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25.08.04
17:32 Uhr
SPD

Peter Eichstädt zu TOP 13: Ja zu einer weiteren Liberalisierung

Sozialdemokratischer Informationsbrief

Kiel, 00.00.0000 Landtag Es gilt das gesprochene Wort! Sperrfrist: Redebeginn aktuell TOP 13 – Länderkompetenz für Ladenöffnungszeiten

Peter Eichstädt:

Ja zu einer weiteren Liberalisierung

Sie wissen natürlich, liebe Kollegin von der FDP, dass die SPD-Fraktion zum Laden- schlussgesetz eine Position hat, die Ihrem Antrag entspricht. Und Sie wissen auch, dass wir bereits 2003 einen SPD-Antrag mit gleicher Zielsetzung hier beraten haben.

Ihr Antrag selbst sagt ja zunächst nur, dass wir im Bundesrat diejenigen unterstützen wollen, die die Kompetenz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten nun auf die Länder übertragen wollen. Das wollen wir auch. Und wir werden dann, wenn dies geschehen ist, die Ladenöffnungszeiten für Schleswig-Holstein regeln, und ich sage Ihnen, nach welchen Grundsätzen wir das tun wollen: 1. Die Ladenöffnungszeiten von Montags bis Samstags werden freigegeben. 2. Der grundgesetzlich verbriefte Sonn- und Feiertagsschutz bleibt gewährleistet. 3. Die Bäderregelung in Schleswig-Holstein hat sich bewährt und wird beibehalten.

Das Ladenschlussgesetz ist ein Ladenhüter, der „abgeschafft gehört“. Die Regelungen aus dem Jahr 1956 passen nicht mehr in unsere gesellschaftliche Wirklichkeit, sie passen nicht mehr in den europäischen Kontext. Auch die Praxis, genauer: die ge- schickte Ausnutzung von Sonderregelungen, haben das Ladenschlussgesetz weiter ausgehöhlt, so dass nur noch eine traurige Hülle übrig geblieben ist.


Schleswig- Holstein

Herausgeber: SPD-Landtagsfraktion Verantwortlich: Petra Bräutigam Landeshaus Postfach 7121, 24171 Kiel Tel: 0431/ 988-1305/1307 Fax: 0431/ 988-1308 E-Mail: Internet: pressestelle@spd.ltsh.de www.spd.ltsh.de SPD -2-



Auf Bahnhöfen und Flughäfen sind wegen der dort geltenden Sonderregelungen Kauf- häuser entstanden. Unter dem Deckmantel, dort Reisebedarf anzubieten, werden Kof- fer, Kühlschränke, Radios, Fernseher, Fotoapparate, Kleidung und Lebensmittel auch noch dann verkauft, wenn andere Geschäfte längst schließen müssen. Die Tankstellen sind zuverlässige Versorgungsquellen für all diejenigen, die länger oder später arbei- ten müssen – oder dürfen. Fakt ist: Keine Tankstelle kann heute noch davon leben, dass sie Treibstoffe verkauft.

Und versuchen Sie doch einmal, einem Bäcker zu erklären, warum er sein von ihm selbst gebackenes Brot nach 20.00 Uhr nicht mehr im eigenen Laden verkaufen darf, das gleiche Brot aber an der Tankstelle nebenan auch nachts noch angeboten werden darf. Deshalb sage ich: Das Ladenschlussgesetz ist überholt, es ist ein Ladenhüter und muss weg. Seine Funktion, für einheitliche Öffnungszeiten zu sorgen, hat es längst verloren, im Gegenteil, diverse Ausnahmeregelungen sorgen für Wettbewerbs- verzerrung.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht durch seine Entscheidung im Mai dieses Jah- res die Tür für eine weitere Liberalisierung aufgemacht, indem es die Länderkompe- tenz für die Regelung der Ladenöffnungszeiten betont. Wir begrüßen das und wir wol- len das. Und, wie es scheint, andere Länder auch – quer durch die so genannten A- und B-Lager.

Das heißt nicht, dass die Geschäfte überall diese Regelung ausnutzen müssen. Sie können, aber müssen nicht. Und die Erfahrungen mit der bisherigen Regelung zeigen: Auch diese wird lange nicht überall ausgenutzt, vielerorts wird vor 20.00 Uhr geschlos- sen. Und Dänemark gibt hier einmal mehr ein gutes Beispiel: Obwohl dort, wie in fast allen europäischen Nachbarländern, die Öffnungszeiten kaum reglementiert sind, schließen viele Geschäfte früher als bei uns – also: Die individuelle Regelung vor Ort kann funktionieren. -3-



Die genaue Ausgestaltung werden wir in einem zweiten Schritt beraten. Ob es eine Sonderregelung für Tante Emma-Läden oder Grüne-Wiese-Märkte geben soll, ob da die Großen vor den Kleinen geschützt werden sollten oder umgekehrt: Das werden wir mit den beteiligten Verbänden diskutieren, wenn es so weit ist.

Eine Frage nehmen wir in dieser Diskussion sehr ernst: Bei einer Liberalisierung muss auch weiter gewährleistet bleiben, dass die Interessen der Arbeitnehmer und Arbeit- nehmerinnen bei der Ausgestaltung einer Ladenöffnungsregelung Beachtung finden. Wir sind aber der Auffassung, dass dies nicht durch ein Ladenschlussgesetz, sondern durch Arbeitszeitordnung, Arbeitsschutzgesetze, Tarifverträge oder durch Betriebsver- einbarungen geregelt werden kann und muss.

Und zur Besorgnis, dass Arbeitnehmer durch spätere Arbeitszeiten Nachteile hinneh- men müssen, möchte ich Sie auf die Erfahrungen in anderen Ländern, z.B. der Schweiz, hinweisen, die gezeigt haben, dass zum Einen durchaus auch Arbeitnehme- rinnen Vorteile in der Arbeitsmöglichkeit zu späterer Zeit sehen, weil Paare mit Kindern doppelte Berufstätigkeit so besser mit der Familiensituation verbinden können. Zum anderen zeigen sowohl Untersuchungen in Deutschland als auch praktische Erfahrun- gen in anderen Ländern, dass durch die Liberalisierung sehr wohl auch zusätzliche Teilzeitarbeitsplätze entstehen können.

Zusammengefasst: 1. Gesellschaftliche Veränderungen im Arbeitsleben, im Freizeitverhalten und zu viele Ausnahmeregelungen fordern eine neue Ausrichtung der Ladeöffnungsregelung.

2. Änderungen in diesem Bereich können nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil nur nach Übertragung der Gesetzeskompetenz auf die Länder vorgenommen werden. -4-



3. Wir bitten daher die Landesregierung, entsprechende Initiativen im Bundesrat zu un- terstützen, die Kompetenz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten auf die Länder zu übertragen.

4. Wir wollen die Ladenöffnungszeiten Montags bis Samstag an 24 Std./Tag grund- sätzlich freigeben.

5. Sonn- und Feiertage bleiben weiter geschützt. Hierzu haben wir ein modernes Ge- setz in der Juni-Sitzung verabschiedet.

7. Die Bäderregelung hat sich bewährt und bleibt bestehen.

6. Die genaue Ausgestaltung eines entsprechenden Landesgesetzes nehmen wir nach Beratung mit den zu beteiligenden Organisationen und Verbänden auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite vor.

Kurz: Wir stimmen dem vorliegenden Antrag zu.