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17.06.04
15:53 Uhr
CDU

Peter Lehnert: Gefahrhundegesetz – Sicherheitsstandards sind zu vereinheitlichen

Nr. 323/04 17. Juni 2004


IM SCHLESWIG-HOLSTEINISCHEN LANDTAG
PRESSEMITTEILUNG PRESSESPRECHER Torsten Haase Landeshaus, 24105 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de

Innenpolitik TOP 10 Peter Lehnert: Gefahrhundegesetz – Sicherheitsstandards sind zu vereinheitlichen Menschen, insbesondere Kinder, müssen wirksam vor Angriffen gefährlicher Hunde geschützt werden.
Dies wird am besten durch ausreichende Vorsichtsmaßnahmen und verantwortungsbewusstes Verhalten der Hundehalter bewirkt. Wir sind uns sicherlich einig darüber, dass die meisten Hundehalter sich dieser Verantwortung bewusst sind und entsprechend handeln.
Gleichwohl hat es in der Vergangenheit dramatische Vorfälle gegeben, die, wie wir wissen, zu verschiedenen landes- und bundesrechtlichen Regelungen geführt haben, mit denen der Schutz vor besonders gefährlichen Hunden verbessert werden sollte. Die Rechtmäßigkeit dieser Regelungen waren vielfach umstritten und hatten häufig vor Gericht keinen Bestand.
Bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März diesen Jahres war insbesondere strittig, ob Verbote oder Schutzmaßnahmen an der Rassezugehörigkeit festgemacht werden dürfen. Das Bundesverfassungsgericht hat das bundesgesetzliche Verbot der Einfuhr und Verbringung von Hunden vier bestimmter Rassen nach Deutschland bestätigt. Es handelt sich um die Rassen Pitbull-Terrier, American-Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier. Für diese Hunde gäbe es – so das Gericht – genügend Anhaltspunkte, dass sie für Leib und Leben von Menschen so gefährlich seien, dass ihre Einfuhr unterbunden werden könnte.
Hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung von Hunderassen ist nach Auffassung des Gerichts jedoch die weitere Beobachtung und Überprüfung des Beißverhaltens von Hunderassen erforderlich. Bei Vorliegen verlässlicher Ergebnisse müssten bestehende Regelungen angepasst, also bestimmte Rassen wieder herausgenommen oder noch nicht erfasste Rassen neu aufgenommen werden. Ferner hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das im Tierschutzgesetz und in der Tierschutz-Hundeverordnung geregelte Zuchtverbot für die hier in Rede stehenden Hunde insbesondere dem Schutz der Menschen dienen und deshalb als Maßnahme der Gefahrenabwehr in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt.
Für dieses landesrechtlich zu regelnde Zuchtverbot sieht die Agrarministerkonferenz die Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung in Deutschland. Hierzu soll unter Beteiligung der Innenministerkonferenz ein Lösungsvorschlag erarbeitet werden.
Es ist wichtig, länderübergreifende, verhältnismäßige, tierschutzgerechte und vor allem verfassungsgemäße Regelungen zu finden. Dabei sind wir uns alle einig, dass der Schutz des Menschen immer oberste Priorität genießen muss.
Die Sicherheitsstandards sind zu vereinheitlichen. Verwirrung bei den Haltungsvoraussetzungen und die damit zwangsläufig verbundenen Schlupflöcher für unseriöse Halter können wir uns bei diesem sensiblen Thema nicht erlauben. Es ist sicherlich auch sachgerecht, bei der Beratung im zuständigen Fachausschuss die Ergebnisse der im Juli stattfindenden Innenministerkonferenz einzubeziehen.
Grundsätzlich begrüßen wir die neue gesetzliche Regelung, da damit insbesondere für die Halter feste Richtlinien vorgesehen sind. Allerdings schließen wir uns der Kritik der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände an, die die im Gesetzentwurf enthaltene Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen und Regelungen für Ausnahmen enthält, die mangels ausreichender Bestimmtheit auch im Hinblick auf Ordnungswidrigkeiten das Handeln erschweren.
Im weiteren werden durch die kommunalen Landesverbände noch eine umfangreiche Anzahl von Punkten im Gesetzentwurf genannt, die einer Klärung und Überarbeitung bedürfen. Dabei wird insbesondere auf die Einschränkungen für alle Hunde hingewiesen, die für „gefährliche“ ebenso wie „ungefährliche“ Hunde gelten. Dabei wird darauf abgehoben, dass Ausnahmen nicht nur für Blindenhunde, sondern auch für Hunde die für therapeutischen oder pädagogischen Zwecken eingesetzt werden, möglich sein sollten.
Die insgesamt 11 Seiten umfassende Stellungnahme sollte durch den zuständigen Innen- und Rechtsausschuss mit zur Grundlage weiterer Beratungen gemacht werden, und wir sollten uns im Rahmen einer Anhörung noch weiteren Sachverstand zu diesem sensiblen Bereich einholen. Dabei können wir dann auch die wichtige Frage klären, warum ein als gefährlich eingestufter Hund zusätzlich zum Maulkorb noch ein hellblaues Halsband tragen muss.
Der nun inzwischen vorgelegte Gesetzentwurf bietet eine Beratungsgrundlage, und wir sollten im Ausschuss die Ergebnisse der Innenministerkonferenz sowie der Anhörung miteinander beraten und diese für sachdienliche Änderungen und Ergänzungen am Entwurf nutzen.