Heiner Garg: "Selbstbestimmungsrecht und Gesundheitsschutz sind kein Widerspruch" - Gesetzentwurf der FDP beseitigt Abgrenzungsprobleme und gibt Rechtssicherheit
FDP Landtagsfraktion Schleswig-Holstein 1Presseinformation Wolfgang Kubicki, MdL Vorsitzender Nr. 252/2008 Dr. Heiner Garg, MdL Stellvertretender Vorsitzender Kiel, Donnerstag, 11. September 2008 Dr. Ekkehard Klug, MdL Parlamentarischer Geschäftsführer Sperrfrist: Redebeginn Günther Hildebrand, MdLEs gilt das gesprochene Wort!Gesundheit/NichtraucherschutzHeiner Garg: „Selbstbestimmungsrecht und Gesundheitsschutz sind kein Widerspruch“ – Gesetzentwurf der FDP beseitigt Abgrenzungsprobleme und gibt Rechtssicherheit –In seinem Redebeitrag zu TOP 7 und 9, Gesetzentwürfe zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchen sagte der stellvertretende Vorsitzende der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Dr. Heiner Garg u.a.:„Eine bundeseinheitliche Lösung zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens ist dann sinnvoll, wenn sie auf Toleranz und Entscheidungsfreiheit von Gastronomen und Gästen setzt. Wie so eine Lösung aussehen kann, haben wir mit unserem Gesetzentwurf vom April 2007 gezeigt1. Denn Selbstbestimmungsrecht und Gesundheitsschutz sind kein Widerspruch2.Die Forderung der Vorsitzenden der Gesundheitsministerkonferenz, Ministerin Trauernicht, nach einem bundesweit abgestimmten Vorgehen im Hinblick auf die Behandlung von sog. „Ein-Raum-Gastronomiebetrieben“ zeigt, dass sie in der Realität angekommen ist: Immerhin kann sie sich mittlerweile nicht mehr vorstellen, dass es flächendeckend zu einen uneingeschränkten Rauchverbot in sämtlichen Gastronomiebetrieben kommen wird3. Unser Gesetzentwurf kommt dem Willen einer zumindest norddeutschen Gesetzesharmonisierung sehr nahe4.1 Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NiRSG). Gesetzentwurf der FDP vom 25.04.2007, Drucksache 16/1363 (http://www.sh-landtag.de/infothek/wahl16/drucks/1300/drucksache-16- 1363.pdf). 2 Gitta Trauernicht, taz vom 26.08.2008 „Wo die FDP mitregiert, gibt es ein starkes Votum für das Selbstbestimmungsrecht. Andere nehmen stärker den Gesundheitsschutz in den Blick.“ 3 Gitta Trauernicht, Focus online vom 26.08.2008 „Ich kann mir nicht vorstellen, dass flächendeckend ein uneingeschränktes Rauchverbot in sämtlichen Gaststätten kommen wird.“ 4 Vgl. z.B. Ausnahmeregelung der Landesregierung beim Vollzug; Entwurf der Landesregierung Niedersachsen zur Ausnahmeregelung für Ein-Raum-Gastronomiebetriebe; Hamburger Nichtraucherschutzgesetz zur Regelung in Festzelten. Christian Albrecht, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ 2Im Februar 2008 haben wir eine Aussetzung des Vollzugs des Gesetzes vor den Gefahren des Passivrauchens unter sehr engen Voraussetzungen für sog. „Ein-Raum-Gastronomiebetrieben“ gefordert, bis eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vorliegt. Vorgeworfen wurde uns ein Aufruf zum „Gesetzesbruch“5 und „Populismus“6. Der Landtag könne sich „nicht zum Gesetzeshampelmann“7 machen.Der Antrag wurde abgelehnt – obwohl er im Vergleich zur jetzigen Ausnahmedefinition des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Juli 2008 wesentlich strenger definiert war: Ausnahmen im Vollzug sollte es ausschließlich bei inhabergeführten sog. „Ein-Raum- Gastronomiebetrieben“ geben, um der Forderung nach Gesundheitsschutz des Personals Rechnung zu tragen.7 Monate nach in Kraft treten des Gesetzes ist eine Aufforderung an die Vollzugsbehörden durch das zuständige Gesundheitsministerium ergangen, das Gesetz bei sog. „Ein-Raum-Gastronomiebetrieben“ nicht anzuwenden, wenn die 5 vom Bundesverfassungsgericht genannten Maßstäbe für eine Ausnahmeregelung vorliegen8.Diese Voraussetzungen liegen bei etwa 300 bis 500 der insgesamt rund 9.000 gastgewerblichen Betriebe in Schleswig-Holstein vor9.Unser Gesetzentwurf ist ein ganz pragmatischer Ansatz. Es soll nicht um Volkserziehung gehen, wie beim Antrag der Grünen, der mit einem vollständigen Verbot von Ausnahmen für Gastronomiebetriebe dieses private Angebot eines Gastwirts auf die Stufe von Behörden oder Krankenhäusern stellt, die der einzelne Bürger gezwungener Maßen aufsuchen muss.Wer aber konsequenten Nichtraucherschutz will, muss auch bereit sein, auf mehr als 14 Mrd. Euro (in 2007) aus der Tabaksteuer zu verzichten und darf den Tabakanbau nicht länger subventionieren.Ein vollständiges Rauchverbot würde darüber hinaus das Land vor das Dilemma stellen, dass die Gastronomen, die im Vertrauen auf die gesetzliche Regelung einen separaten Rauchernebenraum geschaffen haben, das Land zu Recht mit Schadensersatzforderungen überziehen werden. Erste Wirte erwägen bereits entsprechende Klagen für den Fall eines Totalverbots10.Unser Gesetzentwurf beseitigt Abgrenzungsprobleme und gibt Rechtssicherheit11.Dabei sind folgende Neuregelungen vorgesehen:5 Abgeordnete Frauke Tengler (CDU), 79. Sitzung des Landtages am 27.02.2008, S. 5768. 6 Abgeordneter Peter Eichstädt (SPD), 79. Sitzung des Landtages am 27.02.2008, S. 5769. 7 Abgeordneter Dr. Johann Wadephul (CDU), 79. Sitzung des Landtages am 27.02.2008, S. 5775. 8 Schreiben des Staatssekretärs Dr. Körner vom 31. Juli 2008 an die Kreise und kreisfreien Städte zur Umsetzung des Urteils in Schleswig-Holstein. 9 Schätzung der DEHOGA Schleswig-Holstein 10 LN vom 17.08.2008, „Wird ein Rauchverbot teuer für Kiel?“ 11 Gesetzentwurf der FDP zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 01.09.2008, http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl16/drucks/2200/drucksache-16-2215.pdfChristian Albrecht, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ 3 1. Ausnahmeregelung für sog. „Ein-Raum-Gastronomiebetriebe“ Die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Voraussetzung für eine Ausnahmeregelung wird 1:1 gesetzlich verankert. D. h., Gastronomiebetriebe, mit einer Gastfläche von weniger als 75 qm, ohne Nebenraum, ohne Angebot an zubereiteten Speisen, in den Personen unter 18 keinen Zutritt haben und am Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet sind können künftig ihren Gästen das Rauchen wieder gestatten.Eine Beschränkung auf Inhaber ist nicht vorgesehen. Damit ist die Beschäftigung von Mitarbeitern zulässig. Es ist dabei wenig hilfreich über die Auslegung der Gastfläche öffentlich zu spekulieren12. Gastfläche ist im Sinne unserer Regelung der Bereich, in dem Tische und Stühle für den Aufenthalt von Gästen bereit gehalten werden – einschließlich der Theke. Ausgenommen davon ist der Bereich hinter der Theke, der ausschließlich dem Wirt und dem Personal vorbehalten ist. Da die Besucher von Gaststätten diese nicht mit dem Ziel aufsuchen, ihr Bier auch auf der Toilette oder Flur trinken zu wollen, ist dieser Bereich nach unserer Auffassung auch nicht Gastfläche.Was zubereitete Speisen sind, wird bereits in entsprechender Breite kommentiert. Darüber hinaus kann bei Erteilung der entsprechenden Schankkonzession festgeschrieben werden, was erlaubt ist – und was nicht.2. Definition „Geschlossene Gesellschaft“ In seinem Urteil vom 6. August 2008 hat das Bundesverfassungsgericht die bayerischen Nichtraucherschutzregelungen nicht beanstandet13. Damit besteht für Wirte die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen eine Gaststätte als „nicht öffentlich“ z.B. für eine Veranstaltung zu deklarieren und dort das Rauchen zu gestatten. Um mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Gäste, Wirte und Behörden im Gesetzesvollzug zu schaffen, wollen wir deshalb eine Definition der „Geschlossenen Gesellschaft“ im Gesetz verankern.3. Streichung der 21-Tage-Regel für Festzelte Zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen der heimischen Gastronomie insbesondere in der unmittelbaren Nachbarschaft zu Hamburg soll die willkürliche Festlegung der Gesamtzahl von 21 aufeinander folgenden Tagen pro Kalenderjahr gestrichen werden. Von einer einheitlichen norddeutschen Regelung oder gar Harmonisierung der Gesetze konnte hier bisher keine Rede sein – zumal es im Hamburgischen Gesetz eine Befristung auf eine bestimmte Zahl von Tagen gar nicht gibt. Diese Regelung dient deshalb auch der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.4. Innovationsklausel Unsere Innovationsklausel soll bei der Installation eines effektiven Be- und Entlüftungssystems oder von Raucherkabinen die Möglichkeit – z.B. für sog. „Ein-Raum-Gastronomiebetriebe“ – eröffnen, künftig auch zubereitete Speisen anbieten zu können. Im Rahmen einer entsprechenden Verordnung könnten dann die Voraussetzungen festgeschrieben werden, die vorliegen müssen, um den Schutz der Nichtraucher vor Rauchern in einem Raum zu gewährleisten.“12 shz am Sonntag vom 31.08.2008, „Der blaue Dunst kehrt zurück“. Frage des Abgeordneten Eichstädt: „Wie rechnen wir eine Gaststätte mit 75 Quadratmetern?“ 13 BVerfG 1 BvR 3198/07 und 1 BvR 1431/08Christian Albrecht, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/