Wolfgang Kubicki: Für mehr Bestenauslese und weniger Parteienproporz bei Richterwahl - Zwang zu politischen Paketlösungen muss entfallen
FDP Landtagsfraktion Schleswig-Holstein 1Presseinformation Wolfgang Kubicki, MdL Vorsitzender Dr. Heiner Garg, MdL Stellvertretender Vorsitzender Dr. Ekkehard Klug, MdL Parlamentarischer Geschäftsführer Christel Aschmoneit-Lücke, MdL Nr. 128/2004 Joachim Behm , MdL Günther Hildebrand, MdL Kiel, Mittwoch, 21. April 2004 Veronika Kolb, MdLJustizpolitik/gerichte/Richterwahl www.fdp-sh.de Wolfgang Kubicki: Für mehr Bestenauslese und weniger Parteienproporz bei Richterwahl - Zwang zu politischen Paketlösungen muss entfallen -In einem Pressegespräch stellte heute der Vorsitzende und justizpolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki, den FDP-Gesetzentwurf zur Novellierung des schleswig-holsteinischen Richterwahlverfahrens vor."Wenn man die Arbeit der Justiz effizient gestalten und der hohen Arbeitsbelastung bewältigen will, braucht man die Besten für das Amt der Richterinnen und des Richters, nicht die beliebtesten und bekanntesten Parteigänger. Ausschließlich die Qualifikation der Bewerberinnen oder Bewerber muss ausschlaggebend für die Ernennung oder Beförderung sein, nichts anderes.Deshalb legt die FDP-Fraktion heute einen Gesetzentwurf zur Neugestaltung des Verfahrens der Richterwahl vor. Dieser Gesetzentwurf basiert auf folgenden vier Grundgedanken:- Zurückdrängen der parteipolitischen Einflussnahme auf die Richterwahl, - stärkeres Gewicht für diejenigen, die die Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber beurteilen können, - Einbinden derjenigen, die für die Effizienz und Funktionsfähigkeit der Gerichte verantwortlich sind, nämlich der Gerichtspräsidenten, - Einbeziehung der Einstellung von Richterinnen und Richtern auf Probe in das Richterwahlverfahren, damit nicht länger eine völlig unkontrollierbare Vorauslese allein durch das Justizministerium erfolgen kann.Außerdem soll der Zwang zu politischen Paketlösungen entfallen, der zum einen lange Vakanzen nach sich zieht und zum anderen gerade inChristian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ 2 jüngster Zeit die Besetzung von Führungspositionen miteinander verknüpft hat, die inhaltlich nichts miteinander zu tun haben.Zu den einzelnen Punkten:Zurückdrängen der parteipolitischen Einflussnahme auf die RichterwahlNach der geltenden Regelung gehören dem Richterwahlausschuss im Normalfall zwölf Mitglieder an, von denen acht Abgeordnete des Landtages sind.Dies sichert den Politikern einseitig die notwendige 2/3-Mehrheit für Entscheidungen, die weiteren Vertreter im Wahlausschuss haben also de facto keine Möglichkeit, Entscheidungen real zu beeinflussen, wenn die Politik sich einig ist.Nach dem Vorschlag der FDP sollen nunmehr nur fünf von zehn Mitgliedern des Richterwahlausschusses Abgeordnete sein, womit die politische Einflussnahme zurückgedrängt wird.Stärkeres Gewicht für diejenigen, die die Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber beurteilen könnenDarüber hinaus sind bisher die richterlichen Mitglieder keine „echten“ Vertreter der Richterschaft, sondern unterliegen fast ausschließlich einer politischen Proporzentscheidung. Zur Zeit gilt folgendes: Wenn zehn Richter einen Vorschlag unterschreiben, entscheidet der Landtag mit 2/3 Mehrheit über die zwei zu wählenden Richter im Richterwahlausschuss.Hier sieht der Entwurf der FDP eine Wahl durch alle Richterinnen und Richter des Landes vor, aus der sich nach den Stimmanteilen eine Vorschlagsliste mit 12 Personen ergibt, aus der der Landtag dann die zwei ständigen richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses wählt.Einbinden derjenigen, die für die Effizienz und Funktionsfähigkeit der Gerichte verantwortlich sind, nämlich der GerichtspräsidentenNach bisher geltendem Recht werden vom Präsidialrat, den die Richterschaft selbst wählt, Stellungnahmen über die persönliche und fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers gegenüber dem Richterwahlausschuss abgegeben.Über diese Stellungnahmen kann sich der Richterwahlausschuss hinwegsetzen, ja er muss sie nicht einmal ordentlich zur Kenntnis nehmen.Dies will die FDP-Fraktion ändern. Sichergestellt werden muss, dass der Präsidialrat seine Stellungnahme im Richterwahlausschuss wenigstens zu Gehör bringen kann.Deshalb soll das Mitglied des Präsidialrates das für den Gerichtszweig, für den die Wahl stattfindet, zuständig ist, auch im Richterwahlausschuss sitzen und dort das Stimmrecht haben.Außerdem soll der Präsidialrat neben der Beurteilung jedes Bewerbers zukünftig auch eine Empfehlung für die Wahl aussprechen. Damit erhält dieses Gremium, das die Qualifikation zur beurteilen hat, ein stärkeres Gewicht im Richterwahlausschuss.Nach dem Entwurf sollen auch diejenigen, die für die Effizienz und Funktionsfähigkeit der Gerichte als Behördenleiter Verantwortung tragen, an den Personalentscheidungen beteiligt werden, denn sie haben ein elementares Interesse an der Auswahl der Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ 3 geeignetsten Bewerber und kennen die Situation vor Ort, in die die Bewerberin oder der Bewerber kommen wird.Deshalb soll als viertes richterliches Mitglied die Präsidentin oder der Präsident des von der Entscheidung jeweils betroffenen Gerichts in den Richterwahlausschuss kommen.Bei dieser vorgeschlagenen Zusammensetzung des Richterwahlausschusses, sollen die Entscheidungen dort dann mit einfacher Mehrheit getroffen werden.Einbeziehung der Einstellung von Richterinnen und Richtern auf Probe in das Richterwahlverfahren, damit nicht länger die Vorauslese allein durch das Justizministerium erfolgen kannEine weitere wesentliche Änderung gegenüber dem gegenwärtigen Zustand ist die Einstellung der Richter auf Probe über den Richterwahlausschuss.Hier erfolgt bisher eine Vorauslese, die von niemanden zu kontrollieren ist. Faktisch entscheidet das Justizministerium allein, wer Richter auf Probe wird, und damit überhaupt nur für weitere Richterämter in Frage kommt.Die Regierung hat damit die Chance, gänzlich unkontrolliert ihr eigenes Richterbild durchzusetzen. Durch die Einschaltung des Richterwahlausschusses wird dies verhindert und eine gewisse Transparenz auch bei der Einstellung der Richter auf Probe geschaffen.Wahl der Vizepäsidentinnen und Vizepräsidenten durch den LandtagAls weitere Änderung bei der Zuständigkeit des Richterwahlausschusses schlägt die FDP-Fraktion vor, dass dieser künftig nicht mehr für die Wahlen der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten zuständig sein soll.Diese sollen genauso wie bisher schon die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte vom Landtag selbst gewählt werden.In Konsequenz zur neugestalteten Besetzung des Richterwahlausschusses wird so an der Spitze der Gerichte verhindert, dass die Präsidenten selbst über ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter mit entscheiden.Insgesamt ist der Gesetzentwurf darauf angelegt, ein Gleichgewicht zu schaffen, das Entscheidungen nach rein politischen Gesichtspunkten vermeidet und eine kompetente Beschlussfassung über die Bewerbungen ermöglicht.Die Neuregelung soll nach der Vorstellung der FDP-Fraktion schon mit Beginn der 16. Wahlperiode in Kraft treten, so dass die Neukonstituierung des Richterwahlausschusses bereits nach dem vorliegenden Entwurf erfolgen könnte.“AnlageChristian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ #N!# 15. Wahlperiode 2004-04-06Gesetzentwurfder Fraktion der FDPEntwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung und des Schleswig- Holsteinischen Richtergesetzes Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode Drucksache 15/ #N!# Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung und des Scheswig- Holsteinischen RichtergesetzesDer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 40 Absatz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein ist eingehalten: Artikel 1 Änderung der LandesverfassungDie Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 13.06.1990 (GVOBl. S. 391) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.02.2004 (GVOBl. S. 54) wird wie folgt geändert:Artikel 43 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:„(2) Über die Berufung in ein Richteramt entscheidet die oder der für den jeweiligen Gerichtszweig zuständige Landesministerin oder Landesminister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss. Der Richterwahlausschuss besteht zur Hälfte aus Abgeordneten, die vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt werden. Der Richterwahlausschuss trifft die ihm nach Satz 1 obliegenden Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.(3) Die Präsidentinnen oder Präsidenten und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der oberen Landesgerichte werden auf Vorschlag der oder des für den jeweiligen Gerichtszweig zuständigen Landesministerin oder Landesministers vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt.“ Artikel 2 Änderung des LandesrichtergesetzesDas Schleswig-Holsteinische Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1992 (GVOBl. S. 46) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.03.2002, (GVOBl. S. 154) wird wie folgt geändert:1. § 10 erhält folgende Fassung: „§ 10 Zuständigkeit des Richterwahlausschusses(1) Über die Berufung in ein Richteramt entscheidet das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss. (2) Berufung in ein Richteramt ist die Einstellung einer Richterin oder eines Richters auf Probe und die Anstellung, Beförderung und Versetzung einer Richterin oder eines Richters. (3) Absatz 1 gilt nicht für a) die Berufung einer Präsidentin oder eines Präsidenten und die Berufung einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts, b) die Versetzung im Interesse der Rechtspflege und wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§§ 31, 32 des Deutschen Richtergesetzes). 5 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode Drucksache 15/ #N!#(4) Die Präsidentinnen und Präsidenten und Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts werden auf Vorschlag der oder des für den jeweiligen Gerichtszweig zuständigen Landesministerin oder Landesministers vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Vorschlag soll drei Personen enthalten. Dem Vorschlag sind die Personalübersichten für jede vorgeschlagene Bewerbung beizufügen. Die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sind durch den zuständigen Landtagsausschuss anzuhören. Die Anhörung des Ausschusses soll in öffentlicher, die anschließende Beratung und Beschlussfassung müssen in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.“2. § 11 erhält folgende Fassung: „§ 11 Zusammensetzung des Richterwahlausschusses(1) Dem Richterwahlausschuss gehören als Mitglieder an: 1. fünf Abgeordnete des Landtags, 2. zwei weitere Abgeordnete des Landtags, wenn über eine Berufung in ein Richteramt in der Arbeitsgerichtsbarkeit oder der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden ist, 3. zwei Richterinnen und Richter als ständige Mitglieder, 4. das Mitglied des Präsidialrats aus dem Gerichtszweig, dem das zu besetzende Amt zugehört (§ 45 Abs.1 Nr. 2), als nichtständiges Mitglied, 5. die Präsidentin oder der Präsident, die oder der die unmittelbare Dienstaufsichtsbefugnis über die zu wählende Richterin oder den zu wählenden Richter haben wird, oder, soweit es sich um eine Stelle mit Dienstaufsichtsbefugnissen oder um eine Vizepräsidentenstelle handelt, die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts aus dem Gerichtszweig, dem das zu besetzende Amt zugehört, als nichtständiges Mitglied, 6. eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, 7. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn über eine Berufung in ein Richteramt der Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden ist.(2) Es ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männner im Richterwahlausschuss zu gleichen Anteilen vertreten sind. (3) Die Ministerin oder der Minister für Justiz, Frauen, Jugend und Familie führt den Vorsitz. Sie oder er hat kein Stimmrecht. Sie oder er kann sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Landesregierung vertreten lassen."3. § 13 erhält folgende Fassung: „§ 13 Wahl der weiteren Mitglieder(1) Der Landtag wählt spätestens sechs Wochen nach seinem ersten Zusammentriitt aus der Vorschlagsliste nach § 14 Abs. 1 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die weiteren Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und für j des Mitglied eine e Vertreterin oder einen Vertreter. Für den Fall, dass eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustandekommt, gilt § 12 Abs. 3 entsprechend. 6 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode Drucksache 15/ #N!#(2) Das anwaltliche Mitglied und seine Vertreterin oder sein Vertreter nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 wird durch die Mitgliederversammlung der Rechtsanwaltskammer gewählt. Als Mitglied können nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gewählt werden, die im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zugelassen sind und zum Landtag sowie zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer (§§ 65, 66 BRAO) wählbar sind. (3) Das Mitglied der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und seine Vertreterin oder sein Vertreter nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 wird von der Vereinigung der Schleswig-Holsteinischen Unternehmensverbände e.V. und von dem kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig- Holstein benannt. Das Mitglied der Arbeitnehmer und seine Vertreterin oder sein Vertreter nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 wird vom Deutschen Gewerkschaftsbund, Bezirk Nord, und von Ver.di Nord benannt. Als Vertreterin oder Vertreter der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nur Personen benannt werden, die zum Landtag wählbar sind. (4) Erfolgt eine Wahl nach Absatz 2 oder eine Benennung nach Absatz 3 nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem ersten Zusammentritt eines neu gewählten Landtags, so kann der Richterwahlausschuss auch ohne die Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 und 7 entscheiden.“4. § 14 erhält folgende Fassung: „§14 Vorschlagsliste für die Wahl der richterlichen Mitglieder(1) Die Richterschaft wählt 12 Richterinnen und Richter, die in einer Vorschlagsliste zusammengefasst werden. Es ist darauf hinzuwirken, daß Frauen und Männer in der Vorschlagsliste zu gleichenTeilen berücksichtigt sind, (2) Wahlberechtigt und vorschlagsberechtigt für die Wahl zur Vorschlagsliste sind alle Richterinnen und Richter des Landes. Ausgenommen sind Richterinnen und Richter, die an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind. Ein Wahlvorschlag zur Vorschlagsliste muss von mindestens zehn Vorschlagsberechtigten unterzeichnet sein. (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen über das Wahlverfahren für die Vorschlagsliste, über die Veranlassung und Einreichung von Wahlvorschlägen zur Vorschlagsliste und die Feststellung des Vorschlagsergebnisses zu treffen."5. § 16 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:"(2) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds (§ 11 Abs. 1 Nr. 3) erlischt auch, wenn das Richterverhältnis zum Land Schleswig-Holstein endet.(3) Die Mitgliedschaft einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) erlischt auch, wenn sie oder er nicht mehr als Rechtsanwältin oder als Rechtsanwalt im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zugelassen ist.“6. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:„(1) In den Fällen des § 16 Abs. 1 und 2 hat der Landtag unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die Ersatzwahl erfolgt für Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Nr.1 und 2 aufgrund neuer Vorschläge aus der Mitte des Landtages, für ein Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 aus der für die letzte Wahl eingereichten Vorschlagsliste. Ist die bestehende Vorschlagsliste erschöpft oder wählt der Landtag die noch auf der 7 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode Drucksache 15/ #N!# Vorschlagsliste stehenden Personen nicht, so sind unverzüglich neue Wahlvorschläge nach § 14 einzuholen. In den Fällen des § 16 Abs. 3 ist unverzüglich eine Neuwahl nach § 13 Abs. 2 zu veranlassen."7. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:„(2) Das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie leitet die Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber mit den Stellungnahmen des Präsidialrats und in den Fällen der §§ 18 und 36 des Arbeitsgerichtsgesetzes und des § 11 des Sozialgerichtsgesetzes mit dem Ergebnis der Beratung oder Anhörung der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter zu, die oder der sie noch vor der Sitzung der Mitberichterstatterin oder dem Mitberichterstatter übersendet. Personalakten dürfen nur vorgelegt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zustimmt.“8. In § 21 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte„nach § 22 Abs. 3 soll, die der übrigen“gestrichen.9. § 22 Abs. 2 erhält folgende Fassung:„(2) Der Richterwahlausschuss wählt in geheimer Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das gilt auch für Beschlüsse nach § 23 Abs. 1 und 2. Für andere Beschlüsse genügt die offene Abstimmung. Erfolgt die Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers nicht oder stimmt das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie ihr nicht zu, so beruft das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie unverzüglich eine erneute Sitzung des Richterwahlausschusses ein oder schreibt die Stelle neu aus."10. § 50 erhält folgende Fassung: „§ 50 Einleitung der BeteiligungDie oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats zu den Bewerberinnen und Bewerbern. Sie fügt die Bewerbungen und die dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber bei. Im Fall des § 23 legt sie die dienstlichen Beurteilungen der Richterin oder des Richters auf Probe oder kraft Auftrags vor. Personalakten dürfen nur vorgelegt werden, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber zustimmen.“ „§ 52 Stellungnahme des PräsidialratesDer Präsidialrat gibt eine schriftliche Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber ab. In der Stellungnahme ist eine der Bewerberinnen und einer der Bewerber für die Wahl in das Richteramt vorzuschlagen. Die Stellungnahme ist binnen eines Monats abzugeben. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Antrags mit den Unterlagen bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Präsidialrats. Die Stellungnahmen sind zu den Personalakten zu nehmen." 8 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode Drucksache 15/ #N!# Artikel 3 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt mit Beginn der 16. Wahlperiode des Schleswig-Holsteinischen Landtages in Kraft.Wolfgang Kubicki und Fraktion 9