Günther Hildebrand zum Landeswaldgesetz
FDP Landtagsfraktion Schleswig-Holstein 1Presseinformation Wolfgang Kubicki, MdL Vorsitzender Nr. 094/2004 Dr. Heiner Garg, MdL Stellvertretender Vorsitzender Kiel, Mittwoch, 10. März 2004 Dr. Ekkehard Klug, MdL Parlamentarischer Geschäftsführer Sperrfrist: Redebeginn Christel Aschmoneit-Lücke, MdL Joachim Behm , MdL Es gilt das gesprochene Wort! Günther Hildebrand, MdL Veronika Kolb, MdL Forsten/LandeswaldgesetzGünther Hildebrand zum Landeswaldgesetz www.fdp-sh.de In seinem Redebeitrag zu TOP 7 (Landeswaldgesetz), erklärte der umwelt- und agrarpolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Günther Hildebrand:„Als Großtat für die naherholungssuchenden Bürgerinnen und Bürger Schleswig-Holsteins wurde der Entwurf eines Waldgesetzes bei seiner Vorklage gepriesen. Zukünftig könne auch in Schleswig-Holstein der Wald, ganz gleich ob es sich um einen Staats-, Körperschafts- oder Privatwald handelt, von Jedermann betreten werden, auf den Wegen oder auch quer durchs Gebüsch. Schließlich wäre Schleswig-Holstein das einzige Bundesland, in dem es noch Einschränkungen gäbe. Dabei sollten wir aber bedenken, dass das bisherige Betretungsverbot erst durch den Umweltminister Heydemann 1994 in das Gesetz geschrieben wurde. Schon durch diesen Umstand wird deutlich, dass es unterschiedliche Zielsetzungen zu diesem Thema gibt. Ist die Funktion des Waldes in erster Linie seine Bewirtschaftung und der Schutz von Natur und Umwelt, oder steht die Erholungsfunktion im Vordergrund. Dieser Zielkonflikt scheint mit diesem Entwurf des Gesetzes zu Gunsten der Erholungssuchenden entschieden zu sein, denn es heißt im § 20 (1):Die waldbesitzende Person kann mit Genehmigung der Forstbehörde das Betreten des Waldes untersagen, wenn und solange1. die Sperrung aus wichtigen Gründen des Waldschutzes bzw. der Waldbewirtschaftung, der Verkehrssicherung oder zur Vermeidung von Schäden am Wald erforderlich ist, 2. Störungen die Erhaltung bestimmter im Wald lebender Tier- und Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigen können, 3. Dies nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist oder 4. Ein anderer wichtiger Grund die Sperrung im Einzelfall erfordert und wesentliche Belange der Allgemeinheit, insbesondere die Erholung der Bevölkerung nicht entgegenstehen.Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ 2 Hier wird eindeutig festgestellt, dass im Zweifel die Erholungsfunktion höher bewertet wird, als z. B. der Waldschutz oder die Störungen bestimmter Tier- und Pflanzenarten.Herr Umweltminister, hier legen Sie eine völlig andere Meßlatte an, als z. B. bei Natura 2000 oder dem Landesnaturschutzgesetz, wo immer der Natur- und Umweltschutz höchste Priorität hat.Im § 17, Betreten des Waldes werden im Absatz 2 unter 2. Flächen aufgelistet, die nicht betreten werden dürfen:Nicht gestattet sind das Betreten von Forstkulturen, Pflanzgärten, Wildäckern sowie sonstigen forstwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder jagdlichen Einrichtungen und Anlagen.Ich habe mir sagen lassen, dass selbst von Forstfachleuten nicht immer eindeutig eine Zuordnung zu diesen Begriffen möglich ist, wie aber sollen dann die Erholungssuchenden als Laien wissen, ob sie bestimmte Flächen betreten dürfen oder nicht.Entweder müsste der Text genauer präzisiert oder aber noch allgemeiner gefasst werden.Ein weiterer Punkt muss unbedingt wesentlich erwähnt werden. Sowohl im §9, Umwandlung von Wald, als auch im § 10, Erstaufforstung, taucht folgende gleichlautende Formulierung auf:Die Forstbehörde entscheidet insoweit im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Versagt die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen, erlässt diese unter Benachrichtigung der Forstbehörde den Ablehnungsbescheid.Mit diesen Formulierungen wird die Forstbehörde in ihrem ureigensten Zuständigkeitsbereich geradezu degradiert. Kommt es mit der Naturschutzbehörde zu keiner Einigung, entscheidet die Naturschutzbehörde. Warum wird dann die Forstbehörde überhaupt noch gehört oder beteiligt?Im § 5 wird die Bewirtschaftung des Waldes relativ allgemein abgehandelt. Sogar der Einsatz von Düngemittel und die Bekämpfung immissionsbedingter Bodenversauerung, sowie der Einsatz von Pflanzenschutzmittel werden nicht ausgeschlossen, meines Erachtens eine erwähnenswerte Tatsache, genaueres soll aber im Rahmen von Rechtsverordnungen der obersten Forstbehörde geregelt werden. Dadurch sind diese Maßnahmen der Einflussnahme des Parlaments entzogen.IM § 6 werden besondere Zielsetzungen für den Staats- und den Körperschaftswald beschrieben. Ich frage mich, ob diese Zuordnung sachlich richtig ist. Selbstverständlich kann beim Staatswald das Land als Eigentümer besondere Kriterien festlegen, ich bin aber der Meinung, dass für den Körperschaftswald die Zielsetzungen des Privatwaldes bestehen sollten. Wenn uns der Wald nicht gehört, gehört es sich auch nicht über die Köpfe der Körperschaften als Eigentümerinnen diese verschärften Regelungen vorzuschreiben. Auch öffentliches Eigentum kann für das Land fremdes Eigentum sein.Längeren Diskussionsbedarf gibt es in den Anhörungen und Beratungen im Ausschuss sicherlich beim § 18, der das Reiten im Wald regelt. Wenn im § 20, das Sperren von Wald, weniger bürokratische Vorschriften geschaffen würden, könnte der § 18 sicherlich noch weiter vereinfacht werden. Nicht einzusehen ist aber, dass die waldbesitzende Person, wie es im § 21 geregelt ist, für die Kennzeichnung der Reitwege zuständig und kostenpflichtig ist. Diese Kosten müssen sicherlich von den Reitervereinen, Reitstallbesitzenden oder ähnlichen Unternehmungen getragen werden.Ich bin sicher, dass der vorliegende Entwurf noch einer wesentlichen Überarbeitung bedarf und hoffe auf konstruktive Beratungen in den Ausschüssen.“Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/