Wahl des Medienrates: Kandidatinnen und Kandidaten gesucht!
51/2005 Kiel, 11. Mai 2005Wahl des Medienrates: Kandidatinnen und Kandidaten gesucht!Kiel (SHL) – Bekanntmachung Wahl der Mitglieder des Medienrates der Unabhängigen Landesanstalt für das RundfunkwesenNach § 54 Abs. 2 Landesrundfunkgesetz wählt der Schleswig-Holsteinsche Landtag den Medienrat der Unabhängigen Landesanstalt für das Rundfunk- wesen. Die Amtszeit des bisherigen Medienrates endet am 17. Juli 2005.Die Wahl des Medienrates erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder für eine Amtszeit von fünf Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.Der Medienrat besteht aus neun Mitgliedern. Mindestens vier Mitglieder müssen Frauen sein. Für den Fall der nicht nur vorübergehenden Verhinde- rung eines Mitgliedes werden zwei Ersatzmitglieder, eine Frau und ein Mann, gewählt. Die Vertretung soll jeweils das Ersatzmitglied gleichen Geschlechts übernehmen.Die Mitglieder des Medienrates sollen als Sachverständige besondere Eig- nung auf dem Gebiet der Medienwirtschaft, Medienwissenschaft, der Rechtswissenschaft, der Medienpädagogik, der Rundfunktechnik, des Jour- nalismus oder sonstiger Medienbereiche nachweisen. Zwei Mitglieder müs- sen die Befähigung zum Richteramt haben. 2Für die Wahl des Medienrates ist jede gesellschaftlich relevante Gruppe, Or- ganisation und Vereinigung von überörtlicher Bedeutung vorschlagsberech- tigt. In dem Vorschlag ist darzulegen, dass die Vorgeschlagenen die erforder- liche Eignung haben und dass keine Unvereinbarkeit nach § 56 Abs. 4 Lan- desrunkfunkgesetz besteht.Danach kann ein Mitglied nicht sein, wer1. die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Landeswahlgesetzes nicht erfüllt,2. nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Landeswahlgesetzes nicht wählbar ist,3. Mitglied des Europäischen Parlaments, der Kommission der Europäi- schen Union oder Bediensteter der Institutionen der Europäischen Union oder ihr angegliederter fachlicher Gremien ist, einem Gesetzgebungsor- gan oder der Regierung des Bundes oder eines Landes angehört oder Bedienstete oder Bediensteter des Bundes, eines Landes, einer Gebiets- körperschaft oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist mit Ausnahme von Hochschullehrerin- nen und Hochschullehrern,4. den Aufsichtsorganen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ange- hört oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer solchen steht oder für diese als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 12 a des Tarifvertragsgesetzes tätig ist,5. zu einem Rundfunkveranstalter oder zu dem Träger einer technischen Übertragungseinrichtung oder zu einem an diesen maßgeblich Beteiligten in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, von diesem abhängig oder an ihnen mehrheitlich beteiligt ist,6. wirtschaftliche oder sonstige Interessen hat, welche die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied des Medienrates gefährden.Interessierte Organisationen werden aufgefordert, ihre Vorschläge einzureichen bis spätestens 17. Juni 2005 beim Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages, Postfach 7121 in 24171 Kiel.Mit dem Vorschlag ist die erforderliche Eignung der oder des Vorgeschlage- nen darzustellen. Des Weiteren ist ihm eine Bescheinigung beizufügen, dass keine Unvereinbarkeit nach § 56 Abs. 4 Landesrundfunkgesetz besteht.Der Schleswig-Holsteinische Landtag wird die Auswahlentscheidung in seiner am 31. August 2005 beginnenden Tagung treffen.Kiel, den 2. Mai 2005 Der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages Martin Kayenburg