Wolfgang Kubicki: "Die von rot-grün gewollte Verfassungsänderung schafft zwei Wertigkeiten von Gesetzen"
FDP Landtagsfraktion Schleswig-Holstein 1Presseinformation Wolfgang Kubicki, MdL Vorsitzender Dr. Heiner Garg, MdL Nr. 035/2004 Stellvertretender Vorsitzender Dr. Ekkehard Klug, MdL Kiel, Freitag, den 23. Januar 2004 Parlamentarischer Geschäftsführer Christel Aschmoneit-Lücke, MdL Sperrfrist: Redebeginn Joachim Behm , MdL Günther Hildebrand, MdL Es gilt das gesprochene Wort! Veronika Kolb, MdLInnenpolitik/Volksabstimmungsgesetz www.fdp-sh.de Wolfgang Kubicki: „Die von rot-grün gewollte Verfassungsänderung schafft zwei Wertigkeiten von Gesetzen“ In seinem Redebeitrag zu TOP 2 (Änderung der Verfassung und des Gesetzes über Initiativen aus dem Volk, erklärte der Vorsitzende der FDP-Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki:„Die FDP Fraktion wird die Änderung der Verfassung, wie sie von der Mehrheit des Innen- und Rechtsausschusses vorgeschlagen wird, nicht mit tragen.Zentraler Punkt unserer Ablehnung einer Verfassungsänderung ist der neu vorgeschlagene Artikel 42 Absatz 5. Er besagt, dass ein durch Volksentscheid zustande gekommenes Gesetz innerhalb einer Frist von zwei Jahren lediglich durch einen weiteren Volksentscheid oder durch einen Beschluss des Landtages geändert werden darf, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gefasst werden muss.Auch wir erinnern uns an die damalige Debatte um die Rechtschreibreform und um die Diskussion darüber, ob wirklich der Landtag durch einfachen Mehrheitsbeschluss ein Gesetz, das durch einen Volksentscheid zustande gekommen ist, wieder aufheben können sollte. Wir kommen aber letztlich zu dem Schluss, dass die Beibehaltung dieser Regelung aus grundsätzlichen Erwägungen richtig ist.Ein Gesetz ist ein Gesetz, egal ob vom Landtag mit einfacher Mehrheit beschlossen oder durch einen Volksentscheid zustande gekommen. Für die Bürgerinnen und Bürger macht es in der Rechtswirkung keinen Unterschied, ob eine Regelung durch einen Volksentscheid oder durch Landtagsbeschluss zustande gekommen ist.Wenn wir aber beschließen, dass es zur Änderung eines einfachen Gesetzes unterhalb vom Verfassungsrang einer Mehrheit von zwei Dritteln bedarf, weil es durch einen Volksentscheid zustande gekommen ist, dann erreichen wirChristian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ 2 zwei verschiedene Rangordnungen von Gesetzen. Jedes andere Gesetz könnte dann mit einfacher Mehrheit geändert werden, nur eben dieses nicht.Das kann insbesondere dann problematisch werden, wenn Umstände eintreten, die eine dringende Änderung eines durch Volksabstimmung zustande gekommenen Gesetzes notwendig machten. Dann macht eine Zwei-Drittel-Mehrheit das Verfahren zusätzlich schwierig. Außerdem stellt sich die Frage, wie man das Verhältnis repräsentative Demokratie zur Bürgerbeteiligung interpretiert.Für die FDP ist der Landtag der verfassungspolitische Souverän. Wenn das aber so ist, dann muss es ihm möglich sein, Gesetze, die durch Volksabstimmungen zustande gekommen sind, mit einfacher Mehrheit wieder zu ändern.Wir befinden uns damit auch innerhalb der Systematik der Landesverfassung.Unsere Verfassung gesteht nämlich dem Landtag weitere Gesetzgebungskompetenzen als einer Bürgerinitiative zu. Das Königsrecht eines jeden Parlaments ist der Beschluss über das jährliche bzw. nun zweijährige Haushaltsgesetz.Wenn wir nun aber in Artikel 41 der Landesverfassung blicken, dann stellen wir fest, dass eine Bürgerinitiative über den Haushalt des Landes unzulässig ist.Wenn sie von einer Höherwertigkeit von Bürgerentscheiden gegenüber Landtagsbeschlüssen ausgehen, dann ist es doch unlogisch, Bürgerinititativen teilweise gar nicht erst zuzulassen.Konsequent wäre es daher aus Sicht der Regierungsfraktionen Bürgerentscheide auch über den Landeshaushalt zuzulassen. Was das dann aber ergibt, dessen sind sich auch SPD und Grüne bewusst. Deshalb schlagen sie eine solche Änderung auch nicht erst vor.Anrede,den Änderungen zum Volksabstimmungsgesetz werden wir zustimmen. Dort sind alle von uns vorgeschlagenen Änderungen übernommen worden.So war im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen, die Regelung zu streichen, dass eine Volksinitiative dann unzulässig ist, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung ein Volksbegehren über eine inhaltlich gleiche Vorlage erfolglos durchgeführt wurde. Wir haben beantragt, diese Sperrwirkung im Gesetz zu belassen, das ist dann auch so erfolgt.Ebenso wurde das Anliegen der kommunale Spitzenverbände berücksichtigt, dass die amtsfreien Gemeinden und Ämter die Bekanntgabe der Eintragungsräume für die Unterschriftslisten eines Volksbegehren nicht mehr „durch Aushang“ durchzuführen haben. Dies hätte in einigen Gemeinden dazu geführt, dass extra Glaskästen aufgestellt werden müssten. Wir bedanken uns in diesem Punkt für die Flexibilität von rot-grün.“Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/