Ausländerbeauftragter Jöhnk: Rechte ehemaliger Deutscher stärken (neu)
65/2005 Kiel, 26. Mai 2005Ausländerbeauftragter Jöhnk: Rechte ehemaliger Deutscher stärkenKiel (SHL) – Die Bundeskonferenz der Ausländer- und Integrationsbe- auftragten des Bundes, der Länder und der Kommunen stellte sich am 25. Mai 2005 in Düsseldorf mit einer Resolution hinter das Anliegen des Ausländerbeauftragten von Schleswig-Holstein, Wulf Jöhnk, die Rechte ehemaliger Deutscher zu stärken.Etliche 10.000 Menschen in Deutschland haben die deutsche Staatsangehö- rigkeit dadurch verloren, dass sie – nachdem sie als Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten – die ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag wieder erhalten haben. Was vielen nicht bekannt war: Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt in diesen Fällen seit dem Jahr 2000 automatisch durch Gesetz.Jöhnk: „Viele der betroffenen Personen sind schon sehr lange Zeit in Deutsch- land, sind hier geboren oder zumindest aufgewachsen und haben erhebliche Integrationsleistungen erbracht. Für sie ist Deutschland zur Heimat geworden.“ Das Aufenthaltsgesetz vom 1. Januar 2005 bietet die Möglichkeit, unter be- stimmten Umständen eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis zu ertei- len. Das sei jedoch nicht ausreichend, stellte der Ausländerbeauftragte fest, um dafür zu werben, dass die ehemaligen Deutschen sich freiwillig bei der Auslän- derbehörde melden. Nach Jöhnks Vorstellung sollte die Rechtslage so geändert werden, dass die vorherigen Deutschen grundsätzlich eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Wichtig sei auch, dass die 6-Monats-Frist, einen Antrag zu stellen, auf 12 Mo- nate ausgedehnt werde und dass von den allgemeinen Erteilungsvorausset- zungen, wie zum Beispiel von der Sicherung des Lebensunterhaltes, abgese- hen werden solle. 2Hintergrundinformation für die Presse:Vom Grundsatz her ist es erforderlich, dass ausländische Staatsangehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollen, zuvor aus der vormaligen Staatsan- gehörigkeit entlassen werden.Das Entlassen aus beispielsweise der türkischen Staatsangehörigkeit ist grundsätz- lich möglich und nur in Einzelfällen schwierig oder unmöglich. Viele der vormals türkischen Staatsangehörigen haben sich aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen lassen, um dann doch – noch während des Aufenthalts im Konsulat, oder kurze Zeit später – wieder die türkische Staatsangehörigkeit zu beantragen. Von dem Antrag, erneut die türkische Staatsangehörigkeit zu erhalten, haben die deut- schen Behörden in aller Regel offiziell nichts erfahren.Hintergrund für viele Personen aus der Türkei war, dass sie Angst haben, ihre Rechte in der Türkei zu verlieren, beispielsweise Haus- und Grundeigentum oder das Erbrecht. Viele waren nicht über die Möglichkeiten der so genannten „rosa Kar- te“ informiert. Offenbar hat das Türkische Generalkonsulat bewusst dafür geworben, die türkische Staatsangehörigkeit wieder zu beantragen.In den letzten Monaten ist der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit in den türkischen Medien und teilweise in der deutschen Presse intensiv behandelt wor- den.Bis zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2000 gab es in § 25 Abs. 1 RuStAG die so genannte „Inlandsklausel“. Nach dieser ging die deutsche Staats- angehörigkeit nur verloren, wenn ein volljähriger Deutscher, der auf seinen Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, in der Bundesrepublik weder seinen Wohnsitz, noch seinen dauernden Aufenthalt hat. Mit In-Kraft-Treten des Staatsan- gehörigkeitsgesetzes ist die Inlandsklausel entfallen. Nunmehr heißt es in § 25 Abs. 1: „Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländi- schen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf einen Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt“.Es soll sich bundesweit um 50.000 oder mehr betroffene Personen handeln, neben türkischen auch Staatsangehörige aus anderen Ländern, so Personen, die vor 1991 aus der Sowjetunion umgesiedelt waren und sich nach 2000 neue Pässe der Nach- folgestaaten haben ausstellen lassen.