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16.07.08
12:51 Uhr
FDP

Wolfgang Kubicki: Dieses Gesetz ist nicht zustimmungsfähig!

FDP Landtagsfraktion Schleswig-Holstein 1



Presseinformation Wolfgang Kubicki, MdL Vorsitzender Nr. 212/2008 Dr. Heiner Garg, MdL Stellvertretender Vorsitzender Kiel, Mittwoch, 16. Juli 2008 Dr. Ekkehard Klug, MdL Parlamentarischer Geschäftsführer Sperrfrist: Redebeginn Günther Hildebrand, MdL

Es gilt das gesprochene Wort!
Finanzen/Sparkassen/Sparkassengesetz
Wolfgang Kubicki: Dieses Gesetz ist nicht zustimmungsfähig! In seinem Redebeitrag zu TOP 5 (Änderung des Sparkassengesetzes) sagte der Vorsitzende der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Wolfgang Kubicki:
Es ist lange her, dass diesem hohen Haus ein Gesetzentwurf zur Beschlussfassung vorgelegt wurde, der derartig schlampig gemacht ist, wie es bei der Änderung des Sparkassengesetzes der Fall ist. Und es ist lange her, dass dieses hohe Haus in zweiter Lesung ein Gesetz beschließen soll, bei dem das parlamentarische Verfahren derartig schlampig war, wie es bei der Änderung des Sparkassengesetzes der Fall war.
Am 29. Juni 2006, also vor über zwei Jahren ist eine EU-Richtlinie in Kraft getreten, die eine Änderung der Sparkassengesetze der Länder vorschreibt. Die entsprechende EU-Richtlinie sieht vor, dass die Änderungen an den Sparkassengesetzen bis zum 29. Juni 2008 in Kraft getreten sein müssen, andererseits droht ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU. Am 7. April 2008, also fast zwei Jahre nach In-Kraft-Treten der EU-Richtlinie legte die Landesregierung den entsprechenden Gesetzesentwurf vor. Nun könnte man meinen, dass diese zwei Jahre dem Innenministerium ausgereicht hätten, um eine juristisch saubere und fachlich gut erarbeitete Vorlage zu erstellen. Doch weit gefehlt.
Ich will Ihnen mal ein Beispiel geben: In dem Gesetzentwurf mit der Drucksache 1936 wird ein neuer § 15 (Prüfungsausschuss) eingeführt, ohne den alten § 15 (Kreditausschuss) zu streichen. Auch nicht gestrichen wird der § 16 (Aufgaben des Kreditausschusses). Somit ist laut Ursprungsgesetzentwurf vorgesehen, sowohl einen Kreditausschuss, als auch einen Prüfungsausschuss zu etablieren. Der Innen- und Rechtsausschuss beschloss auch eben dieses gegen die Stimme der FDP- Fraktion. Einen Tag später in der Sitzung des Finanzausschusses legten dann die Koalitionsfraktionen einen sehr umfassenden Änderungsantrag vor, der dem Innen- und Rechtsausschuss nicht zur Kenntnis gegeben wurde. Dieser beinhaltete neben der Klarstellung über den § 15 und neben Christian Albrecht, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ 2 der Streichung des § 16 auch einige inhaltliche Änderungen. Was allerdings völlig fehlte, waren jegliche Begründungen. Es gab sie nicht – weder schriftlich noch mündlich. Zudem waren die Stellungnahmen der Verbände damit hinfällig, da diese sich natürlich auf den Ursprungsentwurf bezogen und nicht auf die durch die Koalition eingebrachte umfangreiche Änderung.
Ein ordentliches parlamentarisches Verfahren sieht mit Sicherheit anders aus. Aber eigentlich hätten sich die Koalitionäre ihren Änderungsantrag auch sparen können. Denn sie haben ja im Innen- und Rechtsausschuss bereits den Artikel 2 des Gesetzes beschlossen. Dort heißt es: dass „das Innenministerium ermächtigt wird, die Paragraphenfolge neu festzulegen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen“.
Dass das Ministerium im Nachhinein die Paragraphenfolge neu festlegen kann ist mir zwar neu – allerdings in seinen Auswirkungen wohl auch überschaubar. Aber was bitte sind „Unstimmigkeiten des Wortlautes“? Wer definiert denn das? Und was kann geändert werden? Einen derartigen Freibrief der Exekutive, Änderungen ohne die explizite Zustimmung der Legislative einzuholen, finde ich schon ein starkes Stück, zumal der Entwurf ja aus dem Innenministerium stammt. Trauen die sich bereits selbst nichts Vernünftiges mehr zu? Und was heißt das in der Praxis? Lassen Sie mich auch hier ein Beispiel geben. In Artikel 3 des alten Gesetzes heißt es z.B., dass zum Mitglied des Vorstandes nur bestellt werden darf, „wer über die persönliche und fachliche Eignung sowie über die erforderliche wirtschaftliche Erfahrung verfügt.“ In der Gesetzesänderung heißt es nun, dass zum Mitglied des Vorstandes bestellt werden darf, „wer zuverlässig ist und über die erforderliche fachliche Eignung verfügt“. Abgesehen davon, dass ich nicht verstehe, warum hier diese Lockerung in der Qualifikation vorgenommen werden soll, stelle ich mir folgende Frage: Was passiert, wenn dem Innenministerium der Wortlaut „zuverlässig“ auch nicht mehr so richtig passt. Kann er angepasst werden, z.B. in „linientreu“ oder „SPD-Mitglied“ oder was auch immer? Was ist eine Unstimmigkeit des Wortlauts?
Dieses Gesetz ist ganz offenkundig mit sehr heißer Nadel gestrickt. Das erstaunt, hatte das Ministerium doch fast zwei Jahre Umsetzungszeit. Dieses Gesetz gibt einen extremen Freibrief für das Innenministerium, nachträglich Änderungen am Gesetzestext vorzunehmen. Das ärgert, weil ich als Mitglied des gesetzgebenden Organs nicht bereit bin, dem Innenministerium diesen Freibrief zu erteilen. Und dieses Gesetz ist in einem unmöglichen parlamentarischen Verfahren hier durch das Haus gegangen. Das ist absolut inakzeptabel. Einem solchen Gesetz kann und wird die FDP-Fraktion nicht zustimmen“, so Kubicki abschließend.



Christian Albrecht, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/