Günter Neugebauer: Der Landesrechnungshof ist kein rechtsfreier Raum
Sozialdemokratischer Informationsbrief Kiel, 10.03.2004, Nr.: 046/2004Landtag Es gilt das gesprochene Wort! Sperrfrist: Redebeginn aktuellGünter Neugebauer:Der Landesrechnungshof ist kein rechtsfreier RaumIn der Debatte zu Punkt 8 der Tagesordnung „Änderung des Gesetzes über den Lan- desrechnungshof“ erklärte der finanzpolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, Günter Neugebauer, im Landtag u.a.Anlass für unseren Antrag ist der Wechsel des ehemaligen Präsidenten des Landes- rechnungshofes in eine private Erwerbstätigkeit und die Weigerung der jetzigen Lei- tung des Landesrechnungshofes, die Anzeigepflicht der Erwerbstätigkeit ihres ehema- ligen Präsidenten gem. § 85a Landesbeamtengesetz zu bejahen. Ohne Anerkenntnis der Anzeigepflicht kann jedoch keine Prüfung stattfinden, ob die Erwerbstätigkeit mit den beamtenrechtlichen Pflichten des Ex-Präsidenten vereinbar ist. Unhaltbar ist die Feststellung des LRH, es sei nicht Aufgabe des Parlaments, mögliche dienstrechtliche Entscheidungen des Landesrechnungshofes zu überprüfen.Der Landesrechnungshof ist kein rechtsfreier Raum. Die Anzeigepflicht von Ruhe- standsbeamten gem. § 85a Landesbeamtengesetz gilt auch für ehemalige Mitglieder des Landesrechnungshofes, wenn sie nach ihrem Ausscheiden eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen. Mit der Anzeigepflicht soll die Prüfung er- möglicht werden, ob die Erwerbstätigkeit mit der früheren beruflichen Tätigkeit im öf- fentlichen Dienst vereinbar ist. Gerade vom ehemaligen Präsidenten des Landesrech- Schleswig- HolsteinHerausgeber: SPD-Landtagsfraktion Verantwortlich: Petra Bräutigam Landeshaus Postfach 7121, 24171 Kiel Tel: 0431/ 988-1305/1307 Fax: 0431/ 988-1308 E-Mail: pressestelle@spd.ltsh.de Internet: www.spd.ltsh.de SPD -2-nungshofes hätten wir mehr Sensibilität bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit er- wartet. Der Ex-Präsident ist bereits dann zur Erstattung einer Anzeige verpflichtet, wenn die Tätigkeit objektiv geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Eine konkrete Besorgnis über die Beeinträchtigung braucht in diesem Stadium des Verfah- rens noch gar nicht vorzuliegen.Es gilt, bereits den Anschein der Verquickung der neuen Erwerbstätigkeit mit dem frü- heren Amt zu vermeiden. Die Untersagungspflicht der Erwerbstätigkeit eines Ruhe- standsbeamten soll das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung schüt- zen. Zweifel an der Integrität ergeben sich bereits dann, wenn der ausgeschiedene Beamte eine Erwerbstätigkeit zugunsten Dritter ausübt, auf deren Belange er dienst- lich in nicht unerheblicher Weise Einfluss nehmen konnte. Dabei kommt es gar nicht auf die im Einzelfall tatsächlich bestehenden Verhältnisse an, sondern darauf, ob der Eintritt eines solchen Loyalitätskonflikts möglich scheint. Man stelle sich nur einmal vor, ein Mitarbeiter des Landesrechnungshofes prüft die Stadt Kiel und ihm sitzt für eben diese Stadt sein ehemaliger Chef gegenüber.Das unternehmerische Handeln des Ex-Präsidenten des Landesrechnungshofes und das nicht nachvollziehbare Verhalten des amtierenden Senats haben das Ansehen und die Autorität des Landesrechnungshofes und der öffentlichen Verwaltung belastet. Damit der Landesrechnungshof künftig nicht mehr behaupten kann, solche Vorgänge zu prüfen sei nicht Aufgabe des Parlaments, bedarf es einer Gesetzesänderung. Sie soll dem Finanzausschuss die Kontrolle der Anzeigepflicht sowie einer möglichen Un- tersagungsverpflichtung des Landesrechnungshofes bei ehemaligen Mitgliedern des Landesrechnungshofes ermöglichen.