Heiner Garg: Ungleichbehandlung beseitigen
FDP Landtagsfraktion Schleswig-Holstein 1Presseinformation Wolfgang Kubicki, MdL Vorsitzender Nr. 081/2008 Dr. Heiner Garg, MdL Stellvertretender Vorsitzender Kiel, Freitag, 29. Februar 2008 Dr. Ekkehard Klug, MdL Parlamentarischer Geschäftsführer Sperrfrist: Redebeginn Günther Hildebrand, MdLEs gilt das gesprochene Wort!Gleichstellung/Lebenspartner/BeamteHeiner Garg: Ungleichbehandlung beseitigen In seinem Redebeitrag zu TOP 26 (Gleiche Rechte, gleiche Pflichten – Ungleichbehandlung von in einer Lebenspartnerschaft lebenden Beamten im Landesdienst beseitigen) sagte der stellvertretende Vorsitzende der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Dr. Heiner Garg:„In Schleswig-Holstein sind die in einer Lebenspartnerschaft lebenden Beamten mit ihren verheirateten Kollegen weitgehend gleichgestellt. Sie erhalten z.B. Beihilfe, Reise- und Umzugskostenvergütung oder Sonderurlaub – wie ihre verheirateten Kollegen auch. Eine vollständige Gleichstellung gibt es aber immer noch nicht. Anders, als in Bremen1 wird in Schleswig-Holstein und in den übrigen Bundesländern beim Familienzuschlag und bei der Beamtenversorgung immer noch zwischen verheirateten Beamten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten unterschieden.Diese Ungleichbehandlung wollen wir jetzt beseitigen – denn sie ist willkürlich und verstößt darüber hinaus gegen die EU- Gleichstellungsrichtline.Mit dieser Auffassung stehe ich nicht allein: Der zuständige EU-Kommissar Spidla hat in seinem Schreiben vom Januar 20082 an die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass die unterschiedliche Behandlung von verheirateten Beamten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verbundenen Beamten eine „mittelbare Diskriminierung“ darstellt. Eine solche Diskriminierung verstößt gegen die Richtlinie 2000/78/EG.Er hat die Bundesregierung dazu aufgefordert, die Richtlinie in diesem konkreten Fall vollständig umzusetzen.1 Änderung des Bremischen Versorgungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes, GVBl. Bremen, Nr. 49, S. 480 vom 02.11.2007 2 Schreiben des Kommissars Vladimir Spidla vom 31.01.2008 an die Bundesregierung, Az.: 2007/2362, K (2008) 0103 Christian Albrecht, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ 2 Auch der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes geht in einem derzeit am Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren davon aus, dass ein Verstoß gegen die EU- Gleichstellungsrichtlinie vorliegt3, wenn bei der Hinterbliebenenversorgung zwischen der eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Ehe unterschieden wird.Mit unserem Antrag wollen wir die in Schleswig-Holstein immer noch bestehende Ungleichbehandlung beseitigen. Und zwar unabhängig davon, welche Regelung die Bundesregierung ergreifen oder wie der EuGH entscheiden wird. Diese Möglichkeit haben wir. Denn mit der Föderalismusreform ist Schleswig-Holstein für die Regelungen der Besoldung und die Versorgung von Landes- und Kommunalbeamten alleine zuständig4.Es geht jetzt darum, die Rechte und Pflichten für eingetragene Lebenspartner in Einklang zu bringen.Dazu gehört, nicht mehr zwischen den Rechtsinstituten von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft willkürlich zu unterscheiden. Denn eine solche Unterscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Lebenspartnerschaftsgesetz5 als verfassungsrechtlich nicht begründbar abgelehnt.Wie weit diese Ungleichbehandlung immer noch geht, wird am Beispiel der Hinterbliebenenversorgung besonders deutlich: Denn bei der Hinterbliebenenversorgung werden Beamte doppelt benachteiligt – nicht nur gegenüber ihren verheirateten – sondern auch gegenüber den angestellten, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kollegen. Eine verbeamtete Polizistin des Landes Schleswig-Holstein, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, muss mit der Gewissheit leben, dass ihre Partnerin keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, wenn sie stirbt. Anders, wenn die Polizistin angestellt wäre: Dann hat die in der eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Partnerin selbstverständlich einen Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.Denn nach § 46 Absatz 4 SGB VI sind Ehe und Lebenspartnerschaft gleichgestellt, so dass Witwen und Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Lebenspartners einen Anspruch auf eine Rentenzahlung haben. Das Beispiel zeigt, dass es schon lange nicht mehr darum gehen kann, bestehende Ungleichbehandlungen zwischen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber dem grundgesetzlich gesicherten Rechtsinstitut der Ehe zu rechtfertigen. Ob Angestellt oder Verbeamtet: Die willkürliche Unterscheidung führt zu willkürlichen Ergebnissen. Oder gibt es einen sachlichen Grund, warum in Schleswig-Holstein der Tod eines Beamten im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung zu einem anderen Ergebnis führt, als der Tod eines Angestellten? Nicht, wenn wir es mit der Fürsorgepflicht eines Dienstherren ernst nehmen. Denn diese gilt auch für die Familie eines Beamten. Nach § 11 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz gilt der Lebenspartner als „Familienangehöriger“. Wir dürfen zwei Menschen, die sich lieben, die füreinander einstehen wollen, nicht länger so behandeln, als existierte diese Beziehungen überhaupt nicht.“3 Schlussanträge des Generalanwalts Damaso Ruiz-Jarabo Colmer vom 06.09.2007, Rechtssache C-267/06, Tadao Maruko gegen Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen, RdNr. 101 ff.; RdNr. 111 4 Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 Grundgesetz 5 BVerfG, Normenkontrollverfahren, Urteil vom 17.07.2002 (1BvF 1/01, 1 BvF 2/01): „Das Fördergebot des Art. 6 Abs. 1 GG kann nicht als Benachteiligungsgebot für andere Lebensformen als die Ehe verstanden werden“. (…) „Es ist verfassungsrechtlich auch nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass solche anderen Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe ausgestaltet und mit geringeren Rechten versehen werden müssten.“ RdNr. 98 Christian Albrecht, Pressesprecher, v.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/