, die Landesparlamente bei der Einführung neuer Schuldenregeln zu überspielen, deswegen unter keinem Gesichtspunkt akzeptabel. Wir sollten, ja wir müssen unser Budgetrecht mit Entschiedenheit und mit Zähigkeit verteidigen.“