Anke Spoorendonk zu TOP 26 - Gleiche Rechte, gleiche Pflichten / Ungleichbehandlung von in einer Lebenspartnerschaft lebenden Beamten
Presseinformation Kiel, den 29.2.2008 Es gilt das gesprochene WortAnke SpoorendonkTOP 26 Gleiche Rechte, gleiche Pflichten – Ungleichbehandlung von in einer Lebenspartnerschaft lebenden Beamten Drs. 16/1887Sicherlich war eines der wichtigen Reformvorhaben der rot-grünen Bundesregierung dasLebenspartnerschaftsgesetz aus dem Jahr 2001, das dazu beitragen sollte, dieDiskriminierung von gleichgeschlechtlichen Lebensweisen ein für alle Mal zu beenden.Nach einer wahren Euphorie in Sachen Lebenspartnerschaft zeigen sich jedoch vieleProbleme im Detail: beim Steuerrecht, im Erbschaftsrecht und auch im Kindschaftsrecht.Konservative Politiker blockieren, wo sie nur können, die Gleichbehandlung vonLebenspartnerschaft und Ehe, zuletzt im Bundesrat mit ihrem Nein zur Gleichbehandlungim Steuerrecht.Dieser Stillstand wirft Deutschland zurück. Inzwischen haben Spanien, Belgien und dieNiederlande Gesetze, die die Lebenspartnerschaften zu 100 Prozent mit der Ehegleichstellen und damit Deutschlands einstigen Fortschritt aufgeholt haben. In diesen 2Ländern zählt die Lebenspartnerschaft als Ehe, mit allen Pflichten, aber auch allenRechten. Das ist der einzig richtige Weg.In Deutschland haben wir dagegen allein in Beamtenrecht einen wahren Flickenteppich,was die Behandlung der Beamten in den einzelnen Bundesländern betrifft. Vorbild istsicherlich Bremen, wo seit Dezember beim Familienzuschlag und der Beamtenversorgungeine rechtliche Gleichstellung der „verpartnerten“ Beamten mit ihren verheiratetenKollegen erwirkt wurde. Bei der Beihilfe sind es sechs Bundesländern, die Gleich-behandlung gewähren, beim Trennungsgeld bzw. der Reisekosten- und Umzugsver-gütung acht, beim Sonderurlaub sieben und im Laufbahnrecht sechs Bundesländer, diegleich behandeln; bei den letztgenannten ist Schleswig-Holstein immer dabei. – Sollheißen: Diesen Weg müssen wir weitergehen und auch die Beamtenversorgungmodernisieren. Nach geltendem Beamtenversorgungsrecht stehen dem eingetragenenLebenspartner eines Ruhestandsbeamten nach dessen Tod nämlich keineVersorgungsleistungen zu.Die Definition von Ehe muss also dringend modernisiert werden, denn diegrundgesetzliche Privilegierung der Ehe muss immer als Begründung für die weitereDiskriminierung der Lebenspartnerschaften herhalten.Die Bedeutung der Ehe und die sie betreffenden Rahmenbedingungen sind aber nichtvom Himmel gefallen, sondern von gesellschaftlichen und kulturellen Vorstellungenabhängig. Wir sollten daher Ehe als das verstehen, wie sie in der Gesellschaft gelebt wird:als Vertrag zwischen zwei erwachsenen Menschen. Damit unterschiedet sie nichtzwischen einer gleichgeschlechtlichen und einer gemischtgeschlechtlichenLebenspartnerschaft. Die Versorgung von Kindern ist von der Lebenspartnerschaft bzw. 3Ehe zu unterscheiden. Sobald Kinder ins Spiel kommen, gibt es einen erheblichenUnterschied. Aber, das möchte ich ausdrücklich betonen, erst dann.Die Menschen spüren mit anderen Worten, dass der Politik der Atem ausgegangen ist inSachen Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften. Der SSW fordert daher dieLandesregierung auf, dem Beispiel Bremens zu folgen und die Beamtenversorgung fürverheiratete und verpartnerte Beamte gleich zu regeln. In der EU-Richtlinie aus dem Jahr2000 heißt es: Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und der Schutz vorDiskriminierung ist ein allgemeines Menschenrecht.“ Die Ungleichbehandlung vonverheirateten und verpartnerten Beamten ist ohne Zweifel eine Diskriminierung unddarum schleunigst zu beenden.