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28.01.05
12:45 Uhr
SSW

Maritime Notfallvorsorge: Gesetz über Notliegeplätze schafft rechtliche Sicherheit

Presseinformation Kiel, den 28.01.2005 Es gilt das gesprochene Wort



Lars Harms
TOP 20 Zuweisung eines Notliegeplatzes im Rahmen der Mariti- men Notfallvorsorge und Bericht „Zukunft Meer“
Wenn wir uns heute über die Zuweisung eines Notliegeplatzes im Rahmen der Maritimen Notfallvorsorge und über den Bericht zu mehr Schiffssicherheit in der Ostsee unterhalten, möchte ich vornehmlich auf den Gesetzentwurf zu den Notliegeplätzen eingehen. Gleichwohl möchte ich mich für den umfassenden Bericht zur Schiffssicherheit in der Ostsee bedanken, der noch einmal die Grundlagen und Notwendigkeiten deutlich macht, warum wir hier Maß- nahmen ergreifen müssen. In Bezug auf den vorliegenden Gesetzentwurf möchte ich vor allem auf allgemeine Fragestel- lungen eingehen, die in der Diskussion zum Gesetzentwurf eine wichtige Rolle gespielt haben.
Geht es nun um einen konkreten Punkt wie die Zuweisung eines Notliegeplatzes, so ist dieses ganz eng mit der Einrichtung des Havariekommandos verbunden. Das Havariekommando ist zwar nicht die allerbeste Lösung, aber immerhin ein großer Schritt voran. Das Havariekom- mando stellt im Fall eines Unglücks die sogenannte komplexe Schadenslage fest. Die Verant- wortung hierfür liegt alleine beim Havariekommando. Ich sage dies deshalb, weil die Voraus- setzung für die Zuweisung eines Notliegeplatzes das Vorhandensein einer komplexen Scha- denslage ist und weil derjenige der diese feststellt auch derjenige ist, der den Notliegeplatz zuweist. Das heißt, dass wir in rechtlicher Hinsicht Sicherheit bekommen, wer für diese Berei- che zuständig ist. Weiter stellt der Leiter des Havariekommandos auch in alleiniger Verantwortung fest, wann die komplexe Schadenslage wieder beendet ist. Diese Regelungen finden sich zwar nicht im Ge- setzentwurf, sie sind aber Grundlage für die Umsetzung des Gesetzesinhalts und deshalb ist es zur Verdeutlichung durchaus notwendig im Gesetzgebungsverfahren hierauf hinzuweisen. 2

Ein zweiter Punkt ist der der Vorfinanzierungskosten. Wenn in einem Schadensfall ein hava- riertes Schiff einem Notliegehafen zugewiesen wird, so hat erst einmal die jeweilige Kommune die damit verbundenen Kosten zu tragen. Das bedeutet natürlich, dass eine Kommune durch- aus überfordert sein könnte, wenn sie vor diese Aufgabe gestellt wird. Der Bund hat sich bisher hier vornehm zurückgehalten. Die Landesregierung hat aber deutlich gesagt, dass keine Kommune mit diesem Problem alleine gelassen werden wird und alle im Landtag vertretenden Parteien sehen es genauso. Wenn also im Notfall ein Schiff einem bestimmten Schleswig- Holsteinischen Hafen zugewiesen wird, wird das Land mit einspringen und die Kommunen nicht alleine stehen lassen. Vor dem Hintergrund, dass es oft äußerst unsicher ist, von irgend- welchen Versicherungen später Gelder zurück zu erhalten, ist das eine Zusage, die für die betroffenen Kommunen besonders wichtig ist. Aber auch grundsätzlich ist es für klamme Kommunen schwierig, mal eben große Summen Geld vorzufinanzieren. Deswegen ist die Zusage des Landes enorm wichtig für die Kommunen.

Wie ich vorhin schon erwähnte, werden die Notliegeplätze im Schadensfall durch das Havarie- kommando zugewiesen. Dabei entsteht aber immer noch ein praktisches Problem. Wir haben zwar die Pflicht, Notfallpläne aufzustellen, aber es mangelt immer noch an festen internationa- len Absprachen in diesem Bereich. Man kann ja nicht in einem deutschen Gesetz festlegen, wie die Notfallplanung im Nachbarland auszusehen hat. Aber ich glaube, dass es trotzdem notwendig ist, dass ganz deutlich gemacht wird, dass wir anstreben, dass gemeinsame ver- bindliche Notfallpläne für die Nord- und Ostsee gemacht werden müssen. Ich bin mir sicher, dass unsere Nachbarn das ähnlich sehen, aber trotzdem wollte ich dieses erwähnen, weil schnelles abgestimmtes Handeln für die Menschen an unseren Meeren und die Natur unserer Meere unabdingbar ist.

Wir können feststellen, dass im Schadensfall eine Vielzahl von rechtlichen und faktischen Unsicherheiten auf die Beteiligten einbrechen und danach ist auch noch mit langwierigen Rechtstreitigkeiten - möglicherweise auch auf internationaler Ebene - zu rechnen. Vor diesem Hintergrund ist es gut, dass wir hier zu festen Regelungen kommen und nun wirkliche Hand- lungsfähigkeit schaffen. Auch, dass die Anzahl der am Entscheidungsprozess im Schadensfall Beteiligten relativ gering gehalten wurde, ist nur zu begrüßen.

Mit dem heute zu verabschiedenden Gesetz schaffen wir rechtliche Sicherheit für alle Beteilig- ten und wir hoffen, dass in einer Notsituation auf Grundlage dieses Gesetzes schnell und verantwortungsvoll im Sinne der Menschen und der Natur entschieden werden kann.