Klaus Schlie: Gesetz zur kommunalen Verwaltungsstruktur ist nur Stückwerk
Nr. 26/05 26. Januar 2005 IM SCHLESWIG-HOLSTEINISCHEN LANDTAG PRESSEMITTEILUNG PRESSESPRECHER Torsten Haase Landeshaus, 24105 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.deInnenpolitik TOP 2 und 3 Klaus Schlie: Gesetz zur kommunalen Verwaltungsstruktur ist nur Stück- werkDer Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der kommunalen Verwaltungsstruktur gliedert sich in zwei wesentliche Teilbereiche. Schon in der 1. Lesung am 25. August 2004 habe ich für die CDU-Landtagsfraktion deutlich gemacht, dass wir den Vor- schlägen zur Änderung des Gesetzes zur kommunalen Zusammenarbeit zustimmen, da durch die Neuregelung unter anderem die Möglichkeit eröffnet wird, öffentlich- rechtliche Vereinbarungen auch mit anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftun- gen des öffentlichen Rechts abzuschließen. Dies ist ein Punkt, der in die richtige Richtung weist.Das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit - mit derzeit nur drei Formen inter- kommunaler Zusammenarbeit - ist gerade für punktuelle Kooperationen, aber auch für die real längst existierenden und dringend erforderlichen Kooperationen von Ver- waltungen mit Privaten zu unflexibel. Die unbefriedigende Folge besteht darin, dass ein Großteil der Zusammenarbeit auf der Grundlage intransparenter informeller Ver- einbarungen oder in Formen des Privatrechts stattfindet.Außerdem zeigt sich, dass grundlegende organisationsrechtliche Fragen in das Kommunalabgabenrecht verlagert und in Verwaltungsgerichtsverfahren über Gebüh- renbescheide thematisiert werden. Längst wird die Rechtssprechung zum Kommu- nalabgabengesetz mit richterlichen „Äußerungen zu organisationsrechtlichen Fragen“ überfrachtet und der Landesgesetzgeber aufgrund der fehlenden organisationsrecht- lichen Vorgaben mit dauernden Wünschen nach Ergänzung des Kommunalabgaben- rechts konfrontiert.An dieser Baustelle haben wir ja oft und lange gearbeitet. Jedes neue Modell von Verwaltungskooperation wird auch weiterhin die skizzierten Probleme auslösen, so- lange nicht die bestehenden Defizite des Verwaltungsorganisations- und Verwal- tungskooperationsrechts umfassend gelöst sind.Wir werden deshalb in der nächsten Legislaturperiode ein derartiges „Privatisierungs- und Kooperationseckwertegesetz“ vorlegen, in dem die äußeren Grenzen rechtlich zulässiger Privatisierungs- und Kooperationsmodelle geregelt werden und mit dem den verfassungsrechtlichen Anforderungen von Verwaltungskooperationen Rech- nung getragen wird.Wir halten deswegen auch eine Genehmigung der von den Gemeinden Heikendorf, Mönkeberg und Schönkirchen geplanten Verwaltungsstrukturreform auf der Grundla- ge der Experimentierklausel des § 135 a Gemeindeordnung, beziehungsweise § 26 a der Amtsordnung für grundsätzlich richtig, um den Anliegen der Gemeinden unver- züglich zu entsprechen, bevor es zu einer umfassenden gesetzlichen Regelung kommt.§ 135 a GO erlaubt unter anderem zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle und zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung auch in der grenzüberschrei- tenden kommunalen Zusammenarbeit, dass das Innenministerium im Einzelfall zeit- lich begrenzte Ausnahmen von organisations- und gemeindewirtschaftlich-rechtlichen Vorschriften der GO zulässt. Diese Vorschriften sollen der Kommunalaufsichtsbehör- de ermöglichen, durch gezielte, indessen zeitlich begrenzte Ausnahmeentscheidun- gen die Gemeinden in die Lage zu versetzen, neue Steuerungsmodelle ungehindert durch sonst entgegenstehende Vorschriften des Organisationsrechts, des Dienst- rechts und der GO zu erproben.Die mit der heißen Nadel genähten Vorschläge zur Änderung der Amtsordnung, wie sie in diesem Gesetzentwurf dargelegt werden, sind daher für den Wunsch der oben genannten Gemeinden nicht notwendig.Sie erfüllen leider nicht die Anforderungen einer umfassenden Reform der Amtsord- nung. Der Gemeindetag vermisst in diesen Vorschlägen zu recht ein Gesamtkonzept und verweist auf seine eigenen Vorschläge zu einer weitreichenden Weiterentwick- lung der Amtsordnung.Wir kritisieren nach wie vor, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Weg zu einer modernen Anforderungen entsprechenden Weiterentwicklung der Ämter nicht beschritten wird. Es werden keine Wege aufgezeigt, wie Verwaltungen kooperieren und fusionieren können und welche langfristig wirkenden Anreizsysteme es dafür gibt.Der Gesetzentwurf berücksichtigt ebenfalls nicht, dass das Amt in seiner jetzigen Form nach allgemeiner Auffassung keine Gebietskörperschaft im Sinne des Artikel 28, Absatz 2, Satz 1 GG ist und sich damit nicht auf die kommunale Selbstverwal- tungsgarantie berufen kann. Gleichwohl soll der neu zu schaffende Amtsbürger- meister ohne Gebietskörperschaft mit dem Bürgermeister einer Gemeinde oder Stadt vergleichbar sein.Die vorhandene Problematik der erforderlichen demokratischen Legitimation des Am- tes aufgrund einer immer umfangreicher werdenden Übertragung von gemeindlichen Selbstverwaltungsaufgaben auf das Amt ist durch die Wahl eines Amtsdirektors nicht gelöst. Hier könnte nur die Direktwahl der ehrenamtlichen Bürgermeister und gege- benenfalls die Direktwahl der weiteren Mitglieder des Amtsausschusses Abhilfe schaffen.Der Gesetzentwurf schafft Ämter unterschiedlicher rechtlicher Qualität, weil es Äm- tern mit Amtsvorstehern und leitenden Verwaltungsbeamten auf der Grundlage der bisherigen Amtsordnung geben wird und solche mit hauptamtlichen Amtsdirektoren, in denen der Amtsvorsteher die Funktion eines Bürgervorstehers einnimmt.Wir lehnen deshalb den vorliegenden Gesetzentwurf ab.Ebenfalls nicht zustimmen werden wir dem Gesetzentwurf der FDP zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften.Dieser Entwurf ist der wiederholt eingebrachte Versuch, der Entscheidung der Wäh- lerinnen und Wähler über die Zusammensetzung kommunaler Selbstverwaltungs- gremien dadurch ein anderes Bild zu verleihen, dass ein Auszählverfahren benutzt werden soll, dass Parteien mit geringem Wählerzuspruch bevorzugt und darüber hin- aus noch ein so genanntes wahlausgangsunabhängiges Grundmandat für die Frakti- onen in den Ausschüssen vorsieht.