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13.01.04
14:58 Uhr
Landtag

Bürgerbeauftragte fordert eindeutige Regelungen im Gesundheitswesen

6/2004 Kiel, 13. Januar 2004



Bürgerbeauftragte fordert eindeutige Regelungen im Gesundheitswesen
Kiel (SHL) – Zu der vor knapp zwei Wochen in Kraft getretenen Ge- sundheitsreform äußert sich die Bürgerbeauftragte für soziale Angele- genheiten des Landes Schleswig-Holstein, Birgit Wille-Handels, wie folgt:
„Dank vielfältiger Informationstechniken haben sich die Bürgerinnen und Bürger des Landes zum größten Teil ruhig und besonnen auf die neuen Gegebenheiten eingestellt und lernen immer mehr Einzelheiten des Re- gelwerkes kennen. In vielen persönlichen Gesprächen und Telefonaten mit den Bürgern sind bei meinen Mitarbeitern und mir allerdings schon nach dieser kurzen Zeit einige Problemfelder sichtbar geworden.“
Die Bürgerbeauftragte fordert deshalb dringend, die wesentlichen Unklar- heiten schnell und zeitnah abzubauen beziehungsweise sozial gerecht abzuändern. „Bürgerinnen und Bürger haben ein Anrecht darauf, dass für sie die gesetzlichen Regelungen nachvollziehbar und klar sind“, so sie Bürgerbeauftragte. Im Einzelnen nennt sie folgende Bereiche:
1. Schnelle Klärung des Begriffs „Chronische Erkrankung“. Für die Bürgerinnen und Bürger sei wichtig zu wissen, wie hoch ihre Belas- tungsgrenze sei – entweder 1 oder 2 Prozent der Bruttoeinkünfte. Dabei solle die Krankheit beziehungsweise Behinderung und deren Auswirkungen im Mittelpunkt stehen und nicht andere Kriterien, wie etwa die Häufigkeit des Arztbesuches. Hier sei der Bundesaus- schuss der Ärzte und Krankenkassen dringend zur Handlung auf- gerufen. 2


2. Für Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen müsse eine Zu- zahlungsregelung gefunden werden, damit der zu leistende Eigen- beitrag in einem angemessenen Verhältnis zu den verfügbaren fi- nanziellen Mitteln stehe. Heimbewohnern, deren Heimkosten gro- ßenteils durch die Sozialbehörden gezahlt werden, falle es schwer, vom monatlichen Taschengeld in Höhe von 88,80 € auch noch 71,00 € Zuzahlung zu leisten. Gleiches gelte auch für den Selbst- zahler, dem nur ein kleines Taschengeld verbleibe.
3. Da der Gesetzgeber generell keine Fahrtkosten zur medizinischen ambulanten Behandlung erstatten wolle, müsse für die Bürgerinnen und Bürger deutlich erkennbar werden, was als Ausnahme hiervon gelte.
4. Eine eindeutige Regelung fordert die Bürgerbeauftragte für Notfall- behandlungen. Sie geht davon aus, dass hier eine Zahlung der Praxisgebühr nicht erfolgen muss.