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10.10.07
12:50 Uhr
SPD

Peter Eichstädt zu TOP 5: Drei Gesetze weniger ist auch weniger Bürokratie

Presseinformation der SPD-Landtagsfraktion

Kiel, 10.10.2007 Landtag Es gilt das gesprochene Wort! Sperrfrist: Redebeginn aktuell
TOP 5 Gesetz zur Aufhebung des Sammlungsgesetzes, des Lebenspartnerschaftsausführungs- gesetzes und der Landesverordnung zum Lebenspartnerschaftsgesetz (Drucksache 16/1617)

Peter Eichstädt:

Drei Gesetze weniger ist auch weniger Bürokratie

Auf den ersten Blick haben diese drei Gesetze nicht viel gemein. Die Gemeinsamkeit besteht eben darin, dass die Aufhebung dieser Gesetze einen Beitrag zum Bürokratie- abbau in Schleswig-Holstein leistet. Bürokratieabbau ist ein erklärtes Ziel der Großen Koalition und wird hier einmal mehr umgesetzt.

Schleswig-Holstein hat seit 1970 ein Sammlungsgesetz. Damals hatte die Straßen- sammlung als Form der Spende und Unterstützung von sozialen Aktivitäten noch wesentlich größere Bedeutung als heute. Die in dem Gesetz geregelten Formen der Haus- und Straßensammlungen sind in der Zwischenzeit stark verdrängt worden durch Fund-Raisings, die über das Fernsehen, das Internet oder – nicht immer erfreulich – über Telefonmarketing laufen.

Nach dem Sammlungsgesetz muss für eine Haus- und Straßensammlung eine Er- laubnis beantragt werden und sie muss überwacht werden. Der Veranstalter muss ü- ber das Sammlungsergebnis Beleg führen. All diese Auflagen entfallen zukünftig.

Der bisherige gesetzlich erforderliche Sammlungsplan, der durch das Land in Ab- stimmung mit gemeinnützigen Organisationen erstellt werden musste, um sicher zu stellen, dass landesweit nur eine Sammlung zur jeweiligen Zeit durchgeführt werden



Herausgeber: Landeshaus SPD-Landtagsfraktion Postfach 7121, 24171 Kiel Verantwortlich: Tel: 0431/ 988-1305/1307 E-Mail: pressestelle@spd.ltsh.de Petra Bräutigam Fax: 0431/ 988-1308 Internet: www.spd.ltsh.de -2-



kann, wird ebenfalls entfallen: Die Frage, wann, wo und wie gesammelt werden soll, sollen die Organisationen untereinander auf freiwilliger Basis beantworten.

Es gibt auch Bedenken gegen das Gesetz, vor allem von den großen etablierten Or- ganisationen. Sie formulieren die Besorgnis, dass bei Wegfall der Genehmigungs- pflicht Betrügereien die Folge sein könnten. Die traditionellen Sammler befürchten zudem, vielleicht auch nicht ganz ohne Grund, dass durch die Entbürokratisierung eine größere Zahl von Organisationen zu Sammlungen aufrufen wird und die einzelnen Tor- tenstücke dadurch kleiner werden könnten. Im Übrigen bleibt Spendenbetrug natürlich auch nach Abschaffung dieses Gesetzes Spendenbetrug. Dies wird auch zukünftig zu ahnden sein.

Neben den Begründungen der Deregulierung und Entbürokratisierung will ich einen anderen Aspekt hervorheben. Es ist gut, wenn der Staat nicht mehr darüber ent- scheidet, zu welchem Zweck Sammlungen möglich sind. In dieser Frage sollte er sich an strikte Neutralität halten, diese wird durch den hier vorliegenden Gesetzesent- wurf befördert.

Und um kenntlich zu machen, dass es sich um eine seriöse Sammlung handelt, sind die Spenden sammelnden Organisationen, wenn sie es wünschen, in der Lage, sich z. B. über den deutschen Spendenrat zu zertifizieren und so von unseriösen Samm- lern abzugrenzen.

Zur Aufhebung des Lebenspartnerschaftsausführungsgesetzes und der Landesver- ordnung über die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen nach dem Lebens- partnerschaftsgesetz gibt es nicht sehr viel zu sagen. Durch das am 01.01.2009 in Kraft tretende Personenstandsrechtsreformgesetz kann hier eine Rechtsbereinigung vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass die personenstandsrechtlichen Vorschrif- ten auch auf Lebenspartnerschaften anzuwenden sind. Das Lebenspartnerschaftsaus- -3-



führungsgesetz ist daher entbehrlich, genau so wie die Landesverordnung über die zuständige Behörde zur Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

Dies alles sind nicht nur unglaubliche Formulierungen für einen einfachen Vorgang. In der Zwischenzeit sind dies auch so selbstverständliche Regeln, dass die Aufregung, die noch vor wenigen Jahren auch hier im Landtag herrschte, als wir das Lebenspart- nerschaftsausführungsgesetz beschlossen, heute nicht mehr zu verstehen ist.

Insofern bedeutet ganz nebenbei die Abschaffung dieser beiden unaussprechlichen Gesetze, dass Schwule und Lesben, die eine Lebenspartnerschaft eingehen, sich auf die gleichen personenstandsrechtlichen Vorschriften berufen können wie he- terosexuelle Partnerinnen und Partner, die heiraten wollen. Also: wunderbar normal. Und dies ist einmal mehr gut so.