Wilfried Wengler zu TOP 5: Umfassende Deregulierung der Bauvorschriften
InnenpolitikNr. 414/08 vom 12. Dezember 2008Wilfried Wengler zu TOP 5: Umfassende Deregulierung der BauvorschriftenEs gilt das gesprochene Wort Sperrfrist RedebeginnSeit wir im November vergangenen Jahres die erste Lesung dieses Gesetzes absolviert haben, sind zwar dreizehn Monate ins Land gegangen, aber wir haben die Zeit genutzt um uns intensiv mit den Inhalten auseinander zu setzen. Ein entscheidender Meilenstein war dabei die umfangreiche Anhörung mit mehr als 40 Verbänden und Organisationen, die wir im Innen- und Rechtsausschuss vor der Sommerpause durchgeführt haben. Sie bildete den Ausgangspunkt für eine Reihe von Veränderungen, die uns heute vorliegen. Viele der in der Anhörung gegebenen Anregungen haben Eingang gefunden in den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen.Geblieben ist ein Gesetz, das gegenüber dem bisher geltenden umfassende Deregulierungen der Bauvorschriften beinhaltet. Das gilt beispielsweise für die Erweiterung der verfahrensfreien Vorhaben. Andererseits wird den gestiegenen Anforderungen an Sicherheit und Barrierefreiheit von baulichen Anlagen Rechnung getragen. Gestatten Sie mir, auf einige Vorschriften näher einzugehen, die nicht nur in den Diskussionen der Fachleute große Resonanz gefunden haben. Ich freue mich besonders, dass es bereits im Anhörungsverfahren gelungen ist, bezüglich der Ausstattung aller Wohnungen mit Rauchmeldern einen Konsens zwischen den Pressesprecher Dirk Hundertmark Landeshaus, 24105 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de Seite 1/3 Interessenverbänden der Eigentümer und der Mieter zu erreichen. Die Eigentümer werden verpflichtet, in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren Rauchmelder zu installieren. Die Frist für den Einbau wurde um ein Jahr verlängert bis zum 31. Dezember 2010. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft wird der unmittelbare Besitzer, also der Mieter, verantwortlich sein. Es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst, z. B. in Seniorenwohnanlagen. Diese Ausrüstung mit Rauchmeldern ist ein Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner.Entgegen dem ursprünglichen Entwurf der Landesbauordnung sind alle bestehenden Wohnungen oder Nutzungseinheiten in Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, mit eigenen Wasserzählern nachzurüsten. Die Eigentümer werden verpflichtet, diese Installationen bis zum 31. Dezember 2020 vorzunehmen. Die auf den ersten Blick lange Frist wurde gewählt, um aus Kostengründen diese Installationen möglichst im Rahmen fälliger Sanierungen der sanitären Anlagen vornehmen zu können. Das Gesetz schreibt aber ebenso vor, dass Ausnahmen zuzulassen sind, wenn die Ausrüstung mit Wasserzählern zu einem unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unverhältnismäßigen Kosten führt. Eine weitere Änderung betrifft den Themenkomplex der Bauvorlageberechtigung. Hier wird neben der bereits bestehenden Verpflichtung zur Berufshaftpflichtversicherung für Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser wie etwa Architekten, die der Kammer angehören, auch anderen wie etwa Handwerksmeistern, Technikern oder Ingenieuren, eine adäquate Haftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit auferlegt. Wir wollen damit einen umfassenderen Schutz der Bauherrinnen und Bauherrn gewährleisten.Zum Thema der Barrierefreiheit bei der Errichtung von Gebäuden wurden ebenfalls Anregungen aus der Anhörung aufgenommen. Zum Beispiel wird der Erlass örtlicher Bauvorschriften zugelassen, mit denen der barrierefreie Zugang von öffentlichen Verkehrswegen, Stellplätzen und Garagen zu den Wohnungen auch innerhalb des Grundstücks geregelt wird. Abschließend noch ein Wort zu den temporären Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung verfahrensfrei sind. Hier haben wir eine Erweiterung des Begriffes „Stätte der Leistung“ vor dem Hintergrund diskutiert, dass die Direktvermarktung in der Landwirtschaft heute nur noch einen geringen Teil ausmacht. Viele Landwirte haben sich in Genossenschaften zusammengeschlossen. Wir haben uns letztendlich nicht auf eine Erweiterung verständigt, da durch eine einseitige Bevorzugung eines Wirtschaftszweiges Probleme im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz entstehen könnten. Man darf auch nicht vergessen, dass die vorliegende Landesbauordnung bereits über den in der Musterbauordnung enthaltenen Seite 2/3 Katalog verfahrensfreier Anlagen hinausgeht. Ich bin überzeugt, dass wir mit dem vorliegenden Entwurf der Landesbauordnung und den von den Koalitionsfraktionen beantragten Änderungen auf dem richtigen Weg sind und bitte Sie um Ihre Zustimmung. Seite 3/3