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15.12.04
15:42 Uhr
B 90/Grüne

Irene Fröhlich zum Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zum Landesrundfunkgesetz

PRESSEDIENST Fraktion im Landtag Schleswig-Holstein Pressesprecherin Es gilt das gesprochene Wort! Claudia Jacob Landeshaus TOP 11+19 – Gesetz zum achten Rundfunkände- Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel rungsstaatsvertrag & Änderung Landesrundfunkge- setz Durchwahl: 0431/988-1503 Zentrale: 0431/988-1500 Telefax: 0431/988-1501 Dazu sagt die medienpolitische Sprecherin Mobil: 0172/541 83 53 von Bündnis 90/Die Grünen, E-Mail: presse@gruene.ltsh.de Internet: www.sh.gruene-fraktion.de Irene Fröhlich Nr. 406.04 / 15.12.2004

Öffentliche-rechtliche Rundfunkanstalten sind an öffentlich-rechtlichen Datenschutz gebunden Die Behandlung von Staatsverträgen im Parlament kann nie als Sternstunde der Demo- kratie angesehen werden. Wenn Staatsverträge im Landtag behandelt werden, sind reale Einflussmöglichkeiten der Parlamentarier kaum noch vorhanden.
Dennoch haben wir den Rundfunkstaatsvertrag intensiv beraten und die vorgebrachten Argumente abgewogen. Wir geben ihm aber auch eine Resolution mit auf den Weg, die die Ministerpräsidenten beherzigen mögen. Im Wesentlichen wurde die Resolution auf dem Treffen der norddeutschen SprecherInnen für Medienpolitik in Bremen beschlossen. Der vierte Punkt betrifft den Datenschutz, den wir durch die großzügige Regelung des Staatsvertrags betreffend den Adresshandel gefährdet sehen.
Gegen das Votum der Datenschutzbeauftragten haben die Länder bereits vor Jahren re- gelmäßige Übermittlungen von Meldedaten an die Rundfunkanstalten zugelassen, weil dies für erforderlich gehalten wurde. Nun soll eine Befugnis geschaffen werden, die die Rundfunkanstalten generell zur Datenverarbeitung unter den gleichen Bedingungen wie privatwirtschaftliche Unternehmen berechtigt. Dies ist mit datenschutzrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Öffentlich-rechtliche Institutionen dürfen personenbe- zogene Daten nur verarbeiten, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die öf- fentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stehen hinsichtlich des Gebühreneinzugs in kei- nem Wettbewerb zu anderen Rundfunkveranstaltern.
Eine Einzelhaushaltserfassung kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur differenziert erfolgen. Wenn alle Haushalte erfasst werden, weil davon ausgegangen werden kann, dass alle irgendein Empfangsgerät haben und daher gebührenpflichtig sind, kann die Konsequenz nur in einem steuerfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk bestehen. Eine Erfassung aller Haushalte über alle öffentlich und privat verfügbaren Quellen ist mit dem öf- fentlich-rechtlichen Status der Sendeanstalten nicht vereinbar. 1/2 Und selbst wenn neben dem Zugriff auf die Meldedaten noch private Adresssammlungen nötig wären: Eine generelle, unbeschränkte datenschutzrechtliche Gleichstellung mit pri- vatrechtlichen Unternehmen ist hierzu nicht erforderlich. Wir hoffen, dass dies von den Ministerpräsidenten berücksichtigt wird.
Zur Änderung des Rundfunkgesetzes: Qualitätssicherung in den Medien hat vor allem mit Vielfalt zu tun. Eine solche Vielfalt in den Medien lässt sich aber nicht allein quantita- tiv über einen Zuschaueranteil bestimmen. Ebenso notwendig sind qualitative Aspekte der Vielfaltssicherung. Diese kann der sich selbst überlassene Markt nicht gewährleisten.
Die Pflicht zur Durchführung von regionalen Fensterprogrammen ist eine Möglichkeit, Vielfalt bei privaten Fernsehsendern wenigstens ansatzweise sicherzustellen. Dies ist bisher ohne gesetzliche Grundlage, im Zuge des Genehmigungsverfahrens geschehen. Wir haben nunmehr eine Lösung gefunden, dies gesetzlich festzuschreiben, dabei eine möglichst weitgehende Unabhängigkeit der Redaktionen sicherzustellen und bei all dem nicht in Konflikt mit der europäischen Niederlassungsfreiheit oder der grundgesetzlichen Berufsfreiheit zu geraten. Wünschenswert wäre nun, dass die Länder sich untereinander auf die Anforderungen an regionale Fensterprogramme einigen könnten.
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