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21.02.07
11:51 Uhr
FDP

Günther Hildebrand zum Landesnaturschutzgesetz

FDP Landtagsfraktion Schleswig-Holstein



Presseinformation Wolfgang Kubicki, MdL Nr. 051/2007 Vorsitzender Dr. Heiner Garg, MdL Stellvertretender Vorsitzender Kiel, Mittwoch, 21.02.2007 Dr. Ekkehard Klug, MdL Parlamentarischer Geschäftsführer Sperrfrist: Redebeginn Günther Hildebrand, MdL
Es gilt das gesprochene Wort!
Umwelt/ Landesnaturschutzgesetz
Günther Hildebrand zum Landesnaturschutzgesetz in seinem Redebeitrag zu TOP 5 (Landesnaturschutzgesetz) erklärte der umweltpolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Günther Hildebrand:
„Mit einem FDP-Gesetzentwurf im Mai 2005 nahm es seinen Anfang, - vielleicht auch schon mit einem ähnlichen Gesetzentwurf der CDU in der letzten Legislaturperiode. Mit der heutigen 2. Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung wird die Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes abgeschlossen.
Die FDP – Fraktion wird diesem Gesetzentwurf zustimmen, da er im Vergleich mit dem bisherigen Recht eine deutliche Verbesserung darstellt. Unser Gesetzentwurf, den wir zwischenzeitlich zurückgezogen haben, war zwar noch „schlanker“, unserer Meinung nach hätte noch mehr reformiert werden können, aber auch die jetzige Fassung kann von uns mit getragen werden. Der vorliegende Entwurf ist ein sichtbarer Kompromiss zwischen den Koalitionsfraktionen.
Das wird schon dadurch deutlich, dass nach der schweren Geburt „Umweltpolitik“ in den Koalitionsverhandlungen, nach meinen Informationen jetzt noch drei Mal der Koalitionsausschuss mit dem Gesetzesvorhaben beschäftigt war. Die Grundtendenz dieses Gesetzes stimmt aber. Deshalb wollen wir nicht kleinere Änderungswünsche zum Anlass nehmen, dieses Gesetz abzulehnen.
Wie ich bereits in der ersten Lesung dieses Gesetzes hervorgehoben habe, hat ein Gesetz zum Schutze der Natur nach unserer Auffassung dem Dreiklang der Agenda 21 gerecht zu werden. Es muss die in Gesetzestext gegossene Abwägung zwischen den Interessen des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen, den ökonomischen, sowie den sozialen Interessen einer Gesellschaft gerecht werden und darf für keinen dieser Bereiche einseitig Partei ergreifen.



Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, 1 Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ Der Gesetzentwurf wird diesen Kriterien ausreichend gerecht. Er vermag den Schutz der Natur und damit die Zukunft unserer Lebensgrundlagen zu sichern. Er läßt aber auch grundsätzlich wirtschaftliche Entwicklungen zu und berücksichtigt gleichzeitig auch die soziale Bedeutung der Naturnutzung z. B. im Erholungs- oder Sportbereich, wenn auch die beiden letzteren Punkte aus unserer Sicht nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Was ist beispielsweise gut an diesem Gesetz?
Es wurden die Regelbeispiele, die regelmäßig einen Eingriff in die Natur und Landschaft definierten, gestrichen.
Kritisiert wurde an dieser aus dem FDP-Gesetzentwurf übernommenen Neuerung, dass sie zu einer uneinheitlichen Auslegung des Rechts bei den unteren Naturschutzbehörden führen wird. Wir meinen, dieser größere Ermessensspielraum für die Unteren Naturschutzbehörden auf Kreisebene führt zu einer größeren Einzelfallgerechtigkeit, in dem bei der Beurteilung, was einen Eingriff in die Natur und Landschaft darstellt, nun auch individuelle Sachverhalte berücksichtigt werden können und nicht alles über einen Leisten geschlagen wird. Es gibt aber noch einen Aspekt, der in den Diskussionen von den Kritikern dieser Streichung nicht erwähnt wird.
Durch den Wegfall dieser Positivliste muss künftig die Fachbehörde nachweisen, dass bei einer geplanten Maßnahme ein Eingriff in die Natur und Landschaft vorliegt. In der Praxis bedeutet das eine Umkehr der Beweislast zum heutigen Status Quo, bei dem derjenige, der eine unter die derzeitige Positivliste fallende Maßnahme plant, erst beweisen muss, dass damit eben kein Eingriff in Natur und Landschaft vorliegt.
Ebenso beachtenswert und lobenswert ist der Wegfall der Grünordnungspläne. Damit sparen wir Bürokratie und entlasten die kommunalen Kassen. Auch die nun gegebene Rechtssicherheit für vor 1982 angelegte Bootsstege, für die jetzt eine Genehmigungsfiktion gilt und etwaige Rechtsunsicherheiten beseitigt, ist zu begrüßen.
Die Große Koalition hat in ihren Änderungsanträgen darüber hinaus bei strittigen Punkten nachgebessert. Einige Verbände haben im Rahmen der Anhörung die im § 1 Abs. 2 befindliche Klausel als europarechtswidrig bezeichnet und als „Eigentumsklausel“ genauso wie die frühere „Landwirtschaftsklausel“ zu bewerten sei, nach der Landwirtschaft immer dem Naturschutz dient. Durch den geänderten Wortlaut im Änderungsantrag von CDU und SPD – denke ich – sind hier jetzt auch alle Missverständlichkeiten ausgeräumt.
Begrüßenswert ist ebenso, dass die Große Koalition Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern, inklusive Pflege und Entwicklung der Gewässer zur Erreichung der gesetzlichen Bewirtschaftungsziele, nunmehr nicht mehr als Eingriff in die Natur und Landschaft definiert, wie wir es auch in unserem Änderungsantrag zum Regierungsentwurf gefordert haben.
Ebenso gibt es eine Übereinstimmung zwischen der FDP und der Großen Koalition in der Einschätzung, dass das Pflücken eines Handstraußes und das Sammeln von nicht besonders geschützten Kräutern und Wildfrüchten beim Spaziergang auf freigegebenen Wegen erlaubt ist. Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, 2 Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ Dieses gilt auch für die Neuregelung zum Schutz der Nistplätze von Schwarzstörchen, Graureihern, Seeadlern oder Kranichen. Hier gab es noch nach der Anhörung Nachbesserungsbedarf zum eingebrachten Gesetzentwurf. FDP und CDU/SPD hatten hierzu eigene Anträge mit identischem Regelungsinhalt eingebracht, übrigens der SSW auch.
Abschließend ist noch positiv zu erwähnen, dass gemeinsam der Forderung des Gemeindetages nachgekommen wurde, nach der auch Reinigungs- und Baufahrzeuge in öffentlichem Auftrag den Meeresstrand befahren dürfen. Dies war im Ursprungsentwurf nicht vorgesehen.
Es gibt aber auch Kritikpunkte, in denen zumindest dieser Gesetzentwurf hätte nachgebessert werden sollen.
Da ist zum einen der Verzicht auf das Ziel der Waldmehrung in diesem Gesetz.
So hatten in der Anhörung die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald und auch der Bund Deutscher Forstleute darauf hingewiesen, dass insbesondere vor dem Hintergrund der Bedeutung des Waldes für den Klimaschutz das Ziel der Waldmehrung in Schleswig-Holstein in das Gesetz aufgenommen werden sollte.
Wir haben vorgeschlagen hier mindestens 12 Prozent der Landesfläche als Ziel in das Gesetz aufzunehmen. Dies wurde von CDU und SPD abgelehnt.
Paragraph drei des Gesetzentwurfes regelt die behördliche Pflicht künftig zu prüfen, ob bei Maßnahmen nach dem Landesnaturschutzgesetz der Zweck auch durch vertragliche Regelungen anstatt durch Ordnungsmaßnahmen erreicht werden kann. Was in dem Gesetz fehlt ist die Konsequenz aus dieser Prüfung. Was passiert nach einer positiven Prüfung, wenn trotzdem nach Ordnungsrecht verfahren wird, z. B. aus finanziellen Gründen? Nach dem Gesetz nichts! Wozu soll die Verwaltung aber verpflichtet werden zu prüfen, wenn das weitere Verhalten offen bleibt? Solche Prüfungen können auch unterbleiben.
Wir haben in unserem Änderungsantrag vorgeschlagen, dass bei einem entsprechenden Prüfungsergebnis grundsätzlich der Vertragsnaturschutz Vorrang haben soll – nicht muss. Leider wurde dies nicht übernommen.
Ein weiterer Punkt ist die vom Landessportfischerverband aus unserer Sicht zu recht vorgebrachte Kritik, dass Angelboote nach diesem Gesetz künftig als Sportboote behandelt werden, mit all den Konsequenzen aus der Sportboothafenverordnung wie z. B. der Ausstattung von Feuerlöschern etc.. Es wurde versucht – so verstehe ich es – dies Problem zu lösen.
So sind Anlagen von Vereinen, die nach dem Landes- bzw. Bundesnaturschutzgesetz anerkannt sind, also auch Bootsliegeplätze des Landessportfischerverbandes, nach § 45 des Gesetzentwurfes zu genehmigen, wenn sie „für Zwecke des Naturschutzes“ genutzt werden. Nun wird nicht jeder Angelbootanleger für Zwecke des Naturschutzes genutzt, sie steht diesen Zwecken aber auf jeden Fall nicht entgegen.



Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, 3 Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ Wir haben daher in unserem Änderungsantrag Anglerboote grundsätzlich aus der Klassifizierung als Sportboote herausgenommen. Damit wäre das Problem gelöst, leider fanden wir hierfür keine Zustimmung.
Nicht durchsetzen konnten wir uns mit unseren Änderungsanträgen bei den Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Landesnaturschutzverband und der Forderung des Bundes Deutscher Forstleute, nach der die landeseigenen Waldflächen nicht einfach in die Stiftung Naturschutz übertragen werden können.
Während der abschließenden Ausschussberatungen am 14. Februar rief mir Kollege Nabel zu, ich könne den Anträgen von CDU und SPD ruhig zustimmen, sie wären mit den Änderungsanträgen der FDP nahezu inhaltsgleich.
Wenn uns, der FDP, aus so berufenem Mund Absolution in Sachen Umwelt erteilt wird, haben wir gar keine andere Alternative, als der vorliegenden Beschlussempfehlung des Ausschusses zuzustimmen.“



Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, 4 Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/