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14.09.06
15:31 Uhr
SSW

Anke Spoorendonk zu TOP 14 - Keine Rundfunkgebühren für PCs und Handys

Presseinformation
Kiel, den 14.09.2006 Es gilt das gesprochene Wort



Anke Spoorendonk
TOP 14 Keine Rundfunkgebühren für PCs und Handys – Medienabgabe geräteunabhängig gestalten Drs. 16/934

Die uns vorliegenden Anträge zum 8. Rundfunkgebührenstaatsvertrag beinhalten aus Sicht des
SSW zwei Knackpunkte.
Erstens geht es darum, dass ab dem 1. Januar kommenden Jahres alle PC’s, die ans Internet
angeschlossen sind, bei der Gebühreneinzugszentrale angemeldet werden müssen und dass
dafür eine Rundfunkgebühr entrichtet werden muss. Hierbei spielt es dann keine Rolle, ob der PC
tatsächlich zum Rundfunkempfang tauglich ist oder nicht. Mit anderen Worten, Jeder der einen
internettauglichen PC hat, muss Rundfunkgebühren hierfür entrichten. So ist es rüber
gekommen und dies hat verständlicherweise für erhebliche Unruhe gesorgt.


Auf private Haushalte wird diese Neuerung jedoch kaum zutreffen. Denn wer bereits ein
Empfangsgerät angemeldet hat, muss Rundfunkgebühren entrichten. Diese Gebühr beinhaltet
dann auch internetfähige PC’s und Laptops, da Computer vom Gesetzgeber als Zweitgerät
angesehen werden und von der Gebührenpflicht somit befreit sind. Privathaushalte müssen nur 2
dann eine Gebühr für internetfähige PC’s entrichten, wenn kein Fernseher oder Radio
angemeldet ist oder wenn Haushaltsangehörige einen Internet-PC haben, sofern sie keinen
eigenen Fernseher angemeldet haben. Somit kann davon ausgegangen werden, dass private
Haushalte von der künftigen Regelung kaum betroffen sind.
Für Betriebe, Schulen oder Hochschulen sieht der 8. Rundfunkgebührenstaatsvertrages eine
ähnliche Regelung vor. Demnach fallen zusätzliche Kosten nur dann an, wenn bisher kein
Empfangsgerät angemeldet ist. Vereinfacht gesprochen: Ist ein Gerät in einem Betrieb
angemeldet, sind internetfähige Rechner als Zweitgeräte anzusehen und somit von der Gebühr
befreit.


Wer nun aber Pressemitteilungen und Artikel der letzen Wochen zu diesem Thema gelesen hat,
konnte den Eindruck gewinnen, dass gerade Betriebe, Schulen oder Hochschulen aufgrund von
internetfähigen PC’s künftig übermäßig belastet werden. Der 8. Rundfunkgebührenstaatsvertrag
hat hier für viel Aufregung gesorgt. Im Sinne der Nutzer und Gebührenzahler brauchen wir eine
deutlichere Reglung, denn es darf hierbei nicht zu einer erheblichen Mehrbelastung kommen. Es
kann nicht angehen, dass Universitäten hohe Gebühren für internetfähige PC’s aufbringen
müssen - die zu Forschungs- und Lehrzwecken genutzt werden – nur weil sie auf mehreren
Gebäuden und Grundstücken einer Universität verteilt sind. Hier sollten wir noch genau prüfen,
inwieweit beispielsweise Universitäten durch den 8. Rundfunkgebührenstaatsvertrag
gebührenmäßig belastet werden. Gleiches gilt natürlich auch für Betriebe.


Generell ist aber auch festzustellen, dass derzeit weder die technischen Empfangsmöglichkeiten
noch das vorhandene Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Internet eine Gebühr für
internetfähige PC’s rechtfertigen. Daher teilen wir die Auffassung, dass eine Gebühr für
internetfähige PC’s mindestens für zwei Jahre ausgesetzt wird. Diese Zeit muss dann genutzt
werden, um zu klären, nach welchen Kriterien Rundfunkgebühren in der Zukunft erhoben
werden sollen oder wie eine Medienabgabe gestaltet werden sollte. 3
Der zweite Knackpunkt des 8. Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist der Handel mit
personenbezogenen Daten. Hierzu hat sich der SSW bereits in der Lesung zum 8.
Rundfunkgebührenstaatsvertrag ablehnend geäußert. Denn mit dem Staatsvertrag wurde die
Beschaffung und Verarbeitung von Daten aus dem kommerziellen Adresshandel legitimiert. Ein
solcher kommerzieller Handel hat jedoch nach Auffassung des SSW nichts bei den öffentlich-
rechtlichen Institutionen zu suchen. Dies wurde seinerzeit auch von den Datenschutz-
beauftragten der Länder kritisiert. Diesen Punkt greift die FDP in ihrem Antrag wieder auf.


Ein weiterer Punkt im Rahmen des Datenschutzes ist der Umgang mit Daten von Beziehern von
Sozialleistungen, Arbeitslosengeld oder Berufsausbildungsförderung. Aus dem Tätigkeitsbereicht
2006 des Datenschutzbeauftragen geht hervor, dass die Gebühreneinzugzentrale fordert, wer
eine Befreiung von der Rundfunkgebühr erreichen will, muss einen entsprechenden Bescheid
über den Bezug von Sozialleistungen im Original oder in beglaubigter Kopie vorlegen. Diese
Bescheide enthalten in der Regel aber Angaben zur Person, zu den persönlichen
Lebensumständen, zu den Einkommensverhältnissen, eventuell auch Angaben über Dritte im
Haushalt des Antragstellers. Hier sage ich ganz deutlich, derartige Daten haben die GEZ nicht zu
interessieren. Eine einfache Bestätigung von den Sozialleistungsbehörden über den Bezug von
Sozialleistungen muss genügen, damit eine Person von Rundfunkgebühren befreit werden kann.