Anke Spoorendonk zu TOP 8 - Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften
Presseinformation Kiel, den 9.5.2007 Es gilt das gesprochene WortAnke SpoorendonkTOP 8 Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Drs. 16/1369Der vorliegende Gesetzentwurf samt Beschlussvorlage des Innen- und Rechstausschusses soll einweiterer Mosaikstein in der Aufgabenanalyse und Aufgabenkritik der Landesregierung sein. EinMosaik, das in die Kategorie Suchbild fällt, da bis auf vollmundige Erklärungen derRegierungspolitiker keine Struktur wirklicher Entbürokratisierung zu erkennen ist. Nach zweiJahren gibt es noch keine nennenswerten, schon gar nicht für den Bürger spürbaren Ergebnisse. Esdeutet auch nichts darauf hin, dass sich das bis zum Ende der Legislaturperiode ändern wird.Zum Gesetzentwurf selber: Wieder einmal wird der Teil des Regierungsentwurfes, der dengrößten Einspareffekt erzielt hätte, von den Regierungsfraktionen kassiert. Es soll dabei bleiben,dass Briefwählerinnen und Briefwähler portofrei ihre Stimme abgeben können.Inhaltlich begrüßt der SSW die Änderung des Regierungsentwurfes nachdrücklich. Es handelt sichja schließlich nicht um irgendeine An- oder Abmeldung, sondern um den zentralen Akt einer jedenDemokratie. Dies gebietet von uns eine besondere Sorgfalt. 2Die Beibehaltung der Portofreiheit begrüßt der SSW aus drei Gründen: Erstens, weil es sich nichtum eine wirkliche Einsparung handelt, sondern faktisch eine reine Kostenüberwälzung auf diemündigen Bürger gewesen wäre.Zweitens, weil eine einseitige Änderung des Verfahrens für Landtags- und Kommunalwahlen undfortgesetzte Portofreiheit bei den Stimmabgaben zu Bundestags- und Europawahlen eventuell zuUnsicherheiten beim Wähler geführt hätte. Im Zweifelsfall für den Wähler und das heißt indiesem Fall für das gewohnte und einheitliche Verfahren.Und schließlich vor allem, weil Menschen mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität soleicht und einfach es geht, am demokratischen Willensbildungsprozess teilnehmen sollen.Der SSW stimmt auch der Regelung zur Wertung von Zweitstimmen auf versehentlich im falschenWahlkreis ausgegebenen Wahlzetteln zu.Der Verzicht auf Unterstützungsunterschriften bei der Aufstellung von Wahllisten neuer Parteien,ist ebenfalls zu begrüßen. Diese stellt in der Tat eine Verschlankung des Verfahrens dar.Die Begründung, die Beibehaltung der 5%-Hürde zur Kommunalwahl würde der drohenden„Stimmenzersplitterung“ ausreichend Einhalt gebieten, ist aus zwei Gründen unzutreffend.Zum einen existiert auf der gemeindlichen Ebene faktisch keine 5%-Hürde. Die Schwelle ist in derPraxis sehr viel höher.Zum anderen, ist das Gespenst von vermeintlichen Weimarer Verhältnissen Anfang des 21.Jahrhunderts auf der kommunalen Ebene Schleswig-Holsteins eine technokratische Schimäre undgehört ins Buch der Legenden statt in Gesetzesbegründungen. Weimar ist letztlich nicht an zuvielen Parteien, sondern an zu wenig Demokraten gescheitert. 3Die Beibehaltung des Verfahrens zur Besetzung der Wahlausschüsse sowie der ehrenamtlichenWahlprüfungsausschüsse ist ebenfalls ein positives Ergebnis der Ausschussberatungen. Dienotwendige Legitimität erhält die demokratische Wahl durch das Verfahren. - Transparenz undTeilhabe haben daher zu Recht eine höhere Priorität als kurze Entscheidungswege.Zur Änderung der Fristen für die Aufstellung der Wahllisten in § 20 möchte ich anmerken, dass dievorgenommene Verkürzung des Zeitraumes zwischen den Wahlen zu denVertretungsversammlungen und der Listenaufstellung von 9 auf 6 Monate faktisch eineVerkürzung auf 5 Monate ist. Bei Kommunalwahlen Ende Mai 2008 dürften die Wahlen für dieDelegierten zu den Listenparteitagen erst ab Ende Juli stattfinden. Das ist mitten in denSommerferien, realistisch können die Delegierten erst ab Ende August / Anfang Septembergewählt werden.Das ist kein Beinbruch, aber unsere Parteiorganisationen müssen sich darauf einstellen. Das istbeileibe kein Aspekt, der nur die kleinen Parteien angeht. Wie das Beispiel derOberbürgermeisterwahl in Wiesbaden zeigt, können auch große Volksparteien erheblicheSchwierigkeiten mit der Einhaltung von Aufstellungsfristen haben.