Renate Gröpel (SPD) und Irene Fröhlich (Bündnis90/Die Grünen): Lebensretter und Wassersparer
28. Oktober 2004 Presseinformation Renate Gröpel und Irene Fröhlich:Lebensretter und WassersparerDie Fraktionen von SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN bringen in den nächsten Landtag einen Gesetzentwurf zur Änderung der Landesbauordnung ein. Hierzu erklären Renate Gröpel, baupolitische Sprecherin der SPD-Fraktion, und Irene Fröhlich, innen- und baupolitische Sprecherin der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN:Der Landesfeuerwehrverband und die Feuerwehren haben uns immer wieder darauf hingewiesen, dass durch Rauchmelder die Zahl der bei Wohnungsbränden getöteten Menschen stark reduziert werden kann. Das zeigen auch die Erfahrungen in europäischen Ländern, die Rauchmelder gesetzlich vorschreiben. In der Anhörung des Innen- und Rechtsausschusses wurde der Einbau von Rauchmeldern mit großer Mehrheit positiv beurteilt. Daher haben die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN einen Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht, der den Hauseigentümern die Pflicht auferlegen soll, in Wohnungen Rauchmelder zu installieren. Wir wollen diese Pflicht nicht nur für Neubauten festlegen, sondern mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren auch für den Bestand.Der zweite Punkt des Gesetzentwurfs betrifft den Einbau von Wasserzählern. Die Landesbauordnung sieht den Einbau von Wasserzählern jetzt schon für Neubauten vor. Zukünftig soll jede Wohneinheit mit einem eigenen Zähler ausgestattet sein. Auch hier muss der Bestand in den nächsten zehn Jahren nachgerüstet werden. So hat jeder Mieterhaushalt die Möglichkeit, seinen Wasserverbrauch und damit seine Kostenentwicklung selbst zu beeinflussen. Bei einem sparsamen Verbrauch können sich die Kosten für die Verbraucher verringern; ein verantwortlicher Umgang mit Ressourcen wird belohnt Die Erfahrungen aus Hamburg zeigen, dass nach Einbau der Wohnungswasserzähler der Wasserverbrauch um durchschnittlich 15 % zurückgegangen ist. Eine Ausnahme von der allgemeinen Pflicht zur Umrüstung ist bei Verantwortlich: außergewöhnlichen Umständen – insbesondere bei Petra Bräutigam unverhältnismäßig hohen Kosten – vorgesehen. Pressesprecherin der SPD-Landtagsfraktion Tel.: 0431/988-1305 Fax: 0431/988-1308 Anlage: Antrag Claudia Jacob Pressesprecherin der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Tel.: 0431/988-1503 Fax: 0431/988-1501 Schleswig-Holsteinischer Landtag Drucksache 15/ 15. Wahlperiode 27.10.2004Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung der LandesbauordnungDer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der LandesbauordnungDie Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 47, ber. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), wird wie folgt geändert:1. § 46 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Jede Wohnung oder Nutzungseinheit in Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, muss einen eigenen Wasserzähler haben. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 mit solchen Einrichtungen nachträglich auszurüsten. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit die Ausrüstung wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unverhältnismäßigen Kosten führt.“2. § 52 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2009 mit Rauchmeldern auszurüsten.“ Artikel 2 ÜbergangsvorschriftenDie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen. § 93 bleibt unberührt. Artikel 3 InkrafttretenDas Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden dritten Monats in Kraft.Klaus-Peter Puls Irene Fröhlich und Fraktion und Fraktion Begründung zum Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung Zu Artikel 1:§ 46 Abs. 2Die Neufassung des Absatzes 2 ergänzt aus Umweltschutzgründen die bisherige Regelung zu Wohnungswasserzählern, künftig muss jede Wohnung einen eigenen Wasserzähler haben.Zum Schutz der Grundwasserreserven gilt es eine deutliche Senkung des Trinkwaserverbrauchs zu erreichen. Eine überwiegende Menge des Trinkwassers wird von privaten Haushalten verbraucht. Vom Einbau von Wohnungswasserzählern kann ein beachtlicher Rückgang des durchschnittlichen Wasserverbrauchs erwartet werden. Mit der Neuregelung wird jedem Wohnungsnutzer der individuelle Wasserverbrauch vor Augen geführt. § 46 Abs. 2 der bisher geltenden Fassung begründete bereits die Pflicht, bei Neubauten jede Wohnung mit einem eigenen Wasserzähler auszustatten. Diese Pflicht soll nunmehr auch auf den Althausbestand erweitert werden, um das Einsparpotential zu vergrößern. Die Umrüstpflicht ist kostenmäßig zumutbar. Der Zeitrahmen hierfür von zehn Jahren gewährleistet, dass die Umsetzung in vielen Fällen Kosten minimierend im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen durchgeführt werden kann. Satz 3 der Neufassung stellt sicher, dass bei außergewöhnlichen Umständen – insbesondere bei unverhältnismäßigen Kosten z. B. bei dem Erfordernis der Erneuerung des hausinternen Leitungsnetzes – eine Ausnahme von der allgemeinen Pflicht zur Umrüstung erteilt werden kann.Da in einer Vielzahl von Mehrfamilienhäusern neben der Wohnnutzung auch eine gewerbliche Nutzung vorhanden ist, schreibt Satz 1 den Einbau von Wasserzählern auch für andere Nutzungseinheiten vor in Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen. Die Erfassung aller Nutzungseinheiten in einem überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäude ist Voraussetzung für eine verbrauchsabhängige, wohnungsbezogene Verbrauchsmessung.§ 52 Abs. 7 Die Ergänzung des § 52 um Absatz 7 erweitert den bisher durch bauliche Maßnahmen zu erbringenden Brandschutz im Wohnungsbau. Der Einbau und die Anzahl von Rauchwarnmeldern ergibt sich aus der DIN 14.676 – Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung -. Rauchwarnmelder können über Netzstrom oder mit Batterien betrieben werden.Bisher war der Einsatz von Rauchwarnmeldern zur Branderkennung in privaten Wohnungen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Trotz Aufklärungskampagnen durch den Landesfeuerwehrverband und der Landesregierung werden in privaten Wohnungen Rauchwarnmelder nicht in dem erforderlichen Umfang eingebaut. Die Erfahrungen in europäischen Ländern, die den Einsatz von Brandmeldern gesetzlich vorschreiben, zeigen, dass die Anzahl der Todesfälle rapide abnimmt. Der Einbau von Rauchwarnmeldern kann die Zahl der Todesfälle durch Rauchvergiftung im Brandfall reduzieren.Die Kostenfolgen sind für die Wohnungseigentümer zumutbar. Die Nachrüstpflicht innerhalb einer 5-Jahres-Frist ist angemessen.Gebäude besonderer Art oder Nutzung, wie zum Beispiel Krankenhäuser oder Heime fallen nicht unter diese Regelung, an sie können aufgrund von Sondervorschriften weitergehende Sicherheitsmaßnahmen gestellt werden.