Wahl des Medienrates: Kandidatinnen und Kandidaten gesucht!
21/2007 Kiel, 5. März 2007Wahl des Medienrates: Kandidatinnen und Kandidaten gesucht!Kiel (SHL) – Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat in seiner Plenarsitzung am 21. Februar 2007 dem Medienstaatsvertrag zwischen Schleswig-Holstein und Hamburg zugestimmt. Der Staatsvertrag sieht vor, dass die beiden Bundes- länder eine gemeinsame Medienanstalt – die Medienanstalt HSH – gründen. Organe dieser Anstalt sind der Direktor und der Medienrat, die die Einhaltung des Staatsvertrages zu überwachen haben. Schleswig-Holstein stellt sieben Mitglieder dieses Gremiums, die durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag zu wählen sind. Mit folgender Bekanntmachung sucht der Landtagspräsident hierfür geeignete Bewerberinnen und Bewerber: Wahl der Mitglieder des Medienrates der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH)Für die neue Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein ist ein Medienrat zu wählen. Die Zusammensetzung des Medienrates bestimmt sich nach § 41 des Medienstaatsver- trages. Danach besteht der Medienrat aus vierzehn Mitgliedern. Sie sollen als Sachver- ständige besondere Eignung auf dem Gebiet der Medienpädagogik, Medienwissen- schaft, des Journalismus, der Rundfunktechnik, der Medienwirtschaft oder sonstiger Me- dienbereiche nachweisen. Zwei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt ha- ben. Frauen sind angemessen zu berücksichtigen. Für den Fall der nicht nur vorüberge- henden Verhinderung eines Mitgliedes wird in den Ländern jeweils ein Ersatzmitglied gewählt.Sieben Mitglieder des Medienrates werden vom Schleswig-Holsteinischen Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder für eine Amtszeit von fünf Jahren ge- wählt, §§ 42 Abs. 1 und 5, § 44. 2Für die Wahl der Mitglieder des Medienrats ist jede gesellschaftlich relevante Gruppe, Organisation oder Vereinigung, die ihren Sitz in Schleswig-Holstein hat, vorschlagsbe- rechtigt. Jeder Vorschlag muss eine Frau und einen Mann benennen. Diese Anforderung entfällt nur dann, wenn der Gruppe, Organisation oder Vereinigung auf Grund ihrer Zu- sammensetzung die Benennung einer Frau oder eines Mannes regelmäßig oder im Ein- zelfall nicht möglich ist; dies ist im Vorschlag schriftlich zu begründen.In dem Vorschlag ist darzulegen, dass die Vorgeschlagenen die Eignung nach § 41 Abs. 1 haben. Des Weiteren ist ihm eine Bescheinigung beizufügen, dass keine Unvereinbar- keit nach § 43 besteht.Nach § 43 kann ein Mitglied nicht sein, wer1. den gesetzgebenden oder beschließenden Organen der Europäischen Gemein- schaften, des Europarates, des Bundes oder eines der Länder angehört oder Be- diensteter einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer Gebietskörper- schaft ist, 2. Mitglied eines Organs, Bediensteter, ständiger freier Mitarbeiter einer öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalt ist, 3. Rundfunkveranstalter oder Betreiber einer Kabelanlage oder einer anderen techni- schen Übertragungseinrichtung ist, zu ihnen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, von ihnen auf sonstige Weise wirtschaftlich abhängig oder an ihnen mehrheit- lich beteiligt ist, 4. wirtschaftliche oder sonstige Interessen hat, welche die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied des Medienrats gefährden.Gruppen, Organisationen oder Vereinigungen, die einen Vorschlag eingereicht haben, dürfen je Land nur jeweils mit einer Person im Medienrat vertreten sein.Interessierte Organisationen richten ihre Vorschläge bis spätestens Freitag, 13. April 2007, an den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages, - Abteilung 2 - Postfach 7121 in 24171 Kiel.Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Frist um eine Ausschlussfrist nach § 60 i.V. mit § 42 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages handelt. Bei einer Überschreitung dieser Frist findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.Kiel, den 5. März 2007 Der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages, Martin Kayenburg