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26.01.06
12:21 Uhr
SSW

Anke Spoorendonk zu TOP 15 - Keine elektronische Fußfessel für sogenannte Hassprediger

Presseinformation
Kiel, den 26.01.2006 Es gilt das gesprochene Wort



Anke Spoorendonk
TOP 15 Keine elektronische Fußfessel als Überwachungsinstrument für sogenannte Hassprediger Drs. 16/506

In der Diskussion um den Einsatz von elektronischen Fußfesseln zur Kontrolle der
Bewegungsfreiheit bei bestimmten Personen äußerte sich der SSW seinerzeit skeptisch. Die
Fußfessel ist ein Instrument, um einerseits den Freiheitsentzug durch Haftstrafe zu vermeiden,
um somit die Gefängnisse zu entlasten und andererseits geht es darum, strafffällig gewordene
Personen wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Letztendlich ist die Einführung der Fußfessel
aber ein Einstieg in mehr staatliche Kontrolle, die eine Alternative zur Haftstrafe darstellen soll.
Es geht hierbei um die Überwachung von Personen, die sich nicht in Haft befinden. Und es
handelt sich um verurteilte Menschen, die mit der Fußfessel sozusagen unter „überwachten
Hausarrest“ stehen.


Nachdem der niedersächsische Innenminister Schünemann bereits im Juli 2004 in der
Innenministerkonferenz mit seinem Vorschlag, die elektronische Fußfessel in das Ausländerecht
aufzunehmen, gescheitert war, unternimmt er nun einen neuen Anlauf, um gegen sogenannte
Hassprediger und radikale Islamisten vorgehen zu können. Laut Schünemann ließen sich mit der 2

elektronischen Fußfessel bundesweit über 3.000 gewaltbereite Islamisten, Hassprediger und in
ausländischen Terrorcamps ausgebildete Kämpfer überwachen.


Mit der Fußfessel lassen sich straffällig gewordenen Personen in einem gewissen Rahmen
überwachen, sie ist aber kein Instrument um Übergriffe oder Anschläge zu verhindern. Mit einer
Fußfessel kann man auch niemandem den Mund verbieten – hier sollte man eher über den
Einsatz von elektronischen Mundfesseln nachdenken, wie Kritiker meinen.


Ich fass zusammen: Die Fußfessel ist eine Haft-Ersatzstrafe, und für ihren Einsatz benötigen wir
eine Verurteilung. Der Einsatz einer Fußfessel darf also nur dann erfolgen, wenn sie als eine
Alternative zur rechtskräftigen Haft angesehen werden kann. Ein Blick in das Grundgesetz würde
vor diesem Hintergrund reichen, um deutlich zu machen, warum der Vorstoß von Herrn
Schünemann bei uns nur Kopfschütteln hervorruft. Wir lehnen Regelungen ab, die darauf
abzielen, Menschen zu überwachen, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für strafrechtlich
Relevantes vorliegen, nur weil man vermutet, sie können gefährlich sein.
Daher ist es nicht akzeptabel, dass der niedersächsische Innenminister fordert, die elektronische
Fußfessel ins Ausländerrecht aufzunehmen. Zumal er über das Ausländerrecht nicht alle
Gefährder erreichen würde, da rund ein Drittel dieser Personengruppe die deutsche
Staatsangehörigkeit haben.


Die Aussage des Leiters des Kriminologischen Instituts Niedersachsen, Christian Pfeifer,
relativiert die Aussage Schünemanns, dass es sich bundesweit um mehr als 3.000 gewaltbereite
Islamisten und Hassprediger handele. Demnach schätzt er die Zahl derer, die ein derartiges
Gewaltpotential haben, bundesweit auf 10 bis 20 Männer. Wer also mit solchen Zahlen operiert,
wie der niedersächsische Innenminister, schürt damit gezielt eine latente Angst.


Statt also zu rechtlich bedenklichen Mitteln zu greifen, um bestimmte Personenkreise zu
kontrollieren, sollten wir die Mittel ausschöpfen, die wir haben. Und wir haben rechtsstaatliche
Mittel, um gegen Hassprediger und gewaltbereite Islamisten vorgehen zu können.